Alles Wichtige zur Tateinheit und Tatmehrheit leicht erklärt!

Von Murat Kilinc

Letzte Aktualisierung am: 28. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

FAQ: Tateinheit und Tatmehrheit

Was ist der Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit im Verkehrsrecht?

Bei Tateinheit verletzt eine Handlung mehrere Gesetze, während bei der Tatmehrheit mehrere Aktionen mehrere Gesetze brechen. Welchen Einfluss das auf das Strafmaß hat, erfahren Sie an dieser Stelle.

Welche Beispiele gibt es für Tateinheit und Tatmehrheit im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)?

Geschwindigkeitsüberschreitungen können als Beispiel dienen. Fahren Sie sowohl innerorts als auch außerorts durchgängig zu schnell, handelt es sich um Tateinheit. Bremsen Sie kurz ab und brechen Sie dann erneut das Tempolimit, wird das Prinzip der Tatmehrheit angewandt.

Werden die Prinzipien der Tateinheit und der Tatmehrheit auch bei Ordnungswidrigkeiten angewandt?

Ja. In §§ 19-20 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Tateinheit und die Tatmehrheit für Verstöße geregelt. Wie sich die beiden Prinzipien auf Ihren Bußgeldbescheid auswirken, erfahren Sie hier.

Tateinheit oder Tatmehrheit? Die Definition aus dem Strafrecht

Wann gilt § 52 (Tateinheit) und wann § 53 StGB (Tatmehrheit)?
Wann gilt § 52 (Tateinheit) und wann § 53 StGB (Tatmehrheit)?

Im deutschen Verkehrsrecht können oft mehrere Regelverstöße gleichzeitig vorliegen. Die Unterscheidung, ob diese Verstöße in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen, ist entscheidend für die Höhe der Strafe bzw. des Bußgeldes.

Die Tateinheit und Tatmehrheit sind zunächst im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 52-55 definiert. Da auch im Straßenverkehr Straftaten verübt werden können, sind die genannten Paragraphen auch für Verkehrsteilnehmer interessant.

In § 52 Abs. 1 StGB heißt es:

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

Wenn unterschiedliche Paragraphen verletzt wurden, ist bei der Tateinheit für das Strafmaß das Gesetz entscheidend, welches die höhere Strafe androht.

Im Unterschied zur Tateinheit liegt eine Tatmehrheit vor, wenn unterschiedliche Handlungen entweder verschiedene oder mehrmals dasselbe Gesetz verletzen. Die Strafe wird für jede Aktion einzeln festgelegt. Es greift das sogenannte Asperationsprinzip.

Aspirationsprinzip: Bei Tatmehrheit findet das sogenannte Asperationsprinzip Anwendung. Das bedeutet, es wird für jede einzelne Tat eine Strafe gebildet. Anschließend wird die höchste dieser Strafen angemessen erhöht. Die Gesamtfreiheitsstrafe darf dabei nicht die Summe der Einzelstrafen überschreiten. Das Prinzip besagt, dass sich die höchste Strafe verschärft und die Strafen für die anderen Taten mit einbezieht, ohne sie jedoch vollständig zu addieren. Dies soll eine unfaire Straffolge verhindern, die durch die einfache Addition von Einzelstrafen entstehen würde.

Meistens entstehen bei der Tateinheit mildere Strafen als bei der Tatmehrheit. Das liegt daran, dass bei der Tatmehrheit die Verbrechen einzeln sanktioniert werden, während bei der Tateinheit lediglich ein Strafgesetz greift.

Tateinheit und Tatmehrheit: Beispiele aus dem Verkehrsrecht

Tateinheit und Tatmehrheit existieren im Straßenverkehr sowohl bei Straftaten als auch bei einfachen Verstößen. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Tateinheit in § 19 Abs. 1 festgelegt:

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

Für das Verkehrsrecht wird die Tateinheit und Tatmehrheit auch im OWiG geregelt. Beispiele sind u. a. Tempoverstöße mit gleichzeitiger Handynutzung oder Fahrzeugmängeln.
Für das Verkehrsrecht wird die Tateinheit und Tatmehrheit auch im OWiG geregelt. Beispiele sind u. a. Tempoverstöße mit gleichzeitiger Handynutzung oder Fahrzeugmängeln.

