Anhörungsbogen ausfüllen oder ignorieren?

Von bussgeldrechner.org, letzte Aktualisierung am: 22. März 2023

Wie Sie sich bei einem Anhörungsbogen verhalten sollten

Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.

Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen und damit gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) – also geltendes Verkehrsrecht – verstoßen hat, dem droht ein Bußgeldbescheid.

Doch noch bevor dieser im Briefkasten liegt, erreicht u. a. geblitzte Verkehrssünder ein Anhörungsbogen. Die zuständigen Behörden ermitteln durch ihn den tatsächlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt.

Zudem bietet das Formular dem Betroffenen die Möglichkeit, zum Geschehen Stellung zu nehmen und entsprechende Angaben zu machen.

Nach Paragraf 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) existiert in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerhaftung. Das bedeutet: Der Fahrer eines Kfz muss nachweisen, dass er nicht für die Verursachung des Verkehrsverstoßes verantwortlich war, wenn er eine Haftung verhindern möchte.

Häufig werden Kraftfahrzeuge nicht vom Halter selbst, sondern einer anderen Person gelenkt. Der Fahrer ist oftmals nicht auszumachen, der Halter hingegen – anhand des amtlichen Kennzeichens – schon. Da die Polizei seiner sehr viel unproblematischer habhaft werden kann, erhält der Halter oftmals auch zuerst den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.

Weitere Informationen zum Anhörungsbogen

FAQ: Anhörungsbogen

Was ist ein Anhörungsbogen?

Ein Anhörungsbogen wird von der Bußgeldstelle verschickt, wenn diese einen Kfz-Fahrer einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Der Betroffene kann diesen nutzen, um Angaben zu dem Vorfall zu machen.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Hier erfahren Sie, wie ein Anhörungsbogen aufgebaut ist und welche Angaben dieser enthält.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Welche Angaben in einem Anhörungsbogen verpflichtend gemacht werden müssen, erfahren Sie hier.

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.
In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.

Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit: wie sieht er aus?

Die schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren fasst zunächst alle im Rahmen des Verstoßes bedeutsamen Fakten zusammen. Dazu gehören z. B. in der Regel:

  • der zur Last gelegte Tatbestand (Vorwurf)
  • Ort der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Zeitpunkt der Deliktes
  • Höhe des anstehenden Bußgeldes
  • Namen der Zeugen (in der Regel: Polizeibeamte)
  • eventuell Beweismittel (z. B. Blitzerfoto bei Geschwindigkeitsüberschreitung)

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) schreibt in Paragraf 55 vor, dass Verkehrssündern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zur Sache zu äußern.

Achtung: Wird Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt, ist von großer Bedeutung, dass sich der Vorwurf gegen Sie konkret (also eine bestimmte Person) richtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Fahrzeughalter.

Wann kommt es zur Anhörungsbogen-Verjährung?

Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.
Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.

Kann es beim Anhörungsbogen zur Verjährung kommen?

Und wenn ja: Wie lang dauert die Frist?

Für die Versendung eines Bußgeldbescheides haben die Behörden für gewöhnlich 3 Monate Zeit.

Die Frist beginnt mit dem Tatzeitpunkt.

Verschickt sie jedoch einen Anhörungsbogen vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, wird die Verjährung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG unterbrochen. Die Frist beginnt erneut und umfasst in der Regel wieder 3 Monate.

Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Tattag. Die Verjährungsfrist endet nach drei Monaten. Der letzte Tag der Verjährungsfrist geht dem Tattag um einen Tag voraus. An einem Beispiel verdeutlicht bedeutet dies: Wurden Sie am 24. September geblitzt und der Anhörungsbogen erst am 24. Dezember angeordnet, ist die Frist bereits verstrichen. Der letzte Tag der Verjährungsfrist wäre demnach der 23. Dezember. Für die begangene Ordnungswidrigkeit können Sie in der Regel nicht mehr belangt werden.

Einen Sonderfall stellt die Anhörung in einem Bußgeldverfahren dar, in dem kein persönlicher Vorwurf formuliert wurde. Unter diesen Umständen wird die Verjährung nicht durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen.

Kann eine Verjährung mehrmals unterbrochen werden? Nein! Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass dies nur maximal einmal möglich ist. Wurden Sie bereits vor Ort – zum Tatzeitpunkt – angehört, führt ein per Post erhaltener Anhörungsbogen nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Und für wen gilt die Unterbrechung der Verjährungsfrist, wenn der Halter nicht gefahren ist? Entscheidend ist, welche Person im Anhörungsbogen vermerkt ist. Meist ist das der Halter des Fahrzeugs. Für den tatsächlichen Verkehrssünder ist die Frist damit nicht unterbrochen.

Eine gesetzliche Frist zum zurücksenden des Anhörungsbogens gibt es im Übrigen nicht, auch wenn das Schreiben vom Ordnungsamt dies andeutet.

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Egal, ob eine rote Ampel überfahren, den Mindestabstand nicht eingehalten oder von einem Blitzer erfasst, der Anhörungsbogen kommt in der Regel auf Sie zu. Sie sollen ihn häufig binnen 1 Woche ausfüllen und zurückschicken. Doch müssen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren überhaupt ausfüllen?

Laut Paragraf 111 OWiG sind Verkehrssünder zur Angabe ihrer Personendaten verpflichtet. Der Anhörungsbogen muss daher mit den entsprechenden Informationen an die Verwaltungsbehörde zurückgehen.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.

Sie sind hingegen nicht verpflichtet dazu, Angaben zur Sachen machen bzw. den Verstoß zuzugeben, da sich niemand selbst bezichtigen muss.

Und auch, wenn Sie nahe Verwandte belasten müssten, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Passiert das häufiger, muss allerdings mit anderen Ahndungen gerechnet werden. Die Behörden können nach § 31a StVZO beispielsweise die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Dies passiert jedoch vergleichsweise selten.

In diesem Fall ist der Halter eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, innerhalb eines definierten Zeitraums jede gefahrene Strecke sowie den Fahrtanlass festzuhalten. Als eine weitere Sanktion kann durch die Missachtung des Anhörungsbogens die Vorladung zur Polizei oder Bußgeldstelle zur Vernehmung drohen.

Doch auch wenn Sie den Anhörungsbogen nicht oder nur teilweise beantworten, den Bußgeldbescheid umgehen, können Sie hierdurch nicht. Er kommt nach allerspätestens 3 Monaten. Die Zahlung der Strafe ist daher unumgänglich.

Anhörungsbogen nicht erhalten – trotzdem Bußgeld zahlen?

Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.
Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.

In einigen Fällen ist das Beweismittel (wie z. B. das Blitzerfoto) so eindeutig, dass es keiner Vorermittlung durch die Behörden bedarf.

Hierzu zählt auch, wenn der Verkehrssünder bereits vor Ort angehalten und von der Polizei befragt wurde. Achtung: Sie haben das Recht zu schweigen!

Von diesem sollten Sie Gebrauch machen, wenn Sie mit einem Rechtsanwalt Einspruch gegen das Verfahren einlegen möchten.

Zudem besteht auch immer die Möglichkeit, dass ein Anhörungsbogen bei der Zustellung verloren gehen kann. Kann die Behörde nachweisen, den Brief rausgeschickt zu haben, ist die Unterbrechung der Verjährung gültig.

Zur Zustellung eines Anhörungsbogens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder anderen Delikten muss es daher nicht zwingend kommen. Der Bußgeldbescheid ist in diesen Fällen auch ohne Anhörungsbogen gültig. Ihm muss Folge geleistet werden.

Zur Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen und ein Zeugenfragebogen sind nicht identisch. Bei letzterem weiß die Behörde bereits darum, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht gefahren ist.

Sie wollen Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen? Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellungsdatum haben Sie hierzu die Möglichkeit. Er bedarf der Schriftform. Worauf dabei zu achten ist und wie Sie sich im konkreten Fall gegenüber den Behörden zu verhalten haben, bringen Sie bei einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in Erfahrung. Er informiert Sie über Ihre Möglichkeiten und die weiteren Schritte.

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Anhörungsbogen ausfüllen oder ignorieren?
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169 Kommentare

  1. Dirk P. sagt:

    Guten Tag,

    ich habe einen „Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren“ erhalten. Ich bin nicht der Halter des Fahrzeugs, sondern ein Mitarbeiter des Halters und bin der Fahrzeugführer. Auf dem Foto bin ich allerdings nicht erkennbar. Wie kommt die Behörde an meinen Namen ? Ich habe gelesen das ein „Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren“ immer an den Halter zuerst geht. Nutzen diese eventuelle Fotos aus anderen Delikten , z.b. Blitzerfotos ? Ich frage das weil ich mir nicht sicher bin ob ich auf den Bogen reagieren soll.

    Vielen Dank LG D-Pick

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Dirk,

      wir können nicht ermessen, wie Die Behörde auf Sie gekommen ist. Jedoch wird diese alle ihr zugänglichen Informationen nutzen, um den Täter zu ermitteln. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass auch ältere Blitzerfotos genutzt werden.

      Das Team von bussgeldrechner.org

    • Timo sagt:

      Hallo Dirk,
      als Datenschutzbeauftragter einiger Konzene würde ich Dir mal den Tipp geben bei Deinem Halter nachfragen ob er die Daten entsprechend an die Behörde weitergegeben hat. Wenn dem so ist, würde ich Ihm erst eimal auf den Datenschutzverstoß hinweisen denn hier ist es dann zur unberechtigten Weitergebabe von Personenbezogenen Daten an Dritte (gemäß BDSG) gekommen.
      Gruß Timo

      • Robert M. sagt:

        Blödsinn. Datenschutzbeauftragter: Informier dich bitte mal. Der Halter des Fahrzeugs MUSS um weiteren Ermittlungen nicht zum Opfer zu fallen, die Daten des Fahrzeugführers Preis geben. Ansonsten wird er eventuell sanktioniert. Welcher Arbeitgeber würde sich für seine Angestellten eine finanzielle Kugel einfangen? Sich eine Fahrtenbuchpflicht auferlegen lassen? Nur weil keine Halterhaftung in Deutschland existiert, kann man nicht einfach die Daten zurückhalten.

