Bußgeldbescheid: Frist berücksichtigen und Einspruch einlegen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid, bzw. das ihm zugrunde liegende Verfahren? Welche Frist gilt bezüglich der Verjährung und des Einspruchs? Diese Fragen gehen vielen Autofahrern durch den Kopf, die sich nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wünschen, dass diese unannehmliche Episode schnell der Vergangenheit angehört. Wir informieren Sie im folgenden über die verschiedenen Fristen zum Bußgeldbescheid.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid wichtig?

Besonders wichtig sind die Verjährungs- und die Einspruchsfrist. Sie haben z. B. immer nur 14 Tage (ab Erhalt) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Wie lang ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid?

Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken.

Was ist mit der Frist im Anhörungsbogen, gilt sie?

Eine Frist, innerhalb derer Sie den Anhörungsbogen verschicken müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Fristen für Bußgeldbescheid beachten

Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate
Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate

Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach der Frist von drei Monaten zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat bereits verjährt – aber nur, sofern die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert wurde.

Dies geschieht beispielsweise, wenn die zuständige Behörde bereits innerhalb der zunächst geltenden Bußgeldbescheid-Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen zugestellt hat. Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann aber auch von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird!

Somit ist ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, laut Verkehrsrecht und OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) nicht zwingend bereits verjährt.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann unbemerkt erfolgen

Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden
Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden

Als Betroffener kann man somit nie sicher sein, dass die Tat bereits verjährt ist.

Erst durch eine Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen des Bußgeldverfahrens lassen sich Zweifel diesbezüglich aus dem Weg räumen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüfen.

Im OwiG finden sich im Paragraph 33, „Unterbrechung der Verfolgungsverjährung“, die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema. Hier ist festgelegt, in welchen Situationen die Verjährungsfrist unterbrochen werden darf.

Einspruchsfrist zum Bußgeldbescheid

Wenn Sie schließlich den Bußgeldbescheid erhalten haben, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eher knapp bemessen, weswegen Sie bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids darüber nachdenken sollten, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wollen. Hilfe bei der Entscheidung bietet unser Bußgeldrechner, mit dem Sie bereits vor der Zustellung des Bußgeldbescheids ermitteln können, mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen.

So könnte beispielsweise ein Fahrverbot oder ein sehr hohes Bußgeld für manchen Autofahrer den Ausschlag geben, innerhalb der Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn die erwartbaren Punkte zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen werden, sollten Sie innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist Einspruch einlegen. Auch für Fahranfänger in der Probezeit bietet sich dieses Vorgehen eventuell an.

Die Bußgeldbescheid-Einspruchs-Frist kann verlängert werden, wenn Sie beispielsweise den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten haben, weil Sie im Urlaub waren. In diesem Fall wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen oder von seinem Anwalt wieder auf einen früheren Status zurückgesetzt. Die Frist zum Bußgeldbescheid-Einspruch beginnt von vorne.

Geblitzt – Fristen und Termine

Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid
Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid

Die Frist nach einem Blitzer beträgt laut OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) drei Monate. Für die Behörde ist es jedoch manchmal schwierig, den Fahrer des geblitzten Autos zu ermitteln – und anders als in anderen Ländern (z.B. Österreich) muss in Deutschland bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer und eben nicht der Halter bei einem Verstoß gegen den Bußgeldkatalog bestraft werden.

Aus diesem Grund wird an den Halter eines geblitzten Fahrzeugs, den die Behörden mit Hilfe des Kennzeichen des Autos ermitteln können, ein Anhörungsbogen geschickt. Trifft dieser beim Beschuldigten ein, so ist die Verjährungsfrist laut OwiG unterbrochen und erneut hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Das Verfahren kann beliebig oft unterbrochen werden.

Wird Ihnen als Halter ein Anhörungsbogen zugeschickt, obwohl Sie zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sind, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall versucht die Behörde lediglich den Fahrer zu ermitteln.