Das Prinzip ist also dasselbe wie im Strafrecht. Für die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist bei Ordnungswidrigkeiten ebenfalls entscheidend, wann wie viele Handlungen (in diesem Fall Verstöße und keine Straftaten) begangen werden.

Tateinheit liegt vor, wenn eine einzige Handlung gleichzeitig mehrere Tatbestände verwirklicht. Im Verkehrsrecht ist hierbei entscheidend, dass die Verstöße sich zeitlich und örtlich überschneiden. Die Rechtsprechung sieht solche Verstöße als eine einzige Handlung an.

Folgen bei Tateinheit:

  • Bußgeld: Es wird nur ein Regelsatz fällig, und zwar der für den schwerwiegendsten Verstoß. Dieser kann jedoch angemessen erhöht werden.
  • Punkte: Es werden nur Punkte in Flensburg für den schwerwiegendsten Verstoß vergeben.
  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot wird nur für den Verstoß verhängt, der es auch als Einzelverstoß mit sich bringen würde.

Beispiele für Tateinheit im Verkehrsrecht:

  • Beispiel 1: Sie fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug und begehen dabei einen Geschwindigkeitsverstoß. Beide Taten werden als eine Handlung gewertet, da der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) während der Fahrt mit dem mangelhaften Fahrzeug stattfand.
  • Beispiel 2: Sie fahren ohne angelegten Sicherheitsgurt und begehen gleichzeitig einen Abstandsverstoß.
  • Beispiel 3: Des Weiteren gilt als eine Tateinheit eine ununterbrochene Geschwindigkeitsüberschreitung, die sich vom außerörtlichen in den innerörtlichen Bereich erstreckt. Sie wird nicht als zwei Ordnungswidrigkeiten, sondern als eine einzelne behandelt.

Ist eine Handlung sowohl eine Straftat als auch Ordnungswidrigkeit, wird gemäß § 21 Abs. 1 OWiG lediglich das Strafgesetz angewandt. Dies ist z. B. bei einem Geschwindigkeitsverstoß (Ordnungswidrigkeit) bei gleichzeitiger Trunkenheit am Steuer (Straftat) relevant. Hier würde lediglich der unerlaubte übermäßige Alkoholkonsum sanktioniert werden.

Was ist die Tatmehrheit bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht?

Tateinheit oder Tatmehrheit? Die Anzahl der Handlungen ist entscheidend.
Tateinheit oder Tatmehrheit? Die Anzahl der Handlungen ist entscheidend.

Im Gegensatz zur Tateinheit liegt eine Tatmehrheit im Verkehrsrecht vor, wenn ein Täter gemäß § 20 OWiG durch verschiedene voneinander unabhängige Handlungen mehrere Verstöße begeht. Die Taten stehen hierbei nicht in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang.

Es sind also separate Ordnungswidrigkeiten, die auch als solche geahndet werden. Anschließend werden die Bußgelder zusammengerechnet.

Folgen bei Tatmehrheit:

  • Bußgeld: Jeder einzelne Verstoß wird gesondert geahndet. Das bedeutet, dass die Bußgelder für jeden einzelnen Verstoß addiert werden, um die Gesamtstrafe zu berechnen.
  • Punkte: Für jeden einzelnen Verstoß werden separat Punkte vergeben.
  • Fahrverbot: Wenn jeder einzelne Verstoß mit einem Fahrverbot geahndet werden kann, können auch mehrere Fahrverbote verhängt werden. In der Regel werden diese dann nacheinander verbüßt.

Beispiele für Tatmehrheit:

  • Beispiel 1: Sie fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug und haben außerdem den TÜV nicht fristgerecht durchführen lassen. Die Fahrt mit dem mangelhaften Fahrzeug ist ein „Begehungsdelikt“, das Versäumnis der Hauptuntersuchung ist ein „Unterlassungsdelikt“.
  • Beispiel 2: Sie begehen eine Geschwindigkeitsüberschreitung, reduzieren die Geschwindigkeit danach kurzfristig auf das zulässige Maß und beschleunigen anschließend wieder über die Höchstgeschwindigkeit. Hier liegen zwei separate Verstöße vor.
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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht Experte für alles Rechtliche rund um Verkehr und Kfz. Er studierte Jura an der Universität Bremen und erhielt 2014 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Zu seinen weiteren Schwerpunktgebieten zählen unter anderem das Zivil- und Versicherungsrecht.

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