        Ach und Liebes Bußgeldrechner-Team: Der Anhörungsbogen kann problemlos ignoriert werden, sofern die personenbezogenen Daten des Täters aufgeführt sind. Name, Geburtstag- und Ort usw. Wenn das alles bereits aufgeführt ist, muss man den Anhörungsbogen nicht zurück senden sondern kann der Dinge, die da kommen harren.

        Paragraph 111 OWiG ist ja schon erfüllt, wenn der Behörde die Daten schon vorm Anhörungsbogen vorlagen.

  2. Linda sagt:

    Hallo ich habe eine Frage ich hab einen Anhörungsbogen bekommen das ich mit 81 km h geblitzt wurde innenorts allerdings lag kein Foto bzw Beweismittel mit drin wie reagier ich jetzt am besten ? Droht mir 1 Monat Fahrverbot? Soll ich Einspruch erheben und nach einem Bild verlangen … lg

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Linda,
      Lagen Sie mindestens 31 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, drohen Ihnen ein einmonatiges Fahrverbot, 160 Euro Bußgeld und 2 Punkte. Das Fahrverbot kann auch bei geringeren Tempoüberschreitungen kommen, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten bereits das zweite Mal mit mindestens 26 km/h zu viel auffällig wurden. Sie haben prinzipiell immer die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Wenden Sie sich hierzu an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir dürfen leider keine Rechtsauskünfte erteilen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  3. Timo sagt:

    Hallo, am 12.02.16 habe ich eine Anhörung im Bußgeldkatalog bekommen in dem mir vorgeworfen wird bei 148 km/h einen Abstand von 20 Meter gehabt zu haben. Diesen habe ich natürlich nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt. Da das Foto sehr undeutlich ist, habe ich geschrieben, dass ich mir nicht erklären kann wer gefahren ist. (Geschäftswagen) Kann mir kurz jemand sagen ab wann die Verjährungsfrist beginnt ??? So wie ich die Kommentare hier so lese, müsste es der 11.05.2016 sein.

    Danke und Gruß Timo

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Timo,
      Ihre Annahme ist korrekt. Entscheidend für die Verjährung ist der Tag, der dem Vergehen vorausgeht. Die Frist läuft in Ihrem Fall also am 11.05.2016 ab.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  4. Heike sagt:

    Ich habe heute (20.5.) einen Anhörungsbogen erhalten, dass ich am 21.2. eine rote Ampel übersehen habe. Ist das nicht schon verjährt? Wie verhalte ich mich da jetzt? Kann ich den Bogen ignorieren?
    Danke und liebe grüße
    Heike

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Heike,

      Verjährung tritt nach drei Monaten ein. Dabei ist zu beachten, dass auch behördeninterne Vorgänge zu einer Unterbrechung führen können. Wie Sie im Ratgeber lesen können, darf ein Anhörungsbogen nicht ignoriert werden. Sie müssen jedoch keine Angaben zum Vorwurf machen. Kontaktieren Sie bei Unsicherheit einen Anwalt.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  5. Dilan sagt:

    Hallo zusammen,

    ich wurde am 10.03.2016 geblitzt (außerhalb geschl. Ortschaft 22 kmh zu schnell, erlaubt waren 60 kmh, nach Toleranzabzug mit 82 kmh gefahren).

    Am 22.03.2016 kam der Brief „Anhörung im Bußgeldverfahren“. Habe bis heute den Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt, da drin steht „Sie sind in jedem Fall verpflichtet, die Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen zu berichtigen oder zu vervollständigen, jedoch nur, soweit diese Angaben unrichtig oder unvollständig sind.“

    Die Angaben sind richtig und vollständig! Deshalb habe ich den Bogen nicht zurückgeschickt. Habe aber bis heute kein Bußgeldbescheid erhalten… also in dem Brief stehen keine Beträge.

    Kommt da noch ein Brief mit Angabe eines Betrages?
    Am 22.06.2016 ist die Sache doch schon verjährt oder?
    Musste ich den Bogen doch zurückschicken?

    Vielen Dank für Ihre Rückinfo!

    Lg Dilan

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Dilan,
      gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 111) sind Sie dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen in jedem Fall zurückzuschicken und das innerhalb einer Woche nach Zustellung. Angeben müssen Sie mindestens die Angaben zu Ihrer Person. Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung – verlängert Sie also. Die in der Regel dreimonatige Frist beginnt ab Zustellung wieder von vorne. Erhalten Sie bis zu 22.6. kein Bußgeldbescheid, ist die Ordnungswidrigkeit vermutlich verjährt. Bei weiteren Fragen, zum Beispiel ob es sich lohnt, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, wenden Sie sich bestenfalls an einen Verkehrsrechtsanwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. Benjamin sagt:

    Hallo zusammen, mir wird vorgeworfen weniger als 5/10 des erfoderlichem Mindestabstand eingehalten zu haben. Es waren 50 Meter nötig und ich habe nur 26 Meter eingehalten… Das sind aber mehr als 5/10!
    Dürfen die da abrunden?
    Viele Grüße
    Benjamin

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Benjamin,
      Bei Tempo 100 ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten. Weniger als 5/10 des Tachowertes liegen allerdings erst vor, wenn Sie weniger als 25 Meter Sicherheitsabstand eingehalten haben. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, sollten Sie sich einem Rechtsanwalt anvertrauen. Dieser kann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Benjamin,
      Sie haben innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Zeit, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  7. Martin sagt:

    Hallo, habe heute einen Anhörungsbogen erhalten. Ich war 29km innerorts zu schnell. Es fehlt jedoch komplett der Punkt „Höhe des anstehenden Bußgeldes“. Somit weiß ich nicht wie teuer der Spaß wird. Ist damit der Anhörungsbogen fehlerhaft und nichtig? Wie gehe ich hier vor?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Martin,
      meistens flattert der Anhörungsbogen vor dem Bußgeldbescheid ins Haus. Der Anhörungsbogen ermöglicht es Ihnen, sich zur Tat zu äußern. Sie müssen darin Angaben zu Ihrer Person machen, allerdings steht es Ihnen frei die restlichen Fragen zu beantworten. Der Bußgeldbescheid müsste bei Ihnen also noch eintreffen und zwar bis zum 24. September 2016 (falls der Anhörungsbogen am 25. Juni 2016 erhalten wurde). Falls dieser Ihnen bis dahin nicht vor liegt, ist der Verkehrsverstoß verjährt.
      Ansonsten droht Ihnen ein Bußgeld von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  8. Thomas sagt:

    Hallo, ich habe heute einen Anhörungsbogen erhalten. Ich bin aus der Prpbezeit schon länger raus. Bin insgesamt außerorts 22 km/h zu schnell gefahren. Jetzt müssten mir ein Punkt und 70 Euro Strafe drohen ist das richtig?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Thomas,
      der Bußgeldkatalog sieht diese Ahndung vor, korrekt. Sind Sie in der Vergangenheit bereits häufiger durch Geschwindigkeitsdelikte aufgefallen, müssen Sie ggf. mit höheren Sanktionen wegen Beharrlichkeit rechnen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  9. Valentina sagt:

    Hallo, ich habe gerade heute eine Strafe bekommen (beim meinem Wonhsitz in Ausland)
    21 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit (50km/h)
    Gegen: § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat.
    Insgesamt 80,00 EUR+28,40 EUR= 108,40 EUR

    Ich habe auch ein Formular bekommen, ich war der Fahrer, soll ich den ebenfalls ausfüllen und zurück schicken?
    (Name, Adresse und so sind doch schon richtig, ich habe die Strafe bekommen)

    Danke

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Valentina,
      Sie müssen in einem Anhörungsbogen die Daten zu Ihrer Person angeben und ihn auch zurückschicken. Angaben zur Sache müssen Sie hingegen nicht machen. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht wenden.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  10. Geblitzt sagt:

    Hallo,
    ich habe heute einen Anhörungsbogen erhalten. Bin geblitzt worden, als ich innerorts (30er Zone) 53 km/h gefahren bin. Somit 23 km/h zu viel nach Toleranzabzug.
    Allerdings ist keine Angabe zum Bußgeld gemacht.
    Welche Strafe erwartet mich?
    Wie verhalte ich mich jetzt richtig? Habe meinen Führerschein seit 03/2008 und habe 2 Punkte gehabt (in 2012 „erworben“: sind diese zwischenzeitlich verjährt?)

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Geblitzt,
      innerorts 23 km/h zu schnell zu fahren, kostet 80 Euro und 1 Punkt. Sie sind dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen mit Ihren Angaben zur Person zurückzuschicken. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Ggf. wird Ihnen dann jedoch eine Fahrtenbuchauflage erteilt.
      Wie viele Punkte in Flensburg noch hinterlegt sind, können Sie kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Erfahrung bringen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  11. Richard sagt:

    Was passiert wenn man den Anhörungsbogen nicht zurückschickt?
    Gruß Richard

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Richard,
      Sie sind dazu verpflichtet den Anhörungsbogen inklusiver der Angaben zu Ihrer Person zurückzusenden. Sie müssen allerdings keine Angaben zur Sache an sich machen. Schicken Sie den Anhörungsbogen gar nicht zurück oder machen Sie keine Angabe, droht Ihnen die Fahrtenbuchauflage oder sogar die Vorladung von Ihnen als Fahrzeughalters zur Anhörung bzw. Vernehmung bei der Polizei oder der Bußgeldstelle.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  12. Jan sagt:

    Hallo,

    ich habe einen Anhörungsbogen bekommen, bin aber selber nicht gefahren sondern eine direkter Verwandter. Soll ich jetzt zu 5. „Angaben zur Sache“ ankreuzen das ich nicht der Fahrer war und ankreuzen das ich den Verstoß nicht zugebe oder lieber nur zu 1. Angaben machen und den Bogen zurücksenden.
    Angaben zum Fahrer werde ich natürlich nicht machen.
    Danke für die Antwort.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Jan,
      Sie sind laut Ordnungswidrigkeitengesetz lediglich dazu verpflichtet, mit den Angaben zu Ihrer Person zurückzuschicken. Dazu haben Sie eine Woche Zeit. Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  13. Flo sagt:

    Hallo,
    ich habe ein Anbhörungsbogen erhalten. Ich bin 24 km/h außerorts zu schnell gefahren. Erlaubt waren 80 km/h. würde 1 Punkt u 70 € zahlen müssen. Da ich schon 1 Punkt habe lohnt es sich Einspruch zu erheben?. Es sind 3 km/h drüber so das ich jetzt ein weiteren Punkt bekäme?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Flo,
      Einspruch einlegen können Sie generell innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids. Leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben. Ein Anwalt kann Ihnen dabei sicherlich helfen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  14. Marie sagt:

    Ist es Standard, dass man einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommt und sich zur Ordnungswidrigkeit äußern soll, wenn man bereits vor Ort von der Polizei angehalten wurde und die Beamten alle relevanten Daten festgestellt haben (wohlgemerkt mit dem Hinweis dass bald der Bußgeldbescheid kommt)? Wollen die auf Teufel-komm-raus eine Begründung für ihre Bearbeitungsgebühren? Wie hoch sind die Bearbeitungsgebühren momentan eigentlich?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Marie,
      Generell kann es tatsächlich vorkommen, dass Sie noch einmal einen Anhörungsbogen bekommen, um alles selbst schriftlich zu erklären. Sie müssen allerdings nur Angaben zu Ihnen als Halter machen und haben das Recht die anderen Punkte offen zu lassen, wenn Sie das möchten. Die Gebühren liegen bei mindestens 25 Euro, können allerdings je nach Ordnungswidrigkeit auch abweichen und höher sein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  15. Christiano sagt:

    ich habe ein Anbhörungsbogen erhalten. In diesem wird die Kreis Straße der Geschwindigkeitsüberschreitung angegeben. 33 km zu schnell in einer 50 Zone außserorts.

    Allerdings steht dann:
    Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit in geschlossen Ortschaften.

    Wie verhalte ich mich? Geschwindigkeitsüberschreitung war definitiv außserorts.
    Angabe im Anhörungsbogen ist aber innerorts.
    Ist der Anhörungsbogen damit ungültig?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Christiano,

      der Anhörungsbogen ist nicht mit dem Bußgeldbescheid gleichzusetzen. Auf dem Anhörungsbogen müssen Sie nur Angaben zur Ihr Person tätigen, nicht zur Tat selbst. Im Anschluss an den Anhörungsbogen folgt in der Regel der Bußgeldbescheid.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  16. Michael S. sagt:

    Hallo Bußgeldrechner Team,

    stimmt es, dass die Behörden an ein Ausweisfoto rankommen, wenn sie die täteridentität klären wollen?
    Mir geht es um diesen Artikel:
    [Link von der Readktion entfernt]

    Sprich, ich möchte wissen, ob es auch sein kann, dass man ein Bußgeld bekommt, ohne sich vorher dszu äussern zu können. Z.B.per Anhörungsbogen.

    Danke und Gruß

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Michael,
      nicht jeder Verkehrssünder erhält zwingend einen Anhörungsbogen, bevor er einen Bußgeldbescheid zugesandt bekommt. Sie haben jedoch bis 14 Tage nach Zustellung Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  17. Felix sagt:

    Guten Tag,

    also ich bin mit dem Auto von meiner schwester unterwegs gewesen bin geblizt wurden im 12.02, sie hat dan angegeben das sie nicht gefahren ich sondern ich naja alles schön und gut habe dann einen Anhörungsbogen bekomme am 03.03. glaube ich habe jetzt nicht darauf geantwortet bis heute den 08.08. habe ich nichts mehr gehört ist dann die Verjährungsfrist eingetroffen ?
    ich würde mich sehr über eine Antwort freuen

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Felix,
      ein Anhörungsbogen unterbricht die mindestens sechsmonatige Verjährungsfrist für Alkoholdelikte im Straßenverkehr – jedoch nur für den im Bogen genannten. Sie beginnt dann wieder von vorn. Es kann demnach durchaus sein, dass die Behörde noch einmal auf Sie zukommt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  18. Dilara sagt:

    Hallo Bußgeldrechner Team,
    ich habe am 07.03.16 auf einem Behindertenparkplatz geparkt und wurde abgeschleppt. Am 21.07.2016 habe ich von der zuständigen Behörde eine Anhörung erhalten in der u. a. steht „Wir beabsichtigen Ihnen folgende Kosten in Rechnung zu stellen…“ „Eine Verpflichtung zur Äußerung besteht nicht“
    Ist die Ordnungswidrigkeit nicht bereits verjährt?
    Danke.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Dilara,
      die Ordnungswidrigkeit ist tatsächlich verjährt. Der Anhörungsbogen hätte bis spätestens 06.06.2016 bei Ihnen eintreffen müssen. Dementsprechend haben Sie keine Sanktionen zu befürchten.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  19. Dirk H. sagt:

    Hallo Bussgelgrechner
    Ich wurde am 24.05.2016 geblitzt und am 24.08.2016 habe ich den Anhörungsbogen bekommen, bin ich noch in der Zeit oder hätte der Anhörungsbogen bis zum 23.08.2016 biem mir sein müßen.
    MfG Dirk H.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Dirk,
      die Verjährungsfrist beträgt drei Monate, wobei der Tag des Blitzens zählt und die Frist theoretisch am 23.08. ausgelaufen sein müsste. Ein Anhörungsbogen unterbricht häufig die Verjährung und lässt die 3-Monats-Frist von vorne beginnen. Ob es sich lohnt, in Ihrem Fall einen Einspruch einzulegen, erfragen Sie am besten bei einem Rechtsanwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  20. Karin sagt:

    Hallo Team,

    mein Lebensgefährte hat wg. einer „OWI“ ohne jegliche Erläuterung oder Fahrzeugkennzeichen eine Vorladung als Zeuge zur Polizei erhalten. Auf telefonische Nachfrage erklärte ihm ein Polizist, dass er als möglicher Fahrer wg. zu dichtem Auffahren in Frage käme. Das Fahrzeug gehört einem Freund, der bei einer Überprüfung der Polizei meinen Lebensgefährten als möglichen Fahrer angegeben hat. Der Vorwurf ist aber unzutreffend.

    Muss bzw. sollte mein Lebensgefährte zu dem Termin gehen? Dient der Termin der Identifizierung? Hoffentlich ist es ein deutliches Bild, so dass man ihn ausschließen kann. Kann er belangt werden, wenn das Bild undeutlich ist?

    Vielen Dank für einen Hinweis im Boraus,

    Karin

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Karin,
      Einem Termin zur Vorladung bei der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Erst bei einer Vorladung beim Staatsanwalt oder vor Gericht müssen Sie erscheinen. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben. Daher empfehlen wir Ihnen bzw. Ihrem Mann sich einen Anwalt zu nehmen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  21. S.Ullrich sagt:

    Wertes Team vom Bussgeldrechner,

    ich habe vor ein paar Tagen einen Anhörungsbogen als Führer eines Kfz bekommen.
    Der Vorwurf lautet: Sie befolggten nicht das Zeichen des Polizeibeamten
    §24 StVG; §36 Abs 1,1; §49 StVO; §24 StVg, 129 BKat

    Der Fahrer war mein Sohn.
    Meine Frage, soll ich den Sohn benennen(muss ich nicht ich kann verweigern) und Wo wird die Höhe des Bussgeldes liegen(bei Benennung) in diesem Fall?

    Vielen Dank schon jetzt,für Rat und Tipp´s.

    S.Ullrich

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo S.Ullrich,
      Sie können die Aussage verweigern und müssen damit nicht angeben, ob Ihr Sohn oder Sie gefahren sind. Als Konsequenz hieraus drohen jedoch andere Sanktionen wie zum Beispiel das Führen eines Fahrtenbuches oder eine Anhörung bei der Polizei. Sie sind hingegen dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Der Ihrem Sohn zur Last gelegte Vorwurf wird laut Bußgeldktalog mit 70 Euro und 1 Punkt geahndet.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  22. heidemann sagt:

    Guten Tag,
    wie verhält es sich denn, wenn ein Anhörungsbogen an eine nicht aktuelle Adresse zugesendet wurde? Auf dem Brief ist nicht zu erkennen, wer Absender ist. Auch die Absenderzeile im transparenten Brieffenster lässt keinen Rückschluss zu(Abkürzungen die mir wirklich nichts gesagt haben). Für mich Werbung…. Hätte ich so weggeschmissen bzw. wie so oft meinen Eltern telefonisch gesagt „Kann weg!“. Kein erkennbarer Absender – Mülleimer. Zudem nicht meine Adresse, sondern die Adresse meiner Eltern (gem. Personalausweis dort lange nicht mehr wohnend).

    Danke für die Info….falls hier jemand eine Antwort zu geben kann…

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Heidemann,
      Auch wenn der Bescheid zunächst an die falsche Adresse geht, verjährt die Ordnungswidrigkeit nicht und wird stattdessen unterbrochen. Schicken Ihre Eltern den Bußgeldbescheid also zurück, da Sie dort nicht mehr wohnen, wird ein neuer an Ihre aktuelle Adresse verschickt. Dies dauert nur einige Tage länger. Erst dann beginnt die Verjährungsfrist von vorn.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      • Katharina sagt:

        Hallo! Dazu habe ich auch eine Frage, ich wurde am 16.02.2017 (heute 20.04.17) außerorts geblitzt und habe mich vor einer Woche umgemeldet (bin umgezogen). Nun ist der Brief wahrscheinlich an meine alte Adresse gegangen, dies werde ich aber wohl nie mitbekommen. Wenn Behörde von alleine nicht merkt das ich umgezogen bin, verjäht die Anhörung dann?

        • bussgeldrechner.org sagt:

          Hallo Katharina,

          in der Regel verjährt ein Bußgeldbescheid nach 3 Monaten. Stellt die Behörde aber Ermittlungen an, kann sie die Verjährungsfrist auf maximal 3 Jahre erhöhen.