Bei Missachtung der Bußgeld-Fristen droht ein Vollstreckungsverfahren

Die Bußgeldbescheid-Fristen sehen vor, dass Sie – sofern Sie nicht während der 14-tägigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben – innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bußgeld bezahlen müssen. Das Geld sollte also spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids auf dem Konto der Bußgeldstelle eingegangen sein.

Ansonsten kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Bußgelder steigen dann nochmals: Es gilt nicht mehr das reguläre Bußgeld gemäß Bußgeldtabelle, sondern die Betroffenen müssen noch zusätzliche Verfahrenskosten entrichten, die der Behörde bei der Eintreibung ihrer Forderungen entstehen.

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Über den Autor

Autor
Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

344 Kommentare

  1. Joachim

    13. Januar 2024 at 14:05

    Hi ich hab eine Frage
    Ich hab ein Aktenzeichen von 19.08.2020 Eine Hauptforderung die Fällig gewesen währe am 15.07.2021.ich soll eine Mahnung am 26.08.2021 Bekommen haben die mit 10,-€ Berechnet wurden ich hab aber keine Mahnung erhalten . Fakt ist ich hab das eigentlich vergessen . Gestern 12.01.2024 erhalte ich ein Brief wo ich ein Volstreckungsankündigung bekommen hab . Frage nach ist so eine forderung nach 29 Monaten ohne weitere korospondenz nicht Verjährt , ich denk das auch Behörden sich melden müssen wenn was offen ist.
    Ich hoffe das sie mir antworten können .

    Lg J.Schw

  2. Peter S.

    8. Oktober 2023 at 18:43

    Am 30. Juni 2023 wurde ich mit einem ausgeliehenen Transporter geblitzt.

    Seitdem hat weder der Fahrzeughalter einen Zeugenfragebogen erhalten, noch ist sonst irgendetwas passiert.

    Der Tag der Verjährung wäre ergo der 29. September 23 gewesen.

    Heute ist der 8. Oktober 2023 und ich gehe davon aus das die Sache erledigt ist.

  3. Gabriel

    8. Februar 2023 at 13:00

    Autofahrt – Bei einer Kontrolle wurde ein Bluttest angeordnet ohne richterlichen Beschluss (MeckPom). Es lag keine Auffälligkeit vor, es wurde kein Fahrfehler begangen.

    Das Ergebnis ergab genau den Grenzwert 25ug/ml (MDMA). Nach 6 Monaten wurde noch keine Ordnungswidrigkeit erlassen. Es gab die Aufforderung zur schriftlichen Anhörung zur Ordnungswidrigkeit.
    Verjährt diese Owi nach 6 Monaten? Inwiefern kann diese Frist von der Behörde verlängert werden? Kann diese beliebig oft verlängert werden?
    Danke

  4. Marcus

    7. Januar 2023 at 21:09

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin am 28. September 2022 mit einem Leihtransporter in der Nähe von Kassel geblitzt worden. Der Zeugenfragebogen der Behörde hat den Autovermieter am 15.11.22 erreicht, der Autovermieter hat mir aber erst heute (07.01.23) per Mail den Anhörungsbogen weitergeschickt (und gesagt, dass ich noch Post von der Behörde bekäme). Meine Fragen: 1) Tritt die Verjährung ein, weil es länger als drei Monate gedauert hat, bis mich die Post bzw. der Anhörungsbogen erreicht hat nach dem Blitzen – oder zählt die Frist nicht, weil der Autovermieter geschlampt hat und es nicht die Schuld der Behörde ist, dass es so lange dauert. Und 2) Das Foto ist nicht das Beste, wenn man mich nicht kennt, kann man mich kaum darauf erkennen. Die Zeit stimmt allerdings und dass ich gefahren bin auch. Bringt es was, es abzustreiten? Danke, M.

