Im Bußgeldbescheid enthaltene Gebühren – warum sind noch weitere Kosten zu zahlen?

Von bussgeldrechner.org, letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2023

Was Sie über die Bußgeldbescheid-Gebühren wissen sollten

Ein Bußgeldbescheid enthält Gebühren und Auslagen.
Ein Bußgeldbescheid enthält Gebühren und Auslagen.

Nicht wenige Verkehrssünder staunen beim Blick auf ihren Bußgeldbescheid. Er veranschlagt in der Regel höhere Kosten, als der Bußgeldkatalog für die jeweilige Ordnungswidrigkeit aufruft.

Egal, ob mit zu hohem Tempo geblitzt, eine rote Ampel überfahren oder mit Alkohol am Steuer erwischt – der Bußgeldbescheid fällt meist höher als die eigentliche Strafe aus.

Warum? Gibt es dafür eine Grundlage im deutschen Recht oder handelt es sich um eine Täuschung der Behörde?

FAQ: Gebühren im Bußgeldbescheid

Wie hoch sind die Gebühren im Bußgeldbescheid?

Für die Zustellung werden pauschal 3,50 Euro erhoben. Weitere Gebühren sind von der Bußgeldhöhe abhängig. Es werden mindestens 25 und maximal 7.500 Euro berechnet.

Wofür werden die Gebühren im Bußgeldbescheid berechnet?

Die Gebühren sind z. B. für die Zustellung des Bescheides per Post vorgesehen. Klicken Sie hier, um in der Liste nachzulesen, für welche Posten die Gebühren erhoben werden.

Fallen zusätzliche Kosten an?

Es kann sein, dass weitere Kosten im Bußgeldverfahren auf Sie zukommen, z. B. wenn es zur Verhandlung kommt und Sie einen Anwalt einschalten.

Wieso enthält der Bußgeldbescheid Gebühren?

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entstehen der Verwaltungsbehörde Kosten, die als Gebühren und Auslagen an den Verkehrssünder weitergegeben werden. Neben dem Bußgeld umfasst die zu zahlende Summe daher auch eine Verfahrensgebühr von mindestens 25 Euro. Diese ist zu begleichen, so ist es im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgehalten.

In Paragraf 107 (1) steht geschrieben: „Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. (…) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße (…) mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro [erhoben].“

Über die von einem Verkehrssünder verlangten Gebühren muss der Bescheid Auskunft geben.

Sonstige Kosten im Bußgeldbescheid

Die Kosten im Bußgeldbescheid umfassen auch die Aufwendungen für den Postversand.
Die Kosten im Bußgeldbescheid umfassen auch die Aufwendungen für den Postversand.

Über die eigentliche Strafe für die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeld-Gebühren hinaus, beinhaltet der Bußgeldbescheid noch weitere Kosten, welche u. a. durch die Ermittlungen im Bußgeldverfahren entstehen.

Dazu gehören z. B. die Zeugenbefragung und das Sammeln von Beweisen. Aber auch folgende Aspekte sind mit Kosten verbunden:

  • Zustellung der Post (Versand des Bußgeldbescheids u. ä.)
  • öffentliche Bekanntmachung
  • erforderliche Reisen
  • ggf. Erzwingungshaft
  • Anwaltsgebühren

Ebenjene werden auf den Verkehrssünder umgelegt. Üblich sind bei einem Bußgeldbescheid Gebühren von 28,50 Euro. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro plus 3,50 Euro, die für die Zustellung eines Einschreibens (Bußgeldbescheid) anfallen. Für weitere Korrespondenzen fällt eine entsprechend höhere Bußgeldbescheid-Gebühr an.