          Ihr Team von bussgeldrechner.org

  23. M. H. sagt:

    Hallo,

    Mir ist ein Anhörungsbogen zur OWI (23 km/h zu schnell außerorts)zugeschickt worden.
    Die OWI wurde angeblich am 15.06.16 begangen, der Anhörungsbogen wurde am 12.9.16 erstellt und ist mir am 16.9.16 zugestellt worden. Eine Verjährung würde am 14.9.16. eintreten.
    Ist der auf meine Antwort folgende Bußgeldbescheid damit verjährt, da die Verjährungsunterbrechung (=Anhörungsbogen) mir erst nach 3 Monaten zugestellt wurde, oder gilt das Erstellungsdatum?
    Vielen Dank

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo M. H.,
      Da liegen Sie richtig. Beim Anhörungsbogen gilt das Zustellungsdatum. Damit ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
      Das Team von bussgelrechner.org

  24. Benni sagt:

    Guten Tag,

    ich bin am 31.07.2016 über rot gefahren, die Ampel war bereits 1,02 Sek. rot.
    Am 15.09.2016 bin ich umgezogen und habe meinen Namen an dem Briefkasten entfernt.
    Am 16.09.2016 habe ich einen Anhörugnsbogen an meine alte Adresse erhalten, das haben mir meine WG-Mitbewohner so mitgeteilt. Habe der Behörde am 22.09.2016 meine neue Adresse mitgeteilt.

    Unterbricht die Verjährung obwohl ich den Brief an meine alte Adresse bekommen habe? Kann ich mich auf den Umzug beziehen und sagen dass die Post nie angekommen ist?
    Wo fragt die Behörde nach? Beim Straßenverkehrsamt oder bei der Stadt nach der neuen Adresse?

    MfG

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Benni,
      Sie müssen der Bußgeldbehörde Ihre neue Adresse mitteilen. Da Sie dies auch getan haben, haben Sie alles richtig gemacht. Die Straßenverkehrsbehörde bezieht sich auf die Adresse, an welcher Sie gemeldet sind. Die Behörde hat nun drei Monate Zeit Ihnen den Bußgeldbescheid zuzustellen. Erst dann ist er verjährt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  25. Franke sagt:

    Wurden am 5 Mai 2016, auf der Autobahn in einer 100 Zone mit gerundeten 31 km zu schnell geblitzt.
    Erhielten am 15 Juni den Anhörungsbogen, füllten ihn aus. Einschließlich Angaben zum tatsächlichen Fahrer des PKW.
    Bis heute keine Reaktion der Behörde.
    Wie geht es weiter?
    MfG Familie Franke

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Familie Franke,
      der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist für denjenigen, an den er gerichtet ist. Die Verjährungsfrist beginnt für den Adressaten damit wieder von vorne zu laufen. Nicht mehr zu ahnen wäre der Verstoß damit am 14. September. Die Sache dürfte damit zum jetzigen Zeitpunkt vom Tisch sein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  26. Jan sagt:

    Moin.
    Ich habe gegen meinen Bußgeldverfahren Einrede der Verjährung gestellt, da ich vorab keine Anhörung bekommen habe.
    Nun wurde der Einspruch abgewiesen mit der Begründung Sie hätten einen Anhörungsbogen verschickt.
    Dieser kam nie bei mir an, da vermutlich die Adresse nicht richtig war, bzw. die Anhörung jemandem anders zugestellt wurde.

    Ist die Verjährung nun gültig durch die nicht zugestellte, aber verschickte Anhörung, oder muss hier ein Richter entscheiden?

    Danke an alle, die mit fachlichen Rat dem kleinen Bürger helfen.
    Gruss Jan

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Jan,
      sofern die Behörde den Postausgang des Anhörungsbogens nachweisen kann, ist die Unterbrechung der Verjährung dennoch zulässig.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      • Jan sagt:

        Hallo nochmal,
        wie ich im nachhinein erfahren habe, sind 3 Anhörungsbriefe verschickt worden.
        2 Briefe an den Fahrzeughalter und ein Brief an meine Person.
        Jedoch ist die Adresse durch eine andere Hausnummer falsch und somit bei mir nicht angekommen.

        Was ändert sich dadurch im Detail?
        Ist die Verjährung nun gültig, oder darf die Behörde
        (sagen wir es mal mit einem zwinkernden Auge)
        dem Kaiser von China den Anhörungsbogen schicken und gegenüber meiner Person behaupten ich hätte davon Kenntnis haben müssen.

        Nochmals vielen lieben Dank an alle und Allzeit gute sichere Fahrt. Gruss Jan

        • bussgeldrechner.org sagt:

          Hallo Jan,
          Wie bereits erwähnt, genügt bereits der Postausgang des Anhörungsbogens für die Unterbrechung der Verjährung. Sie können allerdings einen Anwalt kontaktieren, der Sie dabei unterstützt gegen die Behörde bzw. die Sanktionen vorzugehen.
          Das Team von bussgeldrechner.org

  27. Dieter sagt:

    Hallo,

    der Geschwindigkeitsverstoß war am 15.06.2016, der Anhörungsbogen wurden am 18.10.2016 mir zugestellt, Poststempel 17.10.2016, Brief mit Datum vom 14.10.2016.

    Ist es nun verjährt?

    Viele Grüße

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Dieter,
      ja, die Ordnungswidrigkeit ist verjährt. Um von der Verjährung Gebrauch zu machen, müssen Sie allerdings dennoch einen Einspruch einlegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  28. Sarah M. sagt:

    Hallo,
    Ich bin am 19.7 geblitzt worden.
    Am 20.10 habe ich einen Anhörungsbogen per Post bekommen datiert auf den 18.10.

    Ist die OWi bereits verjährt? Oder ist das Datum des Schreibens maßgeblich?

    Grüße Sarah

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Sarah,
      der Anhörungsbogen hätte tatsächlich schon am 18.10. bei Ihnen eintreffen müssen. Sofern Sie keinen Bußgeldbescheid bis zu dem genannten Datum bekommen haben, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt und Sie können Einspruch einlegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  29. Peter K. sagt:

    Guten Tag.
    Mir wird ein Verstoß vom 25.07.16 zur Last gelegt. Ausgestellt von der Behörde am 24 10.16 und vershickt am 25.10.16 (Poststempel? Zugestellt am 27.10.16. Greift hier die Verjährung?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Peter,
      viele Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Ihnen zur Last gelegten Vorwurf um eine solche handelt, müsste der Bußgeldbescheid bei Ihnen spätestens am 24.10.2016 eingetroffen sein, um noch durchsetzbar zu sein. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  30. Stefan N sagt:

    Hallo, ich bin gestern mit.einem.Roller über eine rote Ampel gefahren und wurde dabei erwischt. Ich bin noch in der Probezeit und ich kann das Bußgeld einfach nicht zahlen! Ebenso ist ein Aufbauseminar viel zu kostspielig. Den Anhörungsbogen habe ich noch nicht erhalten. Wie sollte ich mich am besten dazu äußern? Ich brauche den Führerschein unbedingt für die Arbeit.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Halle Stefan,
      Leider dürfen wir Ihnen keine Rechtsberatung erteilen. Wenden Sie sich daher am besten an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  31. Katharina B. sagt:

    Hallo zusammen,
    Ich bin am 1.8.2016 geblitzt worden als ich mit dem Auto meiner Mutter unterwegs war. Sie hat am 7.10. einen Anhörungsbogen bekommen und angegeben dass sie nicht gefahren ist sondern ich. Jetzt habe ich einen Anhörungsbogen bekommen, datiert auf den 2.11., Posteingang bei mir am 4.11.2016. Eigentlich ist die Sache doch am 31.10.2016 für mich verjährt? Unterbreche ich die Verjährung wenn ich auf den Anhörungsbogen eingehe und ihn zurücksende?
    Danke für Ihre Hilfe!
    Viele Grüße, KB

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Katharina B.
      für gewöhnlich müsste der Vorwurf gegen Sie am 31.10.2016 verjährt sein. Bitte wenden Sie sich an einen Verkehrsrechtsanwalt bezüglich der Klärung der Sache.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  32. Marcin sagt:

    Hallo,

    Am 31.10.2016, wurde mein LKW an der A24 von der Polizei gestopt. Der Fahrek Kriegte 150 Euro Strafe furs Fahren in Fahrverbot, jetzt hatt unsere Firma eine Schrieftliche Zeugenaussage gekriegt als Fahrzeughalter. Wie hoch kann die Straffe sein fur die Firma, da stehen 3 Paragrafe 30 Abs. 3. 49 StVO, 24 StVG und 120 BKat

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Marcin,
      120 BKAT bedeutet für den Halter 570 Euro Bußgeld, da gegen das Sonn- und Feiertagsverbot verstoßen wurde.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  33. Erwin Haydn sagt:

    Hallo Wissende, ich habe gestern wegen einer Überschreitung der Parkzeit u, knapp 30 Minuten einen Bussgeldbescheid der Stadt München bekommen über € 15 + € 28,50 für gebühren. Ich habe jedoch niemals den angeblich an mich geschickten Anhörungsbogen erhalten.
    In der Vergangenheit habe ich alle bei derartigen Verstöße immer sofort nach dem Anhörungsbogen bezahlt, weil allgemein bekannt ist, dass es ansonsten durch Gebühren deutlich teuerer wird.
    Was soll/kann ich tun?

  34. Richard sagt:

    Hallo,wenn an einem Ortsschild 30 km steht muss ich wann die Geschwindigkeit erreicht haben?Bei Dunkelheit zu spät gesehen und 27 km zu schnell.