  5. Taha

    1. September 2022 at 9:43

    Hallo,

    Am 24.05.2022 wurde ich auf der Autobahn geblitzt und der Anhörungsbogen wurde mir am 04.07.2022 zugesandt und ist bei mir wegen meines Umzuges am 13.07.2022 per Postweiterleitung angekommen.

    Anhörungsbogen habe ich über die durch die Stadt Bielefeld angebotene Bzw. vorgeschlagene online Funktion am 16.07.2022 beantwortet und die Tat zugestanden.
    Bis heute ist bei mir nichts angekommen und ich habe auch bei der Stadt Bielefeld nicht nachgefragt (Die Postweiterleitung von der alten Adresse nach der neuen Adresse läuft Einwandfrei und ist bis zum Ende 2022 vorgesehen).

    Welches Datum ist für die Berechnung der Verjährungsfirst heranzuziehen?
    Ist es der 24.05.2022 (Tag an dem der Verstoß begangen wurde) oder der 04.07.2022 (Tag an dem der Anhörungsbogen verfasst wurde)?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    Taha

  6. katja

    29. Mai 2022 at 18:23

    Sehr geehrtes Team
    Am 25/02/22 wurde ich geblitzt (Geschwindigkeitsüberschreitung 21km/h).
    AM 27/05/22 wurde mir der Bußgeldbescheid zugestellt, mit einem Ausstellungsdatum vom 19/05/22.

    Kann ich dem Bußgeldbescheid widersprechen und mich auf eine Verjährung beziehen?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

  7. Berthold

    15. Januar 2022 at 14:00

    Am 02.09.2021 habe ich auf der Autobahn die Geschwindigkeit um 24 km/h überscheitten, am 14.10.2021 kam dann die Anhörung die ich dann bestätigt habe das ich der Fahrer bin, bis heute 15.01.2022 habe ich noch kein Bescheid was ich zahlen muss und wieviel Punkte ich bekomme, jetzt meine frage, wann verjährt die Zahlung oder muss ich zahlen wann immer die Rechnung Kommt?

  8. DanGomes

    8. Dezember 2021 at 19:14

    Hallo zusammen.
    Habe ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung 22km/h am 07.12. erhalten und datiert vom 02.12. Die Geschwindigkeitsüberschreitung fand am 18.08. statt. Ein Anhörungsbogen wurde mir nie postalisch zugestellt. Kann ich den Bußgeldbescheid widersprechen und mich auf die Verjährung beziehen?

  9. Sahin

    20. November 2021 at 1:27

    Hallo,
    İch habe eine Gebührenbescheid 225EUR. am 12.07.2021. Brief Datum steht recht oben 10.11.2022 und Der Brief ist am 13.11.2021 angekommen. über 3 Monat ist schon vorbei.
    Ich habe auf dieser Seite gelesen; Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

    Wie wird das sein?

  10. Frank

    20. Oktober 2021 at 12:08

    Liebes Team,
    mein Wagen wurde am 14.05.2021 umgesetzt und ich habe mit Datum 18.10.2021 einen Gebührenbescheid erhalten. Gilt bei solch einem Gebührenbescheid auch die 3-monatige Verjährungsfrist?
    Was ist dann von meiner Seite zu unternehmen? Reicht es aus, wenn ich gegen den Gebührenbescheid Einspruch einlegen, da die Verjährung bereits eingesetzt hat?
    Danke, beste Grüße
    Frank

  11. Stephan

    7. September 2021 at 10:06

    Hallo,
    ich wurde am 20.06.2021 in einer 70er Zone mit etwas mehr als 90 geblitzt.
    Bis heute, 07.09.2021 habe ich jedoch keinerlei Post dazu erhalten. Kein Bußgeldbescheid, kein Anhörungsbogen.
    Greift hier die Frist von drei Monaten, also der 20./21.09.2021?