Bei einem Verwarnungsgeld handelt es sich um Geldbußen bis 55 Euro. Es wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Bei schwereren Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht sind Bußgelder zu zahlen, für deren Bearbeitung hingegen Gebühren im Bußgeldbescheid verlangt werden.
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Im Bußgeldbescheid enthaltene Gebühren – warum sind noch weitere Kosten zu zahlen?
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100 Kommentare

  1. dirk l. sagt:

    Hallo
    Können sie mir bitte begründen für was ich Steuern bezahle .ich dachte immer ich bezahle damit unter anderem auch euere Arbeit.das ist nicht gegen Beamte selbst gemeint,sondern gegen abzocke der Bürger,welche immer weniger Geld verdienen und immer mehr bluten müssen.
    Mit freundlichen grüßen
    Dirk lutter

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Dirk,

      wir sind ein privates Ratgeber-Team und keine staatliche Einrichtung. Ihr Steuergelder kommen nicht bei uns an ;)

      Das Team von bussgeldrechner.org

    • Mike L. sagt:

      Die Frage müssten Sie an die Bundes- und Landesregierungen richten, die sind für die Abzocke und Fremdverwendung von Steuergeldern verantwortlich. Diese bekommen aber jedesmal trotzdem wieder einen neuen Regierungsauftrag vom deutschen Wähler und sei es durch Enthaltung bei der jeweiligen Wahl.

    • Uwe muyres sagt:

      Richtig so ist es!die Polizei ist eine Firma!!könnte auch eine Geschichte erzahlen
      ,ach vielleicht sollte ich mal in den Medien gehen!?grüß uwe

  2. Asri sagt:

    Hallo,
    ich habe eine Frage. Vollständig lautet Paragraf 107 (1):
    „(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine JURISTISCHE PERSON ODER EINE PERSONENVEREINIGUNG eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.“

    Im oberen Paragrafen wird von einer JURISTISCHE PERSON ODER EINER PERSONENVEREINIGUNG geschrieben. Als eine private Person falle ich meiner Meinung nach in keinen der beiden Gruppen. Mache ich einen Gedankenfehler oder begründet der obere Paragraf nicht die Gebühren?

    Ich bedanke mich im Vorraus für ihre Antwort
    Mit freundlichen Grüßen
    Ari

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Asri,

      der von Ihnen zitierte Absatz bezieht sich auf Paragraph 30 OwiG, der explizit den Fall eines Bußgeldes gegen juristische Personen behandelt. Insofern wundert es nicht, dass auch Paragraph 107 OwiG von juristischen Personen und Personenvereinigungen spricht.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  3. Hebestadt sagt:

    ich habe im Januar auf ein Schwerbehinderten Parkplatz geparkt und ein schriftliches Schreiben / Anhörung , Verwarnungsgeld von 35,00€ erhalten. Ich habe die Zahlung vollkommen vergessen. Gestern bekam ich dann ein Bußgeldbescheid mit der Aufforderung von 63,50€. Geldbuße 35,00€ Gebühr 25,00€ Auslagen 3,50€. Ich habe nicht schlecht gestaunt! Ist das nun rechtens? Muß ich nicht erst mal eine Mahnung erhalten? Man kann doch immer mal was vergessen!!
    Mit freundlichen Grüßen
    Hebestadt

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Hebestadt,

      in der Regel wird die Bußgeldstelle zwei Mahnungen versenden, bevor Sie das Bußgeld um die Hälfte erhöht wird. Wenn die Mahnungen ausgeblieben sind, können Sie bei der Bußgeldstelle nachfragen, warum dies der Fall ist. Sie können außerdem einen Anwalt aufsuchen, um mit diesem Ihr vorgehen zu besprechen, da wir Ihnen weitergehend keine Rechtsberatung geben dürfen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  4. Ute L. sagt:

    Ich fahre im Auto. Handy klingelt, ich geh dran und fahr rechts ran. Zwei Autos hinter mir Polizei : sie halten und meinen telefonieren am Steuer… 60 €. Da ich vor dem Anhalten schon gesprochen habe, gab ich den Verstoß zu, bekam aber keinen „Strafzettel“, hörte dann eine ganze Weile nichts mehr und hoffte deswegen auf Kulanz der Beamten und war dann nicht nur etwas enttäuscht, sondern auch baff ob des Betrags von 88,50 €. Ich überwies 63,50 € , da vorher keine Möglichkeit bestand zu überweisen und ich von mir aus kein Verfahren angestrebt habe, es auch unnötig gewesen wäre, da ich den Verstoß zugab und gewillt gewesen wäre, die 60 € Strafe zu bezahlen. 25 € einfach automatisch obendrauf kann meinem Empfinden nach nicht rechtens sein!
    mfg