  35. Anna sagt:

    Hallo, ich habe am 2.8.2016 einen Brief zur Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten. Da ich im Urlaub war, für einen Monat, habe ich diese dann auch ein Monat später gesehen und schlißlich ignoriert. Bis heute ist nichts weiteres gekommen. Drohen mir da noch Konsequenzen oder ist das schon verjährt ?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Anna,
      bei dem Anhörungsbogen zählt das Ausstellungsdatum seitens der Behörde. Ob dieser Brief bei Ihnen ankommt, ist zunächst irrelevant. Ignorieren Sie den Anhörungsbogen können weitere Konsequenzen auf Sie zukommen wie die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen oder eine Anhörung bie der Polizei. Zudem unterbricht der Bogen die Verjährung und beginnt ab dessen Ausstellung von Neuem.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  36. Emily sagt:

    Hallo liebes Team

    Ich wurde am 25.06 2016 geblitzt und habe einen Anhörungsbogen mit Foto bekommen den habe ich ausgefüllt und wieder weggeschickt wann verjährt dieses ich habe noch kein Bußgeldbescheid bekommen vielen Dank im voraus

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Emily,
      die Verjährung wurde durch den Anhörungsbogen unterbrochen und beginnt mit dessen Ausstellungsdatum von Neuem. Ab da gelten drei Monate.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  37. Nina sagt:

    Hallo, ich hätte da mal eine Frage.
    Ich wurde innerorts mit 21 Zuviel geblitzt, als erstes bekomme ich eine Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit mit 80€ und einen Punkt, da ich die Fahrerin bin habe ich denn Betrag überwiesen. 2 Wochen später wurde mit der Betrag zurücküberwiesen und fast 2 1/2 Monate später habe ich nun das Bußgeldbescheid über 148€ Und einen Punkt bekommen. Desertieren steht drinnen, dass das Bußgeld wegen 1 Eintragung im fahreignungsregister erhöht wurde. Kann mir das bitte jemand erklären was das bedeutet und warum ich jetzt das doppelte zahlen muss. Das ganze ereignete sich 2016 und den Bußgeldbescheid erhielt ich 2017

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Nina,

      die Behörde kann je nach Arbeitsaufwand eine zusätzliche Gebühr für die Täterermittlung und Erstellung vom Bußgeldbescheid verlangen. Daher kann es sein, dass die Zahlung höher ausfällt als im Bußgeldkatalog vorgesehen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  38. Franz Bestmann sagt:

    Hallo, als Fahrer bin ich am 1.12. geblitzt worden.
    Am 15.12 wurde ein Anhörungsbogen an den Halter verschickt (Zugang 10.12.).
    Am 21.12. wurden der Polizei meine Daten übermittelt und am 30.12. ist mir persönlich ein Anhörungsbogen zugestellt worden.
    Muss ich auf diesen reagieren? Und ist es richtig, dass die Verjährungsfrist von 3 Monaten nur für die Zeit von Zustellung bis Beantwortung des ersten Anhörungsbogens ausgesetzt wird?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Franz,

      Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, der Behörde gegenüber Angaben zu Ihrer Person (Adresse etc.) zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt ab Zustellung vom Anhörungsbogen an den Täter erneut und dauert drei Monate.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  39. Bill sagt:

    Hallo liebes Team von bussgeldrechner.org,

    wenn man eine Anhörung zum Bußgeldverfahren bekommt, hat man eine Woche zum reagieren, zählt hier das Datum der Ausstellung, in diesem Fall der 23.01.2017 oder das Datum der Zustellung, in diesem Fall der 27.01.2017? Muss eine Reaktion bis 30.01.2017 oder bis zum 03.02.2017 erfolgen?

    Liebe Grüße Bill

  40. Kevin sagt:

    Ich habe am 15.03 eine Anhörung im Bußgeldverfahren per Post zugestellt bekommen 80 war erlaubt auserorts und 102 bin ich gefahren macht 22 km/h zuschnell bin noch in der Probezeit , Bogen ausfüllen und gegenständig zeigen was wird meine Strafe sein .

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Kevin,
      gemäß Ihren Angaben sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie eine Punkt in Flensburg vor. Darüber hinaus handelt es sich um einen A-Verstoß, der die Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich zieht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  41. Felix sagt:

    Guten Tag,

    ich habe heute, am 24.03.2017 einen auf den 23.03.2017 datierten Bußgeldbescheid bekommen. Tatzeitpunkt 16.12.2016. Meiner Ansicht nach ist die Ordnungswidrigkeit seit 15.03.2017 verjährt. Einen Anhörungsbogen habe ich nie erhalten, allerdings war zu dieser Zeit die Post bei mir sehr unzuverlässig. Deshalb könnte es sein, dass sie einen Anhörungsbogen an mich geschickt haben, er aber nie ankam. Trotzdem sehe ich mich hier im Recht. Wie einfach ist es für die Zentrale Verkehrsüberwachung, es nachzuweisen, dass ein Anhörungsbogen verschickt wurde? Kann ich auch ohne Anwalt Einspruch erheben? Ich habe folgendes Schreiben heute aufgesetzt, kann ich es ohne Bedenken so losschicken?

    Sehr geehrter Herr (Sachbearbeiter),

    den Bußgeldbescheid, der am 23.03.2017 zur Sache XXXXXXX erlassen wurde, habe ich am 24.03.2017 erhalten. Darin wird mir zur Last gelegt, am 16.12.2016 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

    Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 92 km/h.

    Ausgehend von dem Datum, das im Bußgeldbescheid benannt ist, liegt der Vorfall bereits länger als drei Monate zurück. Da es sich um keine Ordnungswidrigkeit handelt, für die eine längere Verjährungsfrist gilt, ist die vorgeworfene Tat gemäß § 26 Abs. 3 StVG damit bereits verjährt.

    Gegen den Bußgeldbescheid erhebe ich deshalb hiermit Einspruch.

    Mit freundlichen Grüßen

    XXXXXX

    Ich hoffe sehr, mir kann jemand Tipps zu weiteren Schritten geben.
    Vielen Dank!

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Felix,
      grundsätzlich kann die Verjährung auch durch andere Umstände als einen Anhörungsbogen unterbrochen werden. Einspruch können Sie generell auch ohne die Unterstützung eines Anwalts einlegen, allerdings ist es meist sinnvoll, wenn dieser ein entsprechendes Schreiben aufsetzt. Zu Ihrem Entwurf können wir keine Aussage tätigen, wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  42. Sandra sagt:

    Hallo.

    Mein Mann wurde am 5.12.16 von der BAG angehalten. Er hatte überhöhte Geschwindigkeit von 20 km/h (Fahrerkarte ausgelesen) und dazu, Handy am Steuer. Nun kam am 2.1.17 zu beidem jeweils eine Zeugenanhörung. Dort steht drin, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äußern wenn nicht wird der Bußgeldbescheid verschickt. Bei der Zeugenanhörung für das Handy am Steuer, habe ich Widerspruch eingelegt und die andere Zeugenanhörung unbeantwortet gelassen. Dachte mir die Bußgeldstelle hat ja alle Daten erhalten und weiß das die Angaben richtig sind, da mein Mann ja angehalten wurde. Naja, nun die haben wir noch immer keinen Bußgeldbescheid erhalten. Wenn ich es richtig gelesen habe, sind diese doch am 1.4.2017 verjährt, richtig ? Zählt dieses dann auch, wenn ich auf das eine Schreiben nicht genantworter habe? Oder habe ich damit die Frisr unterbrochen ? Achso und welcher Tag zählt da? Kann ich den zum Beispiel auch erst am 3. oder 4.4.17 im Briefkasten haben, mit dem Datum vom 1.4.17?
    Vielen Dank

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Sandra,
      verschiedene Vorgänge können die Verjährung unterbrechen, dazu zählt unter anderem auch der Anhörungsbogen. Aus diesem Grund sollte der Bußgeldbescheid in der Regel am 01. April verjähren. Ausschlaggebend ist dabei in der Regel das Ausstellungsdatum des Bescheides.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  43. Bimbel sagt:

    Hallo,
    mein Stiefsohn wurde innerorts geblitzt. Im droht ein Punkt , 100€ Bußgeld, die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar.
    Heute kam der Anhörungsbogen ohne Blitzerfoto.
    Da das Auto aus Versicherungsgründen auf mich läuft wurde ich als Halter angeschrieben. Wenn ich nun die Angaben zu meiner Person mache und den Verstoß nicht zugebe, was ja wahrheitsgemäß ist, was passiert dann?
    Wird mir dann trotzdem ein Bußgeldbescheid zugesendet?
    Mein Nachname und der meines Stiefsohnes sind nicht identisch.
    Ich finde, dass Bußgeld geht i.O. – das muss auch ein bisschen wehtun. Jedoch halte ich ein 300€ teueres Aufbauseminar wegen einmaligem Verstoß für überzogen.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Bimbel,
      Sie sind als Halter nicht dazu verpflichtet den tatsächlichen Täter zu benennen. Allerdings kann dies zu weiteren Sanktionen führen. Dabei kann eine Fahrtenbuchauflage drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  44. Jan sagt:

    Moin,

    Bin ich Wiederholungstäter (Dienstwagenfahrer)?

    erste Geschwindigkeitsübertretung (26 drüber innerorts) am 13.01.16 (Bußgeldbescheid vom 14.04.16 – Rechtskräftig -> 2 Wochen später)

    zweite Geschwindigkeitsübertretung (31 drüber außer Orts) am 27.03.17 (aktuell liegt mir nur der Fragebogen zur Fahrerermittlung vor, den ich bis zum 10.04. beantworten soll).

    Gilt die im Gesetzt genannte Frist von 12 Monaten ab Tatzeitpunkt oder ab Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheides (28.04.16)?

    Danke.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Jan,
      die Frist gilt mit Rechtskraft der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

      • Jan sagt:

        Moin nochmal.

        Erst einmal Danke für die zügige Antwort.

        Wenn also der zweite Bußgeldbescheid nach dem 28.04.17 rechtskräftig wird, dann bin ich kein Wiederholungstäter und muss kein Fahrverbot befürchten.

        Oder kommt es eventuell noch zu Fristaussetzungen für den Zeitraum der Fahrerermittlung bzw. der Rücksendung des noch ausstehenden Anhörungsbogens?

        Danke für eure Hilfe.

        • bussgeldrechner.org sagt:

          Hallo Jan,
          die 12-monatige Frist für die Regelung bei Wiederholungstätern beginnt mit der Rechtskraft des ersten Verstoßen, greift allerdings bei weiteren Verstößen innerhalb dieses Zeitraums. Sie müssen daher wahrscheinlich mit einem Fahrverbot rechnen.

          Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  45. Kathi sagt:

    Hallo! 2 Fragen:
    Einmal habe ich heute (20.04.2017) einen Anhörungsbescheid bekommen dass ich am 16.02.2017 zu schnell gefahren bin. Nun ist dieser Bescheid aber datiert am 27.03.17, also vor einem Monat, auf dem Brief steht ich habe nur eine Woche zeit Ihn zurückzuschicken aber Poststempel ist am 19.04.17 also ging das ja nicht. Gilt die Verjähigsfist jetzt ab dem 27.03. für 3 Monate? Und soll ich Ihn trotzdem zurückschicken oder ist das jetzt eh zu spät, weil die Woche nach dem 27.03. jetzt schon vorbei ist?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Kathi,

      die Verjährungsfrist beginnt am Tattag, in Ihrem Fall also am 16.02.2017. Auf dem Anhörungsbogen müssen Sie die Angaben zu Ihrer Person ausfüllen (sollte diese fehlen) und ihn anschließend zurückschicken. Angaben zur Tat müssen Sie nicht tätigen.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  46. Matthias sagt:

    Guten Tag, ich habe einen Anhörungsbogen bekommen, weil ich innerorts (50 km/h) um 21 km/h drüber lag. Auf dem Bogen werden als Zeugen/Beweismittel die Behörde („Abt. 32.6/335“), das Foto und die Geschwindigkeitsmessung (Film, Bildnr., Messgerät) genannt, aber kein Name oder Kürzel eines Polizisten. Ist das eventuell rechtswirksam, um den wahrscheinlich kommenden Bußgeldbescheid (vermtl. 80 € + 1 Punkt?) anzufechten?
    Vielen Dank
    MK

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Matthias,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  47. Stefanie sagt:

    Guten tag, ich habe einen anhörungsbogen bekommen, da ich nicht auf dem blitzerfoto drauf bin und das fahrzeug auf mich läuft und meine cousine gefahren ist die aus dem ausland türkei stammt für 1 monatigem besuch und sie zu erkennen ist. Wie sollte ich da vorgehen? Schreiben das ich es nicht war und die komplette anschrift von ihr türkei reinschreiben und abwarten was mit der anhörung passiert?? Oder kann man sie nicht belangen da es kein EU LÄNDER LAND ist?! Was kommt auf mich zu? Viele. Dank
    Lg

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Stefanie,
      Sie sind grundsätzlich nur dazu verpflichtet, beim Anhörungsbogen die Angaben zu Ihrer Person auszufüllen. Welche Angaben Sie darüber hinaus tätigen, müssen Sie selbst abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  48. Peter sagt:

    Hallo,
    Ich habe einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsünerschreitung auf der Autobahn (19 km/h zu schnell) erhalten.
    Geldbuße 30,– €
    Gebühren 25,– €
    Auslagen 3,50 €
    ————————————-
    58,50 €

    Ich hatte jedoch mit Sicherheit vorher keinen Anhörungsbogen erhalten. Ich glaube, das die Gebühren wegen dem nicht vorhandenen Anhörungsbogen entstanden sind.
    Macht jetzt ein Einspruch gegen die Gebühren Sinn, weil ich dieses Anhörungsschreiben nie erhalten habe?

    mfg
    Peter

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Peter,
      die von der Bußgeldstelle erhoben Gebühren beziehen sich nicht nur auf einen erstellen Anhörungsbogen, sondern werden generell veranschlagt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  49. San Lorenzo sagt:

    Hallo ich wurde letztes Jahr im Oktober geblitzt. Das Auto wurde auf meine Mam anmeldet. Sie hat als Halter in dem Zeitraum Anhörungs und Zeugenfragebogen bekommen. Den Fahrer (mich) hatten die Behörden jedoch nicht ermittelt da sie das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen hatte. Bis heute ist kein Bußgeldbescheid eingetroffen. Kann ich diesen Verstoß als Verjährt betrachten?

  50. Selma sagt:

    Hallo,
    ich habe heute einen Anhörungsbogen wegen Nichteinhaltung von Abstand erhalten (101km/h Abstand: 21. m)

    Die Tat erfolgte am 13.03.2017 und der Poststempel des Schreibens ist der 19.06.2017!

    Da es sich um einen Firmenwagen handelt und ich erfahren habe, dass die Leasinggesellschaft eine alte Adresse von mir hat ist jetzt die Frage, ob ich einen Einspruch wegen Verjährung geltend machen kann?
    Das Verschulden mit der falschen Adresse ist der Leasinggesellschaft zuzuschreiben und nicht mir, da ich meinem Arbeitgeber die neue Adresse mitgeteilt habe.

    Macht es Sinn hier einen Einspruch einzulegen oder bei der Behörde anzurufen und sich zu erkundigen, warum der Anhörungsbogen so spät zugesltellt wurde?
    Sollte ich die Angaben zur Person hier zur Verfügung stellen?

    Besten Dank vorab.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Selma,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  51. Daniel sagt:

    Hallo,
    ich habe gestern einen Anhörungsbogen zu einer Ordnungswidrigkeit erhalten. Es wird mir zur Last gelegt, dass ich ein Überholverbot missachtet habe mit dem Zeichen 276/277. Es liegt lt. Schreiben ein 153a gemäß BKat vor. Das ganze soll sich abgespielt haben als ich auf einer unbekannten Autobahnstrecke unterwegs war. Als Zeuge wird ein PHK mit Namen und Foto genannt. Ich kann mich daran erinnern, dass mich bei dieser Fahrt jemand aus einem links von mir auf der Autobahn überholenden Auto mit dem Handy fotografierte. Als ich das sah habe ich diesen „Typen“ auch mit meinem Handy fotografiert, da ich nicht wußte wer das ist. Dies war anscheinend dieser PHK. Ich habe mich, ehrlich gesagt, bei dieser Situation bedroht gefühlt ( ein unbekannter macht aus einem zivilen Fahrzeug ein Foto von mir auf einem Autobahnabschnitt der mehrere 100km von mir entfernt ist ).

    Sollte ich das Beweismittel ( Foto ) anfordern ( die Qualität kann nicht allzu gut sein ) ?
    Sind derartige Fotos und Vorgehensweisen zulässig für ein Bußgeld ?

    Ich denke darüber nach diesen PHK anzuzeigen wegen Gefährdung im Strasssenverkehr, geht sowas ?

    Vielen Dank, liebes Team von Bussgeldrechner.org

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Daniel,

      mit Übersendung des Bußgeldbescheids erhalten Sie oftmals auch das Beweisfoto. Ggf. bekommen Sie hierin auch einen Link zu der Webseite, wo Sie das Beweisbild einsehen können. Ob sich aufgrund der Sachlage ein Einspruch lohnt, kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht erläutern. Dieser kann auch Akteneinsicht beantragen und die genauen Umstände ermitteln.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  52. YPS sagt:

    Hallo zusammen,

    ich wurde am 2.3.17 geblitzt und habe bis heute (22.7.17) weder einen Anhörungsbogen noch einen Bußgeldbescheid erhalten.

    Habe ich nun Glück, weil die Verjährung eingetreten ist?

    Viele Grüße

  53. Sven sagt:

    Hallo liebes Team,

    ich habe am 25.04.17 einen Anhörungsbogen bekommen. Der Vorwurf ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von effektiv 43 KM/h auf der Autobahn.
    Vorher hatte mein Arbeitgeber bereits einen Anhörungsbogen bekommen und mich benannt. Ich musste bei dem Anhörungsbogen nur meinen Geburtsort ergänzen, da dieser der Bußgeldstelle nicht bekannt war.
    Bis heute einschließlich, 24.7.17 habe ich nichts weiters gehört und auch keinen Bußgeldbescheid erhalten. Kann da noch was kommen oder ist seid heute die Sache verjährt (3 Monate)??

    Vielen Dank im voraus!!!!!!!

  54. Schaf sagt:

    Hallo, ich habe einen Anhörungebogen im Zusammenhang mit einer Abstandsmessung bekommen.
    Als Tatbestand steht aber nichts drin.
    „Es wird Ihnen vorgeworfen, …. , folgende Ordungswidrigkeit nach Paragraph… begangen zu haben:

    Und dann steht da nichts.
    Es folgt ein unscharfes Bild und wer Zeuge ist.

    Soll ich meine persönlichen Daten ausfüllen und hin schicken, gar nicht reagieren?
    Zustellung des Bogens erfolgte 1 Monat nach der angeblichen Ordnungswidrigkeit.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Schaf,

      Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf dem Anhörungsbogen angaben zu Ihrer Person zu machen und diesen zurückzuschicken.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  55. Willi sagt:

    Auf eienm Anhörungsbogen ist als Tatvorwurf lediglich §49 StVO und eine VOWI Kennzahl angegeben, also keine konkrete gefahrene/übertretene Geschwindigkeit.
    Zählt ein solcher Anhörungsbogen für die Verjährungsunterbrechung?

  56. Desi sagt:

    Hallo.
    Ich wurde am 26.05.2017 geblitzt.
    Der Anhörungsbogen kam am 12.062017.
    Habe alles online ausgefüllt und bis heut nix erhalten.
    Wann verjährt die Frist?
    Danke!

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Desi,

      Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren regelmäßig nach drei Monaten. Allerdings kann die Frist einmalig unterbrochen werden – etwa durch Ausstellung eines Anhörungsbogens. Mit dem Zeitpunkt der Unterbrechung beginnt die Frist dann von neuem.

      – Die Redaktion

  57. Bella sagt:

    Hallo,
    Ich habe am 01.09.2017 ein Anhörungsbogen erhalten.Darin wird mir „zur Last gelegt“ „als Führer der Pkw“ eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
    Wird durch diese Formulierung die Verjährung unterbrochen?
    Muss ich den Bogen zurückschicken,obwohl meine Daten korrekt sind(auf den Bogen steht : „nur ausfüllen, wenn die Angaben auf der ersten Seite unrichtig oder unvollständig sind“) ?
    Vielen Dank!

