Wer gilt als Wiederholungstäter im Straßenverkehr?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 19. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wie die Wiederholungstat zum Fahrverbot führt

Wer zum 2. Mal geblitzt wird, muss mit einem Fahrverbot rechnen
Wer zum 2. Mal geblitzt wird, muss mit einem Fahrverbot rechnen

Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, benennt der Bußgeldkatalog nicht nur Bußgelder und Maßnahmen wie Fahrverbote oder Punkte in Flensburg. Maßgeblich für seine Existenz sind außerdem die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie weitere Gesetze und Verordnungen in Deutschland.

Die Bußgelder stehen in der Regel fest und sind – abgesehen von wenigen Ausnahmen – fix. Das bedeutet, dass es in der Regel unerheblich ist, ob ein Verkehrsteilnehmer bereits vor Begehung der Tat ordnungswidrig und strafrechtlich aufgefallen ist.

In diesem Ratgeber sollen die Ausnahmen genannt werden, bei denen Vorstrafen relevant sind und so zu höheren Strafen führen können. Dies betrifft einerseits die Geschwindigkeitsüberschreitung, andererseits Alkoholdelikte im Straßenverkehr.

FAQ: Wiederholungstäter

Ab wann gelte ich als Wiederholungstäter, wenn ich geblitzt werden?

Die Wiederholungstäterregelung greift, wenn Sie sich innerhalb eines Jahres zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr leisten.

Welche Konsequenzen hat die Wiederholungstäterregelung?

Die Bußgeldstelle kann dem Wiederholungstäter ein zusätzliches Fahrverbot von einem Monat aufbrummen.

Wann gelte ich beim Fahrverbot als Wiederholungstäter?

Als Wiederholungstäter gelten Verkehrssünder, welche in den letzten zwei Jahren schon einmal ein Fahrverbot antreten mussten.

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Was steht drin:

  • Beharrlichkeit am Steuer: Wann werden Sie zum Wiederholungstäter?
  • Folgen einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Wiederholungstat mit Alkohol und Drogen: Droht die MPU?

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2-mal geblitzt: Strafen für Wiederholungstäter

Eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung kann dazu führen, dass entweder ein Fahrverbot verhängt oder das bestehende Fahrverbot verlängert wird. Der Führerschein ist mindestens für einen Monat weg. Mit dieser Regelung soll der Verkehrsteilnehmer aus Fehlern lernen, damit er die Wiederholungstat nicht noch einmal begeht.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. (Quelle: Paragraph 4 Absatz 2 Satz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung)

Die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) benennt also nicht nur Bußgelder und Strafen für Verkehrssünder. Zudem kann sie Sonderregelungen aufstellen. Einen Bußgeldkatalog für Wiederholungstäter gibt es jedoch nicht.

Der Paragraph besagt also, dass eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Fahrverbot für den Wiederholungstäter geahndet wird. Der Zeitraum beträgt 12 Monate. Diese starten, sofern der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.

Ein Bußgeldbescheid wird immer dann rechtskräftig, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch gegen ihn eingelegt haben. Haben Sie Einspruch eingelegt und es kam zum Gerichtsverfahren, ist die Rechtskraft dann gegeben, wenn das Urteil verkündet wurde.

Der Wiederholungstäter sieht seine Maßnahme auf dem Bußgeldbescheid
Der Wiederholungstäter sieht seine Maßnahme auf dem Bußgeldbescheid

Dabei gibt es einen Sonderfall. Begeht der Kfz-Fahrer einen beharrlichen Pflichtverstoß, der ein „ähnlich starkes Gewicht“ wie die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt, reicht es auch aus, wenn der Betroffene zum Tatzeitpunkt Kenntnis über die Entscheidung hatte.

Das bedeutet also, wenn Sie beispielsweise von der Polizei angehalten werden und die Beamten bereits sagen, dass Sie über 25 km/h zu schnell waren, hatten Sie darüber Kenntnis. Wurden Sie dann zum 2. Mal geblitzt, ohne dass der Bußgeldbescheid über das erste Vergehen im Briefkasten liegt, liegt in der Regel eine beharrliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor.

Wiederholungstäter infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Beharrlichkeit

Um den Begriff „Wiederholungstäter“ richtig zu definieren, ist die Beharrlichkeit zunächst zu erläutern. Denn erst, wenn eine „beharrliche oder grobe Pflichtverletzung“ vorliegt, kann das hohe Bußgeld für die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung vom Wiederholungstäter gerechtfertigt werden.

Eine grobe Pflichtverletzung kann noch einmal in zwei unterschiedliche Verletzungen unterschieden werden:

  • objektive grobe Pflichtverletzung: Der Verstoß, den der Verkehrssünder begangen hat, ist immer wieder Ursache für schwere Unfälle.
  • subjektive grobe Pflichtverletzung: Die Person verursachte den Verstoß aus grobem Leichtsinn, Gleichgültigkeit oder grober Nachlässigkeit.