  12. Marcel

    19. August 2021 at 13:10

    Hallo eine Frage ich habe am 11.08. einen Bescheid von der BAG bekommen das ich am 18.02. Falsche Maut mit dem LKW entrichtet habe da die Achszahl bei einem neuen an diesem Tag abgeholten LKW falsch eingestellt war. Noch am selben Tag als wir es bemerkt haben machten wir eine Selbstanzeige fertig die dem BAG am 19.02. Bereits vorlag. Jetzt verlangen sie fast 6 Monate nach der Tat 55€ Verwarngeld mit der Begründung das die Tat bereits aufgeflogen war durch zwei Mautbrücken. Besteht nach solange Zeit noch ein Anspruch da fast 6Monate her oder lohnt ein Einspruch?? Mfg Marcel

  13. Jürgen

    15. August 2021 at 14:21

    Hallo Team,

    Vergehen (zu geringer Abstand auf der Autobahn) am 31.3.2021.
    Zeugenfragebogen mit Datum 27.4.2021 wurde von mir (Halter) beantwortet online am 19.5.2021 mit dem Hinweis auf meine Frau.
    Anhörung an meine Frau mit Datum 20.5.2021 (Poststempel 25.5.2021, erhalten 27.5.2021). Beantwortet online am 31.5.2021 (nur Personendaten sonst keine Angaben)
    Seit Mitte Juni zwei Besuche der lokalen Polizei, um mit meiner Frau zu sprechen. Beide Male war meine Frau nicht da. Letzter Besuch der Polizei am 1.8.2021, bei dem unsere Tochter massiv bedrängt wurde, die Handynummer meiner Frau bekannt zu geben, was unsere Tochter ablehnte.
    Frage: Wann tritt die Verjährung ein? Und welche konkreten Aktionen (Anhörungsbogen, Polizeibesuch) unterbricht die Verjährungsfrist von drei Monaten, bzw. lässt sie von neuem beginnen?
    Danke für eine Info und Gruß, Jürgen

  14. Hubert

    25. Mai 2021 at 13:17

    Hallo,

    habe einen Bußgeldbescheid wg. Geschwindigkeitsüberschreitung erst nach 3 Monaten und 1 Woche erhalten und Einspruch wg. Verjährung eingelegt.
    Nun folgte eine Vorladung vor Gericht!

    Wieso wird der berechtigte Einspruch nicht akzeptiert, welchen Grund soll die Gerichtsvorladung haben und was kann ich dagegen tun (Amtsgericht liegt ca. 400 km entfernt!)?

  15. Schmidt

    4. Mai 2021 at 20:49

    Meine Tochter hat den Führerschein auf Probe, wurde letztes Jahr mit dem Poliscan Speed auf der Autobahn geblitzt, 31 Km/h zu schnell soll Sie gewesen sein (100 erlaubt), das Auto was Sie fuhr lief über Ihre Oma. Sie hat am 07.10.2020 ein Bußgeldbescheid über 148,50 Euro inkl. Auslagen/Gebühren bekommen, den Sie auch sofort bezahlt hat, und 1 Punkt dafür bekommen.
    Und nun nach 7 Monaten nach erhalt und zahlung des Bußgeldes bekommt Sie eine Anordnung zum Aufbauseminar ?? Nach 7 Monaten ?? Ist das nicht schon verjährt dann nach so langer Zeit ?

  16. Sergej

    24. April 2021 at 10:32

    Hallo,
    die Bußgeldstelle hat mir einen Frist bis 02.04.2021 für Aktenansicht und ggf. „Entscheidung“ zu treffen, eingeräumt. Am 18.03.2021 hat sie mir mittgeteilt, dass das Verfahren weiter an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet. Obwohl ich nicht alle angeforderte Akten zugeschickt bekommen. Die Einladung zum Gericht ist vom 29.03.2021 notiert, also auch vor Fristablauf.
    Kann ich auf Fristversäumnis o. Ä. zurückgreifen.
    Vielen Dank im Voraus!