  5. Brigitta sagt:

    Hallo,
    ich habe neulich gehört, dass man nach Erhalt eines Bußgeldbescheides mit seiner RS-Vers. sprechen sollte und diese i.d.R. dann die Gebühren (28,50 €) bezahlen, wenn man nicht in den Einspruch geht.
    Stimmt das?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Brigitta,
      unter bestimmten Umständen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren beim Bußgeldbescheid. Es handelt sich in der Regel um versicherte Verfahrenskosten, sofern keine Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. kathrin sagt:

    Hallo!

    Ich wurde innerorts mit 7km/h zu viel geblitzt. Dies entspricht lt. Bußgeldkatalog 15€. Trotzdem soll ich die Gebühren und Auslagen zahlen ( 28,50€). Das ist doch nicht richtig oder? Hier handelt es sich doch um ein Verwarngeld mit einer Geldbuße bis 55€.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Kathrin,
      üblicherweise werden für Verwarngelder keine Gebühren und Auslagen fällig. Sie haben immer die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung, Einspruch einzulegen. Wenden Sie sich hierzu ggf. an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  7. Alina sagt:

    Ich bin bei rot unbewusst über die Ampel gefahren und wurde von den hinter mir stehenden Beamten angehalten. Diese fragten mich ob ich die Tat zugeben möchte, da ich das Vergehen jedoch nicht bewusst begangen habe fiel meine Antwort: „Ich weiß nicht aus“. Darauf hin wurde mir erklärt das ich wenn ich jetzt zugebe nicht mehr zahlen muss. Darauf hin habe ich die Tat zugegeben . Das Bußgeld Vorort zu zahlen wurde mir nicht angeboten und mit dem Bescheid habe ich jetzt einen Aufschlag von 28,50 Euro erhalten für Auslagen und Gebühren. Ist das richtig so?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Alina,
      dass Sie zusätzlich zum Bußgeld noch zur Zahlung von Auslagen und Gebühren aufgefordert werden, ist ein regulärer Vorgang, der sich auf das Ordnungswidrigkeitengestz stützt. Das sofortige Zahlen des Bußgeldes vor Ort ist bisher in Deutschland eher unüblich. Das sollte in der Regel auch nicht mit einer Erhöhung des Bußgeldes einhergehen. Bei weiteren Fragen könnte der Rat eines Rechtsanwaltes hilfreich sein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  8. Julia sagt:

    Hallo,

    ich habe für einen Bußgeldbescheid vom 17.08.2015 nunmehr eine Vollstreckungsandrohung bekommen, aber nicht für das Bußgeld, sondern für die Verwaltungsgebühren in Höhe von EUR 25,00 zzgl. Vollstreckungsgebühren etc, mithin EUR 74,50.

    Mahnungen etc. habe ich nicht erhalten. Kann ich hier gegen was tun?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Julia,
      in diesem Fall empfiehlt sich höchstwahrscheinlich der Weg zum Anwalt für Verkehrsrecht. Er gibt Ihnen Auskunft darüber, welche Wege Ihnen in diesem Fall offenstehen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      • Andreas E. sagt:

        Die Kostenentscheidung in dem Bußgeldbescheid ist eine eigenständige Entscheidung, sie SOLL mit der Sachentscheidung verbunden werden. Die Behörde könnte Ihnen theoretisch auch zwei Bescheide schicken. Heißt, die Kostenentscheidung ist auch separat vollstreckbar. Eine Mahnung oder ähnliches bedarf es bei öffentlichen Kosten in der Regel nicht. Ist der Verwaltungsakt rechtskräftig, ist er auch vollstreckbar.