Für die zuständigen Behörden bedeutet das, dass sie bereits bei Eintreffen einer der beiden Pflichtverletzungen ein Regelfahrverbot aussprechen können. Dies kann also auch schon der Fall sein, wenn der Täter nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung verursachte.

Das Fahrverbot kann nicht nur beim Wiederholungstäter bestraft werden
Das Fahrverbot kann nicht nur beim Wiederholungstäter bestraft werden

So hat das Kammergericht Berlin bereits im Jahr 1998 geurteilt, dass bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent ein grober Verstoß vorliegt. Das bedeutet also, dass die jeweilige Behörde selbst bestimmen kann, ob ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.

Neben der groben Pflichtverletzung ist auch die Beharrlichkeit ein Grund für das erhöhte Bußgeld und das Fahrverbot für Wiederholungstäter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Hier gibt es jedoch einen entscheidenden Unterschied zur Pflichtverletzung. Denn beharrlich handelt nur der, der mehr als einen Verstoß begangen hat.

Dies leitet sich aus der Definition ab: Beharrlich handelt, wem die erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in die zuvor verursachte(n) Tat(en) fehlen. Dies ist der Hauptgrund, weshalb das Fahrverbot infolge der wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wird.

Zudem gibt es den Begriff des Augenblickversagens. Er bezeichnet den Umstand, dass ein pflichtbewusster und sorgfältiger Kfz-Fahrer auch manchmal im Augenblick versagen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Verkehrszeichen, welches die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, nur einmal vorhanden war. Der Fahrer hat dieses übersehen. Liegt das Augenblickversagen zugrunde, wird keine Beharrlichkeit bzw. grobe Pflichtverletzung angenommen und das Fahrverbot ist hinfällig.

Ein höheres Fahrverbot beim Wiederholungstäter

Im Grunde können also zwei Fälle eintreten: Person A fährt zweimal innerhalb des Zeitraumes von 12 Monaten mit mindestens 26 km/h zu schnell. Der Wiederholungstäter überfährt in der Zeit zweimal einen Blitzer mit mehr als 25 km/h:

  • die Wiederholungstat wird laut Bußgeldkatalog mit einem Fahrverbot geahndet: Das Fahrverbot wird in diesem Fall um einen Monat verlängert. Besteht laut Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von einem Monat, verlängert sich dieses auf zwei Monate etc.
  • die Wiederholungstat wird laut Bußgeldkatalog mit keinem Fahrverbot geahndet: In diesem Fall muss der Wiederholungstäter mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.

Wiederholungstäter: Alkohol am Steuer

Wiederholungstäter, die mit Alkohol am Steuer erwischt werden, können eine MPU erwarten
Wiederholungstäter, die mit Alkohol am Steuer erwischt werden, können eine MPU erwarten

Werden Sie 2-mal geblitzt, droht ein Fahrverbot für Wiederholungstäter. Beim Delikt Alkohol am Steuer muss der Wiederholungstäter auch mit dieser Maßnahme rechnen.

Die Promillegrenze liegt derzeit bei 0,5 in Deutschland. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und bereits einem Monat Fahrverbot rechnen.

Kommt es wieder zum Genuss von Alkohol hinter dem Steuer, muss der Wiederholungstäter dieses Mal mit einem verdoppelten Bußgeld rechnen.

Die Staffelung existiert laut Bußgeldkatalog für Wiederholungstäter mit Alkohol oder Drogen hinter dem Steuer:

  • 1. Verstoß: 500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • 2. Verstoß: 1.000 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • 3. Verstoß: 1.500 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Besitzen Sie einen Promillewert von 1,1 im Blut, gilt dies als Alkoholfahrt, bei dem Wiederholungstäter mit der Entziehung des Führerscheins sowie einer Freiheits- bzw. Geldstrafe rechnen müssen. Der Führerscheinentzug gilt nicht nur für Wiederholungstäter. Auch Ersttäter sind davon betroffen.

Eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) droht dem Wiederholungstäter so gut wie immer. Dies kommt aber immer auf den individuellen Fall an. Wer mit 1,6 Promille am Steuer kontrolliert wird, muss in der Regel mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

767 Kommentare

  1. Frank

    9. Februar 2016 at 13:24

    Bin im Mai 2015 wegen zu wenig Abstand auf Autobahn geblitzt worden, 1 Punkt und 120€, bin am 29.01.2016 von Polizei angehalten worden, weil angeblich bei Rot über Ampel, aber innerhalb der ersten Sekunde, laut Bussgeldkatalog auch 1 Punkt und 90€, bin ich Wiederholungstäter und muss mit einem Fahrverbot rechnen?

    • bussgeldrechner.org

      15. Februar 2016 at 10:06

      Hallo Frank,
      als Wiederholungstäter gelten Sie in der Regel erst, wenn Sie bestimmte Vergehen mehrmals begehen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  2. Chris

    31. Januar 2016 at 16:07

    Hallo Bussgeldteam,

    Habe vor 4 Jahren (2012) meinen Führerschein wegen eines Unfalls mit Alkoholeinfluss abgeben müssen. Nach bestandener MPU wurde ich nun (2016) mit 0,7 Promille am Steuer aufgehalten. Mit was muss ich rechnen?