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Bella,
      ein Anhörungsbogen unterbricht in der Regel die Verjährung. Den Bogen müssen Sie in der Regel zurückschicken, auch wenn Sie daran keine Änderungen vorgenommen haben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  58. Richter sagt:

    Hallo

    Mein Mann wurde auf der Autobahn mit 149 kmh geblitzt erlaubt waren 80kmh. (Keine Baustelle)
    Anhörungsbogen kam 1 Woche später.
    Müssen wir den Bogen komplett ausfüllen oder reicht es nur Angaben zur Person?
    Warum das passiert ist mein Mann kam am Vortag aus dem Krankenhaus hatte Nierensteine die durch op entfernt wurden.
    Er hatte während der Fahrt schmerzen und musste dringend Wasser lassen ist auch darum so schnell gefahren.
    Kann man das verwenden und als Augenblicksversagen deuten?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Richter,

      in einem Anhörungsbogen sind Sie als Beschuldigter nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  59. Ralf sagt:

    Hallo,
    darf ein Vorgang unter zwei verschiedenen Vorgangsnummern zeitversetzt geführt werden?

    Mfg Ralf

  60. Axel sagt:

    Hallo.
    habe Anhörungsbogen leider verschusselt- vor drei Wochen bekommen, erst jetzt wiedergefunden. Soll ich den noch zurückschicken? Es geht um 80 Euro/1Punkt. Gefahren ist eine nahe Verwandte. Was tun? Noch zurückschicken? Oder abwarten?
    LG

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Axel,
      Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet den Anhörungsbogen mit den Daten zu Ihrer Person zurückzuschicken.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  61. Gisela sagt:

    Guten Tag,

    ich bin am 18.7.17 mit dem Firmenwagen meines Lebensgefährten außerhalb geschlossener Ortschaften mit 107km geblitzt worden, erlaubt waren 80km/h.

    Der Anhörungsbogen ging am 19.9 an meinen Lebensgefährten, d.h. die einwöchige Antwortfrist ist schon verstrichen. Wir sind heute auch erst aus dem Urlaub gekommen.
    Soll mein Lebensgefährte trotzdem noch den Bogen zurück senden? Er möchte auf keinen Fall Ärger mit seiner Firma haben.
    Um keinen weiteren Ärger zu bekommen, wie z.B. ein Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen will er mich auch als Fahrer benennen, was für mich ok ist. Aber:
    In 15 Tagen verjährt doch die ganze Sache, richtig?
    D.h. wenn wir den Anhörungsbogen noch ein paar Tage liegen lassen , habe ich doch gute Chancen gar nicht mehr belangt werden zu können, oder?

    Danke für Ihre Rückmeldung !

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Gisela,
      Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet den Anhörungsbogen zurückzusenden. Kann der Täter nicht ermittelt werden, droht der Firma die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  62. Emil sagt:

    Hallo. Das war ja Überraschung. Ich habe heute den Brief mit Anhörungsbogen gekriegt. Da steht, dass ich Tagesruhezeit unterschritten habe. Das war im November 2016. Am März 2017 hat meiner Arbeitgeber Interne Betriebskontrolle gehabt. Alles was da steht war mir bis Heute unbekannt.
    Was soll ich tun? Ist das verjährt? Wenn nicht, macht das Sinn die Angaben zur Sache schreiben? Oder nicht und bekomme so wie so die gleiche Strafe?
    Mit freundlichen Grüßen
    Emil

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Emil,

      eins vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Da Bußgeldbescheide in der Regel drei Monate nach Tattag verjähren, sollte die Sache obsolet sein. Ein Anhörungsbogen dient der Eigenauskunft; Sie könnten dort aber auch angeben, dass Sie sich keiner Schuld bewusst sind und dass die Sache schon zu lange her ist. Es besteht auch die Möglichkeit, sich noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber auseinander zu setzten.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  63. Thomas sagt:

    Hallo Bußgeldrechnerteam,

    bin etwas verwirrt, am 09.06. 2017 wurde ich mit dem Firmenwagen geblitzt (23 km/h zu schnell), mein Arbeitgeber hat mir den Zeugenfragebogen zum ausfüllen gegeben, diesen habe ich mit meinen Daten als Fahrer (Name + Anschrift) ausgefüllt und an die Behörde versendet (am 06.07.2017). Der Anhörungsbogen konnte mir anscheinend nicht zugestellt werden, ich habe sogar bei der Meldebehörde im August meinen Wohnsitz bestätigt. Am 11.10.2017 wird mir nun der Anhörungsbogen im Bussgeldverfahren zugestellt (auf dem Umschlag (nicht gelb) steht: Hinweis für den Zusteller: Laut Auskunft der Einwohnermeldeauskunft ist der Betroffene noch unter der angegebenen Anschrift wohnhaft), der Inhalt besagt, dass ich mich bereits im Zeugenfragebogen dazu geäußert hätte, und mir freigestellt wird, mich erneut zu äußern.
    Ich bin kein Drückeberger, daher habe ich mich ja mit dem ausgefüllten Zeugenfragebogen am 06.07.2017 zu dem Vorwurf sofort bekannt, aber ist die Sache jetzt nicht schon verjährt ?

    Danke für die Rückmeldung

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Thomas,

      es ist durchaus möglich, dass die Sache schon verjährt ist. Möglicherweise wurde durch die Zustellungsprobleme die Frist aber ausgesetzt. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  64. Frank sagt:

    Hallo,
    mein Vater hat am 14.11. einen Anhörungsbogen bekommen,
    wo eine Ordnungswidrigkeit wegen überhöhter Geschwindigkeit (innerorts um 25 km/h zu schnell) am 15.09. beschrieben wurde.
    Gefahren bin ich allerdings und ich bin auch auf dem Foto richtig gut zu erkennen.
    Wenn mein Vater jetzt den ausgefüllten Bogen (nur Pflichtangaben) innerhalb einer Woche zurückschickt, dann müßte doch eigentlich die Behörde bis spätestens 14.12. mir das Bußgeld auferlegen ansonsten ist es verjährt, oder ?
    D.h. die Behörde muß meine Anschrift/Person innerhalb 3 Wochern ermitteln…

    Oder sollte mein Vater auch gleich mich als Fahrzeugführer eintragen ?

    Dankeschön….
    Gruß Frank

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Frank,

      bis zum 15.12 muss Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt werden, andernfalls gilt die Tat als verjährt. Weigert Ihr Vater sich, den Fahrer anzugeben und macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, droht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  65. Frank K. sagt:

    Hallo,
    habe am 1.12.2017 einen Anhörungsbogen zu einem Bußgeldverfahren bekommen.
    Mir wird vorgeworfen, dass ich bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h (auf der
    Autobahn ) den erforderlichen Abstand von 62,5 m nicht eingehalten habe. Mein Abstand betrug 24 m, also weniger als 4/10.
    Am 07.12.2017 wurde mir schon der Bußgeldbescheid zu gesendet, wo ich eine Geldbuße von 150,00 Euro plus 25,00 Euro Gebühr bezahlen soll.
    Laut Bußgeldkatalog stehen aber bei diesem Vergehen 100,00 Euro Bußgeld zu Buche. Die Gebühr fällt ja immer mit an.
    Wenn ich das aus dem Bescheid richtig deute wurde ich zusätzlich mit 50,00 Euro bestraft weil ich vor 2 Jahren wegen einer ganz anderen Sache schon mal einen Punkt im Zentralregister bekommen habe.
    Ist den so etwas rechtens, das wenn man nach 2 Jahren für eine Sache wo man schon mal bestraft wurde noch einmal eine Strafe bezahlen soll.
    Es kann jedem mal ein Fehler passieren aber dafür muss man doch nicht immer wieder verurteilt werden, zu mal bei einem Abstandsverstoß so viele Faktoren eine Rolle spielen und man einen Abstand nie richtig einschätzen kann, dann müsste
    jeder im Auto ein Messgerät haben.
    Meine Frage ist aber ob es rechtens ist das ich eine Geldbuße von 150,00 statt
    100,00 Euro entrichten soll.
    Vielen Dank
    Frank

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Frank K.,

      in der Regel liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie Beharrlichkeit annimmt oder nicht. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  66. Huber G. sagt:

    Gestern am 16.12.2017 liegt in meinem Briefkasten eine „Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/ Anhörung“.

    „Tatzeit“: 12.08.2016 (also vor 16 Monaten)

    Vorwurf: „Ich hätte in einem Landschaftsschutzgebiet (Mecklenb. Seenplatte) gezeltet“

    Da fängt es schon an: Das ist nicht korrekt: ich lag in einer Hängematte mit Schlafsack ohne jegliche Überdachung oder Boden oder irgendwas… kein Zelt oder sonstige Behausung.

    Aber nun ja… vielleicht wird zwischen Zelt und Hängematte nicht unterschieden.

    Trotzdem: Nach 16 Monaten bekomme ich das erste mal Post mit einer Anhörungsmöglichkeit und 50 Euro Verwarnungsgeld… überhaupt die erste Post zur Sache.

    Kann es sein, dass die Ordnungswidrigkeit schon seit über einem Jahr verjährt ist.

    Wie ich das ergoogelt habe ist der Verjährungszeitraum bei Ordnungswidrigkeiten 3 Monate und kann bis auf max. 6 Monate ansteigen wenn innerhalb der ersten 3 Monate nach der Ordnungswidrigkeit/ Tat der Anhörungbogen eintrifft. Aber selbst dann im schlechtesten Fall , wäre der nun zugestelle Bescheid schon 10 Monate verjährt.
    Muss also die Anhörung auch in den ersten drei Monaten nach der Tat eingehen um noch nicht verjährt zu sein?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Huber G.,

      die Verjährung ist recht kompliziert, beraten Sie sich am besten mit einem Anwalt. Normalerweise verjähren Ordnungswidrigkeiten jedoch nach spätestens 6 Monaten.
      In Naturschutzgebieten etc. kann es jedoch weitere Einschränkungen geben, die nicht nur das Zelten, sondern auch das Lagern verbieten. Eine Hängematte ist in der Regel jedoch kein Zelt, weshalb demzufolge auch kein Bußgeld verhängt werden können sollte.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  67. Nahre sagt:

    Hallo,

    mir wurde am 7. Oktober ein Anhörungsbogen bezüglich einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h zugesendet. Ich bin der Fahrzeughalter, doch geblitzt wurde mein Sohn. Den Anhörungsbogen habe ich nicht zurückgesendet, allerdings danach auch keine weitere Post mehr bekommen. Nun müsste doch, trotz fehlender Rückmeldung meinerseits, die Ordnungswidrigkeit verjährt sein, da die drei Monatsfrist abgelaufen ist. Eine weitere Frage wäre, ob das Ignorieren des Anhörungsbogens noch weitere Konsequenzen mit sich tragen kann?