  9. Christian sagt:

    Ich wurde gestern bei einer Verkehrskontrolle angehalten. 33 Km/h zuviel, 70 waren erlaubt. Ich habe die 70 nicht registriert. Habe mich selbstverständlich entschuldig. Selbstverständlich stehe ich zu meinen Fehlern und wollte an Ort und Stelle die Straffe begleichen. Der freundliche Beamte teilte mir mit dass das in Bundesland Sachsen Anhalt nicht möglich sei. Als ich einer bekannten dies heute mitteilte, erzählte Sie mir das Sie auch von den selben Beamten angehalten wurde. Bei erlaubten 100 fuhr sie 140km/h. Sie füllte sich bedrängt und gab deshalb Gas. Sie erzählte mir weiter, dass zusätzlich Verwaltungsgebührend von fast 40 Euro zum Bussgeld erhoben wurden, Punkt und so. Meine Frage, ist das in meinen Fall auch so? Ich wollte vor Ort bezahlen und mir wurde dieses nicht eingeräumt. Warum soll ich jetzt noch Verwaltungsgebühren bezahlen, für was? Ich bin doch mit 1 Punkt und 110 Euro genug bestraft. Die Gebühren halte ich pers. für reine Abzocke, da ich die Verwaltungskosten auch ohne vergehen habe. Bisher wurde ich in 21 Jahren erst einmal Geblitzt und bin bis gestern Punktefrei. Kann und habe ich die Möglichkeit gegen die Gebühr Widerspruch einzulegen? Und wenn ja mit welchen Erfolgsaussichten? Ich muss nochmals beton ich wollte vor Ort bezahlen somit hätten wir auch keine Verwaltung gebraucht!

    Vielen Dank und Grüße

    Christian

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Christian,
      es ist rechtens, dass für den Verwaltungsaufwand, der durch Ihr Vergehen entsteht, Gebühren erhoben werden. Sie belaufen sich bei Ordnungswidrigkeiten auf in der Regel 28,50 Euro (§ 107 OWiG). Abgedeckt werden hiermit unter anderem die Kosten für die Zustellung. Sie haben grundsätzlich immer die Möglichkeit, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu erheben. Auskunft über Ihre Erfolgsaussichten können Sie bei einem Rechtsanwalt einholen. Hierzu sind wir leider nicht befugt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  10. Magdalena sagt:

    Hallo habe auf eine behindertenparkplatz geparkt und eine vergrößerte kopie meines schwerbehindertenausweises sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt. 2 Wochen später habe ich ein verwarngeld von 35 Euro erhalten allerdings vergessen zu zahlen. Habe dann 1 Woche nach Fristablauf gezahlt und 2 tage später kam der Bußgeldbescheid. Ich schrieb eine Mail dass sich die zahlung wahrscheinlich zeitlich überschnitten hatte und ich den Bußgeldbescheid als gegenstandslos ansehe werde sofern ich nichts gegenteiliges höre. 1 Woche später kam eine Zahlungsaufforderung über die 28.50 €. Bin ich verpflichtet diese zu zahlen?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Magdalena,
      bei den 28,50 Euro handelt es sich vermutlich um die von der Behörde verlangten Kosten für Gebühren und Auslagen. Laut Ordnungswidrigkeitengesetz sind Sie dazu verpflichtet, dieses zu zahlen. Sollten Sie nicht einverstanden mit einem Bußgeldbescheid sei, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Zustellung Einspruch gegen ihn einzulegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  11. Mahony sagt:

    Hallo,
    habe Anfang August einen Strafzettel der Polizei über 15.-Euro wegen parkens im absoluten Halteverbot bekommen. Als ich damals zu meinem Auto kam staunte ich nicht schlecht. Zufällig kam eine Politesse dazu und ich fragte sie wo denn das Halteverbots Schild sein? Die Politesse ging mit mir bis zur Einmündung der Straße und auch sie staunte als sie das Schild sah. Schild verbogen und der Pfeil zeigte nicht in die Straße in der ich stand sondern in eine andere. Sie meinte da sollte man Einspruch einlegen da man nicht erkennt das die Straße in der ich Stand gemeint war. Also Einspruch eingelegt. Hab bis heute am 18.10.2016 nichts gehört. Keine Stellungsnahme und keine Mahnungen. Aber einen Bußgeldbescheid über 43,50.-Euro. Bin jetzt echt ratlos ….. dürfen die ohne Anmahnung und trotz Einspruchs diesen Betrag kassieren?Besten Dank im Voraus