    • bussgeldrechner.org

      1. Februar 2016 at 9:25

      Hallo Chris,

      Sie werden gegebenenfalls eine weitere MPU machen müssen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  3. Stephanie

    28. Januar 2016 at 17:11

    Hallo!
    Wurde gestern geblitzt, außerorts, erlaubt 100 und ich denke ich war so knapp 130 schnell. Im letzten Jahr, wurde ich 2 mal mit jeweils 11 und 16 km/h zu schnell geblitzt. Jedes mal nur ein Verwarngeld. Droht mir jetzt ein Fahrverbot?

    • bussgeldrechner.org

      1. Februar 2016 at 10:10

      Hallo Stephanie,

      ein Fahrverbot sollte nicht verhängt werden. Dafür ein Punkt in Flensburg.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  4. Jannis

    22. Januar 2016 at 9:40

    Hallo
    Ich wurde innerhalb der letzten 12 Monate 2 mal mit über 26km/h geblitzt und mir steht jetzt ein Fahrverbot vor.
    Letzte Woche wurde ich bei einer gelben Ampel mit ca 62km/h schon wieder geblitzt.
    Ich denke mal das es ein rot Blitzer war, vielleicht aber auch Geschwindigkeit oder vielleicht auch beides?
    Jetzt meine Frage: Habe ich eine höhere Strafe zu erwarten weil ich innerhalb der letzten 12 Monate 2 mal mit über 26km/h geblitzt worden bin oder wird der „rotlichtverstoß“ getrennt von den vorherigen Sachen?
    Lg

    • bussgeldrechner.org

      25. Januar 2016 at 9:28

      Hallo Jannis,

      die Bußgeldbescheide ergehen unabhängig von einander.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  5. RALF

    17. Dezember 2015 at 22:15

    Hallo

    Ich bin das 3. Mal mit zuwenig Abstand auf der Autobahn geblizt worden innerhalb von 6 Monaten (fahre internationalen Fernverkehr ) Verstöße waren aber alle hier in Deutschland. Die ersten beiden bescheide habe ich schon bekommen. ….droht mir wegen dem 3. Nun ein Fahrverbot?

    • Dustin

      10. Dezember 2019 at 22:35

      Hallo,
      wurde innerhalb von einer Woche zwei mal geblitzt aber war jedesmal weniger als 26km/h zu schnell was droht mir?
      LG Dustin

    • bussgeldrechner.org

      21. Dezember 2015 at 10:13

      Hallo Ralf,
      bei einer Wiederholungstat kann die Behörde ein Fahrverbot aussprechen, wegen Beharrlichkeit.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. Sherin

    8. Dezember 2015 at 8:34

    Ich bin derzeit in der Verlängerung der Probezeit, da ich schon mal blitzt wurden bin und auch ein Fahrverbot erteilt bekommen habe von 1 Monat. Nun bin ich mit Alkohol am Steuer erwischt wurden, mit einem Promillewert von 1.1
    Was droht mir nun ?

    • Julia

      26. Dezember 2019 at 23:41

      Sehr geehrtes Team,
      vor 1 1/2 Jahren wurde ich innerhalb von 6 Wochen 2x mit 28 km (außerorts in einer 70er Zone) zu viel geblitzt und musste meinen Führerschein für 1 Monat abgeben (Oktober 2018). Nun wurde ich im Dez 2019 wieder mit 28 km (außerorts in einer 70er Zone) zu viel geblitzt.
      Droht mir wieder ein Fahrverbot?
      Vielen Dank
      Mit freundlichen Grüßen
      Julia

      • bussgeldrechner.org

        3. Januar 2020 at 11:21

        Hallo Julia,

        ein Fahrverbot sollte in der Regel nicht drohen.

        Ihr Team von Bußgeldrechner.org

    • bussgeldrechner.org

      14. Dezember 2015 at 9:02

      Hallo Sherin,

      Alkohol am Steuer in der Probezeit fällt unter einen A-Verstoß. Das bedeutet, dass Ende der Probezeit kann noch weiter verlängert werden und es droht ein Aufbauseminar.

      Das Team von bussgeldrechner.org

      • Florian

        9. Februar 2018 at 23:01

        Hallo
        Ich musste in den letzten 2 Jahren bereits 2 x meinen Führerschein als Wiederholungstäter für jeweils 1 Monat abgeben.
        2 x hatte ich wirklich Pech, 1 x mal Unachtsamkeit.
        Jetzt (9 Monate seit dem letzten Fahrverbot) wurde ich mit ca 40km/h zu viel außerorts (70) erneut geblitzt.
        Tatsächlich reine Dummheit.
        Ich fahre seit fast 20 Jahren unfallfrei und bin kein Risiko Fahrer. Leider scheine ich seit 2 Jahren scheiße am Schuh zu haben.

        Mit was muss ich nun rechnen?

        • bussgeldrechner.org

          19. Februar 2018 at 8:55

          Hallo Florian,

          in diesem Fall werden gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 120 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fällig.

          Ihr Team von Bußgeldrechner.org

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