Im Bußgeldbescheid enthaltene Gebühren – warum sind noch weitere Kosten zu zahlen?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 17. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Was Sie über die Bußgeldbescheid-Gebühren wissen sollten

Ein Bußgeldbescheid enthält Gebühren und Auslagen.
Ein Bußgeldbescheid enthält Gebühren und Auslagen.

Nicht wenige Verkehrssünder staunen beim Blick auf ihren Bußgeldbescheid. Er veranschlagt in der Regel höhere Kosten, als der Bußgeldkatalog für die jeweilige Ordnungswidrigkeit aufruft.

Egal, ob mit zu hohem Tempo geblitzt, eine rote Ampel überfahren oder mit Alkohol am Steuer erwischt – der Bußgeldbescheid fällt meist höher als die eigentliche Strafe aus.

Warum? Gibt es dafür eine Grundlage im deutschen Recht oder handelt es sich um eine Täuschung der Behörde?

FAQ: Gebühren im Bußgeldbescheid

Wie hoch sind die Gebühren im Bußgeldbescheid?

Für die Zustellung werden pauschal 3,50 Euro erhoben. Weitere Gebühren sind von der Bußgeldhöhe abhängig. Es werden mindestens 25 und maximal 7.500 Euro berechnet.

Wofür werden die Gebühren im Bußgeldbescheid berechnet?

Die Gebühren sind z. B. für die Zustellung des Bescheides per Post vorgesehen. Klicken Sie hier, um in der Liste nachzulesen, für welche Posten die Gebühren erhoben werden.

Fallen zusätzliche Kosten an?

Es kann sein, dass weitere Kosten im Bußgeldverfahren auf Sie zukommen, z. B. wenn es zur Verhandlung kommt und Sie einen Anwalt einschalten.

Wieso enthält der Bußgeldbescheid Gebühren?

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entstehen der Verwaltungsbehörde Kosten, die als Gebühren und Auslagen an den Verkehrssünder weitergegeben werden. Neben dem Bußgeld umfasst die zu zahlende Summe daher auch eine Verfahrensgebühr von mindestens 25 Euro. Diese ist zu begleichen, so ist es im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgehalten.

In Paragraf 107 (1) steht geschrieben: „Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. (…) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße (…) mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro [erhoben].“

Über die von einem Verkehrssünder verlangten Gebühren muss der Bescheid Auskunft geben.

Sonstige Kosten im Bußgeldbescheid

Die Kosten im Bußgeldbescheid umfassen auch die Aufwendungen für den Postversand.
Die Kosten im Bußgeldbescheid umfassen auch die Aufwendungen für den Postversand.

Über die eigentliche Strafe für die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeld-Gebühren hinaus, beinhaltet der Bußgeldbescheid noch weitere Kosten, welche u. a. durch die Ermittlungen im Bußgeldverfahren entstehen.

Dazu gehören z. B. die Zeugenbefragung und das Sammeln von Beweisen. Aber auch folgende Aspekte sind mit Kosten verbunden:

  • Zustellung der Post (Versand des Bußgeldbescheids u. ä.)
  • öffentliche Bekanntmachung
  • erforderliche Reisen
  • ggf. Erzwingungshaft
  • Anwaltsgebühren

Ebenjene werden auf den Verkehrssünder umgelegt. Üblich sind bei einem Bußgeldbescheid Gebühren von 28,50 Euro. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro plus 3,50 Euro, die für die Zustellung eines Einschreibens (Bußgeldbescheid) anfallen. Für weitere Korrespondenzen fällt eine entsprechend höhere Bußgeldbescheid-Gebühr an.

Bei einem Verwarnungsgeld handelt es sich um Geldbußen bis 55 Euro. Es wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Bei schwereren Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht sind Bußgelder zu zahlen, für deren Bearbeitung hingegen Gebühren im Bußgeldbescheid verlangt werden.
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Im Bußgeldbescheid enthaltene Gebühren – warum sind noch weitere Kosten zu zahlen?
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

102 Kommentare

  1. kathrin

    28. Juni 2016 at 20:10

    Hallo!

    Ich wurde innerorts mit 7km/h zu viel geblitzt. Dies entspricht lt. Bußgeldkatalog 15€. Trotzdem soll ich die Gebühren und Auslagen zahlen ( 28,50€). Das ist doch nicht richtig oder? Hier handelt es sich doch um ein Verwarngeld mit einer Geldbuße bis 55€.

    • bussgeldrechner.org

      4. Juli 2016 at 8:51

      Hallo Kathrin,
      üblicherweise werden für Verwarngelder keine Gebühren und Auslagen fällig. Sie haben immer die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung, Einspruch einzulegen. Wenden Sie sich hierzu ggf. an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  2. Brigitta

    25. Mai 2016 at 12:59

    Hallo,
    ich habe neulich gehört, dass man nach Erhalt eines Bußgeldbescheides mit seiner RS-Vers. sprechen sollte und diese i.d.R. dann die Gebühren (28,50 €) bezahlen, wenn man nicht in den Einspruch geht.
    Stimmt das?