    MfG

  68. Steffi sagt:

    Ich habe ein Schreiben „Anhörung im Bußgeldverfahren“ erhalten. Darin steht das ich 16 km/h in einer 30er-Zone zu schnell gefahren bin und nicht angeschnallt war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist korrekt aber ich war zu 100% angeschnallt gewesen. Soll ich das in dem Anhörungsbogen schreiben? Auf dem Foto erkennt man es nicht deutlich.
    Mfg

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Steffi,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben. Grundsätzlich empfiehlt sich im strittigen Fall ein Einspruch erst beim Bußgeldbescheid. Auf dem Anhörungsbogen müssen sie lediglich die Angaben zur eigenen Person ausfüllen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  69. Dennis sagt:

    Hallo,

    ich wurde am 26.02.2017 geblitzt. Da es sich um ein Dienstfahrzeug (Halter hat Daten des Fahrers herausgegeben)handelt, kam der Anhörungsbogen am 06.04.2017 bei mir persönlich an. Ich habe es nur leider bis zum heutigen Tage versäumt, den Bogen zurück zu senden.

    Seitdem ist nichts mehr passiert ? Muss ich dabei noch mit etwas rechnen ?

    Vielen Dank vorab.

    Dennis

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Dennis,

      das Nichtbeantworten eines Anhörungsbogens kann ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese dürfte in Ihrem Fall jedoch verjährt sein.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  70. Helli sagt:

    Zwar etwas älter, aber ist stehe nun in der Entscheidung, ob ich wirklich zahlen muss:
    Rotlichtverstoß am 02.11.16, Anhörungsbogen 07.02.17 (nur zurückgesandt zur Bestätigung meiner persönlichen Daten), Bußgeldbescheid 06.03.17 erhalten.
    Habe nach langem hin und her und einigen Mahnungen nun eine Ratenzahlung vereinbart. Aber ist nicht schon der Anhörungsbogen zu spät gekommen???
    Muss ich wirklich zahlen?

    Helli

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Helli,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  71. Hakan sagt:

    Hallo,

    was passiert wenn man nur die Personaldaten auf dem Anhörungsbogen ausfüllt aber nicht zugibt und auch keine andere person angibt?

    kommt dann automatisch der Bussgeldbescheid?

    Gruß

    Hakan

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Hakan,

      in der Regel wird die Bußgeldstelle weiterhin versuchen, den Fahrer zu ermitteln.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  72. Anika M. sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage zu der Verjährungsfrist.
    Mein Mann wurde am 10.03.18 von der Polizei angehalten. jetzt kam am 04.07.18 der Anhörungsbogen vom Landkreis.
    Ist das nicht schon verjährt und mankann ihm nichts mehr, oder kommt es drauf an, wann der Bußgeldbescheid kommt wegen den drei Monaten? Oder hat sich die Frist jetzt auf sechs Monate verlängert durch den Anhörungsbogen?
    LG

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Annika,

      in Regelfall gilt: Wenn Sie drei Monate nach Tattag nichts gehört haben, gilt die Sache als verjährt. Ein Anhörungsbogen unterbricht diese Frist und lässt Sie von vorn beginnen. Da Sie jetzt erst Post erhalten haben, sollte eine Verjährung bereits eingetreten sein.

      Die Redaktion von bussgeldrechner.org

  73. B. sagt:

    Ich habe ein Bußgeldbescheid ohne Anhörung erhalten
    Muß ich auch die Gebühren zahlen oder kann die Bußgeldstelle die erlassen?

  74. Elefterios sagt:

    Hallo liebes Bußgeldrechner-Team,

    ich wurde am 05.06.2018 mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Am 14.06.2018 kam ein Anhörungsbogen.

    Dies habe ich alles einem Rechtsanwalt übergeben. Dieser hat Einspruch eingelegt.

    Ein Bußgeldbescheid ist nie gekommen.

    Am 12.01.2019 kam ein gelber Brief mit einer Ladung zu einem Gerichtstermin. (05.03.19).

    Am 29.01.2019 kam ein erneuter gelber Brief, da der Gerichtstermin wegen Verhinderung einer Beteiligten Person. (09.04.2019)

    Ist diese Ordnungswidrigkeit nicht eigentlich schon längst verjährt ?

  75. Karen sagt:

    Hallo Team, ich habe heute einen Bußgeldbescheid bekommen, der Anhörungsbogen dazu kam eine Woche vorher. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war im November 2018. Den Anhörungsbogen habe ich zurückgeschickt mit dem Vermerk der Verjährung. Nun steht in dem Bußgeldbescheid, dass der erste Anhörungsbogen Ende November wegen Nichtzustellung zurückgekommen wäre. Wie verhalte ich mich?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Karen,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  76. Peter sagt:

    Hallo, ich wurde vor einiger Zeit mit 21 km/h zu schnell geblitzt, ich war dort mit dem Auto von meinem Papa unterwegs. Als der Anhörungsschein bei meinem Papa ankam beschloss er die Tat auf sich zu nehmen da ich noch in der Probezeit bin, dies viel aber auf und etwas später bekam ich dann einen Anhörungsbogen, soweit alles gut dann haben wir noch versucht Einspruch zu erheben, welches Verfahren bis heute läuft, und heute kam dann ein Gelber Brief zur Vorladung im Gericht für mich aber auch mein Vater hat eine Vorladung erhalten, was wir nicht ganz verstehen kann er jetzt eine Strafe bekommen weil er seinen Sohn schützen wollte und gesagt hat er ist gefahren ?
    Danke im Vorraus.

  77. Büttner sagt:

    Hallo waren am 8.08.2019 im Urlaub auf dem Heimweg ist ein Blitzerbild entstanden 22 km/h außerorts zu schnell folgendes Problem habe am 07.09.2019 ein Zeugenfragebogen bekommen mit den Blitzer Bild jedoch weiß ich jetzt nicht wer an dem Zeitpunkt gefahren ist da wir uns abgewechselt haben und auf dem bild ist nicht viel zu erkennen was kann ich da jetzt tun? Da das bild sehr unscharf ist will ich niemanden beschuldigen

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Büttner,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich für eine EInschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  78. Jan sagt:

    Guten Morgen

    Ich wurde am 07.07.19 geblitzt mit 32 Kmh zu schnell
    am 16.07.19 kam der anhöhrungsbogen den ich online gleich beantwortet habe und es auch zugegeben habe. habe dazu etwas auf ja ich bin doof das ich zu schnell gefahren bin und blablabla das ich auf das Auto angewiesen bin wegen arbeit dazu schwerbehindert und auf das auto angewiesen.
    Bin leider noch bis zum 26.09.19 in der Probezeit.
    Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist weder ein Bussgeldbescheid noch eine Aufforderung für eine ASF gekommen.
    Sehe ich das richtig das die behörde bis zum 15.10.19 Zeit hat sonst die Verjährung eintritt ????
    Dazu ne frage wegen der ASF ist mit der verjährung auch eine ASF hinfällig ???

    Danke für eure hilfe

  79. Nikolai sagt:

    Hallo,
    ich habe einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren bekommen.
    ich soll ein Überholverbot missachtet zu haben.
    als Beweismittel steht da „Foto“ – Es liegt aber kein Foto bzw. Kopie davon bei.
    Ausserdem ist ein zeuge Genannt.
    Von der Sache selbst weis ich nichts. ich bin die strecke zu dem zeitpunkt zwar gefahren,
    kann mich allerdings nicht an ein überholverbot erinnern oder ob ich jemand überholt habe. Ich bin eine sehr lange strecke gefahren und kann mich schlichtweg nicht erinnern.. mir ist kein überholverbotstschild aufgefallen, vlt hab ich es übersehen ..ich weis es nicht.

    Da kein foto beiliegt und ich es selbst nicht gemerkt habe würde ich definitiv mit genau dieser erklärung entweder den verstoss nicht zugeben oder keinen haken an „Ja“ oder „nein“ machen.
    ich kann schliesslich nicht etwas zugeben, an das ich mich nicht erinnere, für das ich auch nicht angehalten wurde und wozu es kein foto Gibt. wäre das ein guter weg? und wer sit überhaupt dieser zeuge?

    Vorab dank für eure Hilfe

  80. Klaus sagt:

    Gten Tag,
    ich habe einen Anhörungsbogen erhalten. Datum des Schreibens der Behörde am 08.03.2020,
    Poststempel auf dem Brief 17.03.2020. Bei mir im Briefkasten am 05.04.2020.
    Vorwurfsdatum des Delikts 29.12.2019.
    Ist hier eine Verjährung entstanden, da ich den Brief nicht innerhalb 3 Monaten bekommen habe ?
    Wer ist in der Beweispflicht, dass die Anhörung rechtzeitig bei mir eingetroffen ist ?
    Gruß Klaus

  81. Kati sagt:

    Hallo, kommt der Bußgeldbescheid automatisch, wenn Anhörungsbogen nicht beantwortet wurde? Verhkerhschild übersehen zu schnell gefahren. Fahrzeughalter ist ein Freund.
    Danke im voraus für die Antwort.
    MfG

  82. Kate sagt:

    Heute bekam mein Mann einen Anhörungsbogen Wortlaut :

    Sie überschritten … innerhalb … um 26km/h.
    Zulässige … 50km/h .
    Festgestellte Geschwindigkeit ( nach Toleranzabzug) 76km/h.

    Wie schnell ist er denn nun gefahren , warum wird das hier nicht angegeben , auf dem Foto steht auch nichts , weder Datum Zeit noch Geschwindigkeit ….
    Müssen die nicht die tatsächlich gemessenen km/h angeben ???

    Einen schönen 3. Advent

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