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Mahony,
      bitten wenden Sie sich zur Klärung dieser Angelegenheit an einen Rechtsanwalt. Er informiert Sie darüber, ob Sie den Einspruch gegebenenfalls zu spät oder formal inkorrekt eingelegt haben und welche Optionen Sie jetzt haben.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  12. Chris sagt:

    hallo,

    löst eine Nachfrage zu einem Bußgeldbescheid automatisch Verfahrensgebühr aus? Bzw. darf eine Nachfrage automatisch als Anfechtungswille interpretiert werden?
    Fall: Bußgeldbescheid wg. Geschwindigkeitsüberschreitung kam nach 3 Monaten und zwei Wochen. Ich fragte im Portal der Bußgeldstelle nach, „warum nach Meinung der Bußgeldstelle die Sache nicht verjährt sei.“ (ohne „Androhung“ „sonst zahle ich nicht“ etc). Schriftliche Antwort (richtig): sie mussten Adresse ermitteln. Für diese Antwort: Verfahrensgebühr 25€ + Porto. Ist das ok?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Chris,
      bitte wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt. Seine Rechtsberatung wird Ihnen weiterhelfen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  13. Chris sagt:

    PS: wenn ich jetzt nachfrage, ob die notwendige vorläufige Verfahrenseinstellung vor der Aufenthaltsermittlung dokumentiert wurde: wieder „Anfechtungswille“ = neue Gebühr gerechtfertigt?
    Danke!

  14. Nathan sagt:

    Die allgemeine bürgerliche Etik sagt: wenn man einen Fehler gemacht hat ist man schuldig geworden und es Bedarf der Zuführung einer gerechten Strafe.
    Schuld und Strafe bedingen eineinader, etwas anderes gibt es nicht!

    oder vielleicht doch?
    wie wäre es, wenn man einen Schuldigen nicht verurteilt sondern fragt was in ihm vorgegangen ist und wie man ihm helfen kann.
    Eine Form der Erziehung in Güte und Hilfsbereitschaft, ohne Bestrafung.

  15. Stefan sagt:

    Hallo . Zusammen
    Die Behörden zocken uns nur ab .
    Ich sehe das so ,
    Wenn die Behörden ein blizer aufstellen wollen und damit abzocken wollen müssen die auch die Verwaltungs kosten Tragen , Das ist meine Meinung .
    Mir wird gesagt ich werde nicht gezwungen über eine rote Ampel zu fahren oder zu schnell zu fahren.
    Daher muss ich die Strafe selber zahlen ,sagt der Arbeitgeber.
    Daher sehe ich das so das die Verwaltungs Gebühr von den Behörden bezahlt werden muss .
    Schließlich wird keine Behörde gezwungen ein blizer aufzustellen .

  16. Speedy Gonzales sagt:

    Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen und daraufhin einfach mal so just for fun 108,50 Euro an die Bußgeldstelle unter Angabe des Aktenzeichens überwiesen. Bekomme ich jetzt noch einen Bußgeldbescheid oder werden nur noch die Punkte gutgeschrieben? Was sollte ich tun, wenn ich dennoch eine Zahlungsaufforderung bekomme…?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Speedy Gonzales,
      stimmt die Summe mit dem tatsächlichen Bußgeld überein, ist es möglich, dass keine weitere Zahlungsaufforderung kommt. Wie sie vorgehen können, wenn dennoch eine Aufforderung per Post verschickt wird, erfragen Sie bestenfalls bei einem Anwalt, der Sie umfänglich in einer solchen Situation beraten kann.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  17. uwe sagt:

    Heute Bußgeldbescheid bekommen. 75,-ist korrekt, plus Gebühr und Auslagen von 28,50. Obwohl ich vor Ort zahlen wollte und den Polizeibeamten ausdrücklich gefragt habe „nicht das es hinterher teurer wird“ er dies mit „nein“ beantwortete. Muß ich jetzt die Zusatzkosten tragen?