  17. tomson

    13. März 2021 at 10:43

    Folgender Sachverhalt:
    Bussgeldbescheid habe ich erst nach 3 Monaten erhalten (25 Euro). Das Ordnungsamt argumentiert, dass die Verwarnung damals nicht als unzustellbar zurückgekommen ist. Des Weiteren würde kein Anrecht auf Verjährung bestehen, diese stellt lediglich ein entgegenkommendes Angebot der Verwaltungsbehörde dar. Eine Verjährung fand lt. Ordnungsamt zweifelsfrei nicht statt. Das Schreiben wurde allerdings nicht per Einschreiben verschickt. Nun soll es an die Staatsanwaltschaft und Amtsgericht weitergeleitet werden.

    M.E. ist die Verjährungsfrist keine Ermessensentscheidung und das Amt muss den Zugang nachweisen (in der Regel durch Einschreiben). Vielen Dank vorab.

  18. Torsten B.

    12. März 2021 at 6:59

    Hallo in die Runde

    ich wurde am 30.11.20 geblitzt, 11km/h zu schnell
    Bußgeldbescheid kam am 11.03.21 an.
    In diesem zeitraum bin ich umgezogen und habe mich beim Bürgeramt ordnungsgemäß umgemeldet. Ich habe auch bei der Post ein Nachsendeauftrag aktiviert. Allerdings habe ich das KFZ nicht umgemeldet. Greift dann trotzdem die Verjährungsfrist von 3 Monaten? Ich weiß leider nicht ob der Brief zur alten Adresse gesendet wurde und ob die 3 Monate dann von vorne beginnen.

    Vielen Dank

  19. SF

    3. Januar 2021 at 21:13

    Hallo,
    ich wurde von der Polizei am 03.06.2019 angehalten und beschuldigt, dass ich das Handy mit der rechten Hand benutzt habe.

    Am 20.07. habe ich einen Bussgeldbescheid bekommen und habe schriftlich Einspruch erhoben.

    Am 24.11. habe ich ein Schreiben bekommen vom Verwaltungsverband, dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben wurde.

    Habe ausser dem Bussgeldbescheid keine weiteren Schreiben bekommen.

    Wie ist nun der weitere Ablauf?

  20. Emrah

    5. Dezember 2020 at 16:40

    Am 28.08.2020 soll ich falsch geparkt haben, diesbezüglich habe ich keine Post bekommen da bin ich mir sicher. Jetzt am 05.12.2020 bekomme ich Post die am 02.12.2020 ausgestellt worden ist. Dort heisst es da in der verjährungsfrist kein Ermittler ermittelt werden konte trägt der Halter die Kosten???! Seit wann wird bei einem Parkverstoß der fahrer ermittelt, und die drei Monate sind auch um. Könnte ich einen Wiederspruch einlegen wegen Verjährung?

  21. Sandy

    24. April 2020 at 21:19

    Wurde letzte Woche geblitzt.Nun kommt aber nächste Woche ein neuer Bussgeldkatalog raus.Nach welchem Katalog wird gegangen.Habe den Bescheid noch nicht

  22. Thomas

    31. Januar 2020 at 9:21

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei mir geht es um eine Verwarnung über 55 Euro für Falsch parken.
    Tatzeit – 5. August 2019 – 3 monatige Verjährungsfrist wäre am 6. November 2019 abgelaufen.

    Habe ich da was falsch verstanden?

    1. für diesen Fall unerheblich aber wissenswert:
    Verwarnung: Austellung: 21.01.2020 Frankiert: 28.01.2020 Zugestellt: 30.01.2020
    welches Datum zählt für Verjährungsfrist (Behörde könnte Bescheid zurückdatieren!?)

    2. 3 monatige Verjährungsfrist gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, aber nicht für Verwarnungen?

