Bußgeldverfahren – wie läuft es ab?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 30. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Der Ablauf vom Bußgeldverfahren

Die Anhörung im Bußgeldverfahren müssen Sie ausfüllen sich aber nicht zum Tathergang äußern.

Die Anhörung im Bußgeldverfahren müssen Sie ausfüllen sich aber nicht zum Tathergang äußern.

Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, wird zumeist ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn Sie zum Beispiel falsch geparkt oder gehalten haben, da Sie in dieser Situation direkt einen Strafzettel erhalten. Diesen müssen Sie innerhalb der Frist begleichen, sonst wird auch in diesem Fall ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet.

Beim Bußgeldverfahren ist der Ablauf weitestgehend gleich, egal, für welche Verkehrsordnungswidrigkeit Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Nach dem Anhörungsbogen erhalten Sie den Bußgeldbescheid, in dem die Ihnen vorgeworfene Tat geschildert und der zu zahlende Betrag aufgelistet wird. Zahlen Sie den Betrag, ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen. Allerdings können Sie im Bußgeldverfahren auch Einspruch einlegen.

Spezifische Infos zum Bußgeldverfahren:

Die Anhörung im Bußgeldverfahren: Was ist zu tun?

Liegt der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung hinter Ihnen, ist der Erhalt des Anhörungsbogens die erste Station des Bußgeldverfahrens. Bei der Anhörung zum Bußgeldverfahren müssen Sie dabei lediglich die Angaben zu Ihrer Person überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, wenn diese falsch sind.

Den Anhörungsbogen müssen Sie zwar in jedem Fall zurückschicken, jedoch müssen Sie zum genauen Tathergang keine Angaben machen. Damit Sie sich nicht selbst belasten, raten viele Experten, beim Bußgeldverfahren die Anhörung durch den Anhörungsbogen nicht auszufüllen und lediglich die korrekten Personalien anzugeben.

Einspruch im Bußgeldverfahren

Wenn Sie Einspruch im Bußgeldverfahren einlegen wollen, kommen eventuell weitere Kosten auf Sie zu.

Wenn Sie Einspruch im Bußgeldverfahren einlegen wollen, kommen eventuell weitere Kosten auf Sie zu.

Wollen Sie zum Beispiel im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch gegen den Tatbestand einlegen, so haben Sie nach Erhalt des Bußgeldbescheids zwei Wochen Zeit dazu. Sie können selbst Einspruch einlegen oder einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen, das für Sie zu übernehmen.

Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, kann es sein, dass sich die Strafe verringert oder sogar ganz aufgehoben wird.

Es kann allerdings auch das Gegenteil eintreten, zum Beispiel dann, wenn die Tat doch schlimmere Folgen hat, als zunächst angenommen. In diesem Fall ist es sogar möglich, dass Sie die Gerichtskosten beim Bußgeldverfahren aufgrund Ihres Einspruchs selbst zahlen müssen.

Sonstige Kosten beim Bußgeldverfahren

Neben der Geldbuße, die Sie für die begangene Ordnungswidrigkeit erhalten haben, sind auf dem Bußgeldbescheid noch andere Kosten vermerkt, die Sie neben dem Bußgeld ebenfalls begleichen müssen.

Dazu zählen beispielsweise die Gebühren und Auslagen der Behörde, die laut § 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mindestens 25 Euro und höchstens 7500 Euro betragen dürfen. Beantragen Sie Akteneinsicht während des Bußgeldverfahrens, sind zusätzlich 12 Euro bzw. 5 Euro bei elektronischer Übermittlung – fällig.

Wenn Sie Einspruch einlegen, kann es zudem beim Gericht zu weiteren Kosten kommen. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel ein Gutachten beantragt werden muss. In diesem Fall können sich beim Bußgeldverfahren die Kosten, die mit dem Verfahren zusammenhängen, noch steigern.

Anhörung im Bußgeldverfahren: die rote Ampel

Bei einem Rotlichtverstoß müssen Sie mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Bei einem Rotlichtverstoß müssen Sie mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Haben Sie mit Ihrem PKW eine rote Ampel überfahren, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Neben dem Anhörungsbogen erhalten Sie nach einer Weile einen Bußgeldbescheid, auf dem die genaue Geldsumme der Strafe vermerkt ist.

Zahlen Sie den Beitrag, ist das Verfahren abgeschlossen. Allerdings können sie auch hier Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Auch beim Bußgeldverfahren auf eine Verjährung zu hoffen, ist manchmal sinnvoll.

Denn: Wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach begangener Tat kein Anhörungsbogen zugeschickt, gilt die Tat als verjährt und Sie können normalerweise für die Ordnungswidrigkeit nicht mehr belangt werden. Der Anhörungsbogen unterbricht allerdings die dreimonatige Verjährungsfrist, sodass die Verjährung mit dem Erhalt eines Anhörungsbogens wieder von vorne beginnt.

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Über den Autor

Autor
Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

1 Kommentar

  1. Hans

    28. April 2022 at 18:24

    Hatte einen Verkehrsunfall, der durch starke Sonnenblendung quasi unvermeidbar war.
    Überlege, ob ich die Berechtigung des Bußgeldes durch den Staatsanwalt prüfen lasse.
    Mit welchen Kosten habe ich Falle der Anerkennung des Einspruchs zu rechnen und welche Kosten entstehen im Falle der Ablehnung.

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