  18. Peter sagt:

    Sehr geehrte „Nichtrechtsberater“,

    Ablauf:
    03.11.16: Verwarngeld 10 Euro wegen Parkzeitüberschreitung
    04.11.16 Kontakt mit Ordnungsamt und Erläuterung des Grundes (Damenfriseur)
    07.11.16 Teilüberweisung 7,50 Euro wegen Uneinsichtigkeit der Behörde
    10.11.16 Restforderungsschreiben Amt über 2,50 Euro mit Frist 14 Tage
    11.11.16 Weitere Teilüberweisung von 1,51 Euro (verbleiben 0,99 Cent!)
    17.11.16 Bußgeldbescheid (Gebühren 25€/ Auslagen 3,50€) + 0,99 € =29,49€
    19.11.16 Email (Widerspruch) an den zuständigen Sachbearbeiter
    24.11.16 Email vom Ordnungsamt (Zuständigkeit nun Stadtkasse)
    15.12.16 Zahlung von 4,49€ (Auslagen 3,50€ + Rest vom Verwarngeld 0,99€) (innerhalb der gesetzten Frist des Bußgeldbescheids.
    12.01.17 1te Mahnung der Stadtkasse über 31€ = (25€ Gebühren aus Bußgeld + 6€ neue Gebühren) mit Androhung der Zwangsvollstreckung nach den landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen.

    Es geht also schon längst nur noch um Gebühren und weitere Gebühren auf Gebühren (also ums Prinzip)! Wie sieht es nun aus, abgesehen von der Verhältnismäßigkeit der Behörde, den Kleinbetrag einzufordern? Ein Gespräch (oder Schreiben) mit der Stelle steht noch aus. Zahlen würde ich nicht als Lösung betrachten. Angenommen, es bleibt bei der Restforderung und ich überweise wieder einen Teilbetrag?
    Wie sieht ihre Erfahrung aus, Kontopfändung oder „Kuckuck“ im Haus? Eine Auskunft über meine Konten würde ich nicht geben.

    Mit besten Grüßen
    Peter

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Peter,

      hat der Bußgeldbescheid die Rechtskraft erlangt, so müssen Sie den geforderten Betrag auch bezahlen. Tun Sie dies nicht kann die Behörde Mahnungen verschicken und bei anhaltender Zahlungsunwilligkeit kann im letzten Schritt auch eine Erzwingungshaft angeordnet werden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  19. Ariane sagt:

    Ich bin vor einer Weile Außerorts 10 km zuschnell gefahren und habe nach einigen Wochen die Aufforderung bekommen 10€ zu zahlen. Wegen unseres Umzugs in unser Haus ist der Brief in irgendeinem Karton gelandet der liebevoll mit „Büro“ beschriftet wurde. Aus den Augen aus dem Sinn, dann kam der zweite Brief auch der blieb neben den ganzen Baurechnungen und Krankheit (hallo Grippewelle) liegen. Nun habe ich vorgestern meine 10€ überwiesen und gestern kam der Brief mit den zusätzlichen Gebühren von 25€ + noch mal 3,50€. Mein Vater (Polizist) sagte da ich die Gebühren vor eingang dieses Schreibens gezahlt habe bräuchte ich das extra Geld nicht zahlen. Auch andere Bekannte sagen, dass ich mir keine Sorgen machen müsste ich hätte ja schon bezahlt. Nun habe ich sicherheitshalber gerade den zuständigen Sachbearbeiter angerufen, ob ich das Schreiben ignorieren könne da ich ja tags zuvor gezahlt habe. Dieser sagte mir aber ich müsste jetzt die zusätzlichen 28,50€ noch zahlen. Ist dem so?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Ariane,

      das Verwarngeld innerhalb von zwei Wochen zahlen zu können ist ein Angebot der Behörde, damit die Gebühren gespart werden können. Kommen Sie diesem Angebot nicht nach, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet und Sie müssen die entsprechenden Gebühren bezahlen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  20. Marco sagt:

    Hallo,

    Frage:

    Ich parkte angeblich in einem Parkschein Bereich. In dem Straßen Abschnitt war kein Automat zu sehen und auch kein Hinweis Schild zu Beginn der Straße. Ein Straßenbeleuchtung davor ist Parkscheinbereich.
    Ich hatte dann ein Ticket bekommen, 10 Euro. Ich legte Einspruch ein das dies nicht für mich erkennbar war.
    Heute Post erhalten, man hätte dies geprüft aber ich wäre nicht entlastet.
    Para. 13 Abs.1,2 , Para 49 StVO, Para 24 stvg, 63.1 BKat
    Zeuge Mitarbeiter Ordnungsamt
    10 Euro + Gebühr 25 Euro + Auslagen 3,50 EUR.

    Meine Frage ist nun, ist das so rechtens und sind die Gebühren gerechtfertigt?

    Vielen Dank schonmal,
    Marco

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Marco,

      die Gebühren sind laut Paragraph 107 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten rechtens.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  21. Nico sagt:

    Liebes bussgeldrechner-Team,
    danke für die schnellen Auskünfte auf dieser Seite.

    Bei mir liegt folgende Ordnungswidrigkeit vor:
    Sie parkten verbotswidrig auf dem linken Seitenstreifen.
    Geldbuße: 25€
    + kosten des Verfahrens: 25€
    +Auslagen: 3,50€
    =53,50€

    In dieser Straße kann man auf beiden Seiten, auf der Straße, parken.
    Man darf die Straße in beide Richtungen befahren, die breite der Straße ist aber so eng, dass 2 Autos nicht aneinander vorbeikommen können. Also bin ich auch nicht auf die „Gegenfahrbahn“ geraten. Man hat sozusagen, wenn man die Straße befährt, genauso viel Abstand zur Parklücke links, wie zur rechten.
    Es geht doch beim Verbot zum parken auf der falschen Fahrbahnseite darum, dass man nicht unnötig rangieren muss und eventuell den Verkehr behindert. Das lag bei mir ja nicht vor, oder?
    Ich meine ich habe nun wirklich gar Niemanden behindert. Und nun dafür 53€ zahlen, ist doch wirklich happig.
    Habe ich eine Möglichkeit den Bescheid anzufechten?
    Oder vielleicht die Kosten des Verfahrens zu sparen?

    Danke und Grüße!

    Nico

  22. Uwe Beger sagt:

    Kann man von den Behörden nicht verlangen nachzuweisen durch welche Handlungen (arbeiten kann man ja nicht sagen) die so genannten Verfahrenskosten entstanden sind. Ich finde es auch eine unerhörte abzocke wenn man doch seine Schuld zugegeben hat. Was haben die denn da noch zu verfahren Bußgeld Bescheid raus schicken und gut. Schließlich werden die Beamten schon vom Steuerzahler bezahlt auch fürs nichts tun und Fehler machen. Gruß Uwe

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Uwe,

      in § 107 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten finden Sie die entsprechenden Vorschriften zur Gebührenerhebung im Bußgeldverfahren.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  23. Horst sagt:

    Habe heute Bußgeldbescheid bekommen. Hatte Unfall, nicht beabsichtigt. War Lienksabbieger und Straßenbahn evtl. nicht gesehen und es kam zum schweren Unfall. Wollte früh zur arbeit fahren. Bin ein sehr ordentlicher Fahrer, nie einen Unfall besher gehabt oder Punkte, 1 Punkt seit 47 Jahren Fahrpraxis.
    Nun bekam ich Busgeldbescheid, ist i.O.
    Dieser hatte auch Kosten für Abschleppen und Dekra aufgeführt.
    Busgeld 85,00 € und Verwaltungsgebühren 25,00 €, das ist mir klar und ca. 749,00€ für Abschleppen und ca. 1,099,00 für Dekra. Ist da OK?
    Doch über die Kosten für Abschleppen und Dekra, müßte ich da nicht eine gesonderte Rechnung erhalten. Ich habe Hapftpflicht fürs Auto und in Zusammenhang ist dies mit dem Unfall passiert. Meine Versicherung zahlt doch kein Busgeld, was man verstehen kann. Aber die Leistung für Abschleppen und Dekra kann ich doch meiner Versicherung gesondert vorlegen. Woher bekomm ich die Rechnung?
    Mit freundlichen Grüßen
    Horst