    • bussgeldrechner.org

      30. Mai 2016 at 10:33

      Hallo Brigitta,
      unter bestimmten Umständen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren beim Bußgeldbescheid. Es handelt sich in der Regel um versicherte Verfahrenskosten, sofern keine Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  3. Ute L.

    21. April 2016 at 12:51

    Ich fahre im Auto. Handy klingelt, ich geh dran und fahr rechts ran. Zwei Autos hinter mir Polizei : sie halten und meinen telefonieren am Steuer… 60 €. Da ich vor dem Anhalten schon gesprochen habe, gab ich den Verstoß zu, bekam aber keinen „Strafzettel“, hörte dann eine ganze Weile nichts mehr und hoffte deswegen auf Kulanz der Beamten und war dann nicht nur etwas enttäuscht, sondern auch baff ob des Betrags von 88,50 €. Ich überwies 63,50 € , da vorher keine Möglichkeit bestand zu überweisen und ich von mir aus kein Verfahren angestrebt habe, es auch unnötig gewesen wäre, da ich den Verstoß zugab und gewillt gewesen wäre, die 60 € Strafe zu bezahlen. 25 € einfach automatisch obendrauf kann meinem Empfinden nach nicht rechtens sein!
    mfg

  4. Hebestadt

    18. März 2016 at 18:41

    ich habe im Januar auf ein Schwerbehinderten Parkplatz geparkt und ein schriftliches Schreiben / Anhörung , Verwarnungsgeld von 35,00€ erhalten. Ich habe die Zahlung vollkommen vergessen. Gestern bekam ich dann ein Bußgeldbescheid mit der Aufforderung von 63,50€. Geldbuße 35,00€ Gebühr 25,00€ Auslagen 3,50€. Ich habe nicht schlecht gestaunt! Ist das nun rechtens? Muß ich nicht erst mal eine Mahnung erhalten? Man kann doch immer mal was vergessen!!
    Mit freundlichen Grüßen
    Hebestadt

    • bussgeldrechner.org

      21. März 2016 at 9:32

      Hallo Hebestadt,

      in der Regel wird die Bußgeldstelle zwei Mahnungen versenden, bevor Sie das Bußgeld um die Hälfte erhöht wird. Wenn die Mahnungen ausgeblieben sind, können Sie bei der Bußgeldstelle nachfragen, warum dies der Fall ist. Sie können außerdem einen Anwalt aufsuchen, um mit diesem Ihr vorgehen zu besprechen, da wir Ihnen weitergehend keine Rechtsberatung geben dürfen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  5. Asri

    27. Februar 2016 at 13:06

    Hallo,
    ich habe eine Frage. Vollständig lautet Paragraf 107 (1):
    „(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine JURISTISCHE PERSON ODER EINE PERSONENVEREINIGUNG eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.“

    Im oberen Paragrafen wird von einer JURISTISCHE PERSON ODER EINER PERSONENVEREINIGUNG geschrieben. Als eine private Person falle ich meiner Meinung nach in keinen der beiden Gruppen. Mache ich einen Gedankenfehler oder begründet der obere Paragraf nicht die Gebühren?

    Ich bedanke mich im Vorraus für ihre Antwort
    Mit freundlichen Grüßen
    Ari

    • bussgeldrechner.org

      29. Februar 2016 at 9:26

      Hallo Asri,

      der von Ihnen zitierte Absatz bezieht sich auf Paragraph 30 OwiG, der explizit den Fall eines Bußgeldes gegen juristische Personen behandelt. Insofern wundert es nicht, dass auch Paragraph 107 OwiG von juristischen Personen und Personenvereinigungen spricht.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. dirk l.

    6. Februar 2016 at 22:17

    Hallo
    Können sie mir bitte begründen für was ich Steuern bezahle .ich dachte immer ich bezahle damit unter anderem auch euere Arbeit.das ist nicht gegen Beamte selbst gemeint,sondern gegen abzocke der Bürger,welche immer weniger Geld verdienen und immer mehr bluten müssen.
    Mit freundlichen grüßen
    Dirk lutter

    • Uwe muyres

      26. November 2016 at 10:24

      Richtig so ist es!die Polizei ist eine Firma!!könnte auch eine Geschichte erzahlen
      ,ach vielleicht sollte ich mal in den Medien gehen!?grüß uwe

    • Mike L.

      30. März 2016 at 11:53

      Die Frage müssten Sie an die Bundes- und Landesregierungen richten, die sind für die Abzocke und Fremdverwendung von Steuergeldern verantwortlich. Diese bekommen aber jedesmal trotzdem wieder einen neuen Regierungsauftrag vom deutschen Wähler und sei es durch Enthaltung bei der jeweiligen Wahl.

    • bussgeldrechner.org

      8. Februar 2016 at 9:54

      Hallo Dirk,

      wir sind ein privates Ratgeber-Team und keine staatliche Einrichtung. Ihr Steuergelder kommen nicht bei uns an ;)

      Das Team von bussgeldrechner.org

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