    3. nach Nichtbezahlung des Verwarnungsgeldes kann ein Bußgeldbescheid eingeleitet werden.
    Dieser würde ohne Verwarnung nach 3 Monaten nach TATZEIT verjähren.

    4. das würde eine Aushebelung der 3 monatigen Verjährungsfrist bedeuten.
    Bußgeldstelle findet nach Ablauf der Verjährungsfrist Unterlagen
    über Vergehen (nach 2 Jahren?)
    So wird einfach ein Verwarnungsgeld verhängt. So hat die Behörde wenigstens die 55 Euro
    und die Chance bei Nichtbezahlung oder Einspruch das Ordnungswidrigkeitsverfahren
    einzuleiten.

    5. Passend dazu der fast höhnische Text der Behörde – Zitat:

    „Um einen Bußgeldbescheid zu vermeiden (Anmerkung: der am 6. November 2019 verjährt wäre), werden Sie hiermit verwarnt. Es wird ein Verwarnungsgeld von 55,00 € festgesetzt.

  23. Ilias

    31. Januar 2020 at 8:52

    Mein Vater hat ein anhöungsbogen erhalten zu einer Straftat ich begangen habe und er habe den schreibe mit mich als den Fahrer angegeben zurückgeschickt nun habe ich einen brief erhalten mit einem Bussgeldbescheid
    Ob wohl es über 3 Monate nach der Aktion sind

  24. Manfred

    4. Dezember 2019 at 16:30

    hi, ich habe einen Bussgeldbescheid datiert 28.11.2019 bekommen mit einer Geschwindigkeitsübertretung vom 3.8.2019.

    interessanterweise kam der Bescheid eingeschrieben (nach Österreich übrigens), aber ohne dass ich den Erhalt quittieren musste… er lag einfach im Postkasten?!

    Anhörungsbogen habe ich meines Wissens nach keinen erhalten bisher, zumindest sicher nicht eingeschrieben, vielleicht wurde er nie zugestellt oder ging verloren?!

    ist das Vergehen verjährt oder kann sich die Behörde trotzdem auf eventuell versendete Anhörungsbögen beziehen?

    lg

  25. m.grund

    29. November 2019 at 21:26

    Hallo,

    meine Frage bezieht sich auf ein Privatunternehmen, das im Auftrag der Bahn direkt vor dem Hauptbahnhof die Kurzzeitparklplätze verwaltet. Im Juli hatte ich dort ein Parkticket für eine halbe Stunde gelöst, um meinen Mann zur Bahn zu bringen; dies hätte unter normalen Umständen gereicht. Der Zug hatte aber 20 Minuten Verspätung. Insgesamt kam ich daher mit zehn Minuten Verspätung zum Auto, an dem bereits eine Zahlungsaufforderung (in Höhe von 37,50) hing. So weit ist der Sachverhalt unstrittig. Allerdings hatte ich das Unternehmen (am 20. Juli 2019) gebeten, zu überprüfen, ob mir die Gebühr erlassen werden könne, da ich ja nicht ,zweckwidrig‘ geparkt hatte und auch bereit war, zu zahlen; die Verspätung war ja der Bahn zuzuschreiben, die wiederum das Unternehmen beauftragt hat, die Kurzparkplätze zu diesem Zweck (jemanden zur Bahn zu bringen) zu betreiben. Dies entspricht eigentlich nach wie vor meinem Rechtsempfinden, aber darum geht es jetzt heute nur zum Teil.

    Denn in jedem Fall hat man mir direkt am 20. Juli 2019 zurückgeschrieben, dass mein Anliegen geprüft wird und dass die Zahlngsverpflichtung so lange ruht. Am 26. November 2019 kam dann der Bescheid, dass ich doch zahlen müsse – also über vier Monate nach dem letzten Mailkontakt.

    Wie sieht hier die Rechtslage aus? Greift hier Verjährung? Was würden Sie mir raten?

    Vielen Dank

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