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Horst,
      für eine Rechnung sollten Sie sich entweder an die Bußgeldbehörde oder die zuständigen Unternehmen wenden. Ob die Gebühren angemessen sind, können wir nicht beurteilen, da wir kleine Kenntnis von den genauen Umständen haben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  24. Julia S. sagt:

    Guten Abend,
    mein Freund wurde mit 20 km/h zu viel außerhalb der Ortschaft geblitzt. Ich saß zu dem Zeitpunkt daneben und wir hatten das 50 km/h Schild beide übersehen.
    Die Strafe betrog 30 €. Er hat sich daraufhin geäußert bzw. widerspochen mit dem Grund, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gut ausgeschildert sei. Dies schrieb er auf den Anhörungsbogen in ein dafür vorgesehenes Feld.
    Nach 3 Tagen kam der Bußgeldbescheid von 58,50 € (28,50 € Verwaltungsgebühr).
    Das kann doch nicht rechtens sein, dass bei so ein geringen Vergehen ein Bußgeldbescheid erhoben wird und wir nur aufgrund der Äußerung das Doppelte zahlen müssen.
    Viele Grüße,
    Julia

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Julia,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  25. Steampunk sagt:

    Meine Stadt Kassel hat im Jahr 2016 mehr als eine halbe Million Euro für feste Blitzanlagen ausgegeben. Ich frage mich, warum investiert man nicht das Geld in Technologien die das Auto auf die gewünschte Geschwindigkeit herunterdrosseln? Warum werden Fahrzeuge produziert, die mehr als 300 km/h fahren können? Das beweist uns doch nur, dass Geldausgaben für Blitzgeräte dazu gedacht sind, mehr Geld in die Stadtkasse hinein zu bringen. Es wird an den Bürgern der Stadt verdient! Es soll keiner mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung geschützt werden. Es ist nur zum abkassieren gedacht. In anderen Ländern werden auffällige Fahrbahnschwellen verwendet um die Fahrzeuge auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit herunter zu bremsen. Vielleicht ist dies nicht der schönste Weg für den Verschleiß des PKW, aber es ist der effektivste Weg um die Geschwindigkeit gering zu halten.

  26. Nico sagt:

    Mehrere Tage nach dem Konsum von MDMA auf einem Festival wurde ich von der Polizei in einer Verkehrskontrolle am Rande des Festivals angehalten und da nachweisbare Reste von MDMA in meinem Blut waren, wurde ein Bussgeld verhängt (500€ davon habe ich schon vor Ort bezahlt)

    Nun habe ich einen Bussgeldbescheid erhalten, über weitere 25,00 Euro Gebühren und weitere 374 Euro für „Auslagen“ – das scheint mir gewaltig überzogen im Vergleich zu den sonst üblichen 40-50 Euro für Verwaltungsgebühren (Porto usw)

    Kann ich hier Widerspruch einlegen? Oder zumindest Transparenz über die Natur der Auslagen vom Ordnungsamt fordern?

    Mit freundlichen Grüßen

    Nico

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Nico,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  27. franka sagt:

    Hallo,
    ich habe zwei Kostenbescheide (für OWi Vorgänge (Parken) aus Oktober 2016) erhalten, die lediglich die Verwaltungsgebühr betreffen, da die Bußgeldbehörde angeblich nicht in der Lage war, binnen 3 Monaten nach dem Verstoß den Halter zu ermitteln.
    Meines Erachtens ist dies für die Behörde binnen kürzester Zeit möglich.
    Begründung der Bußgeldstelle:
    Das in dieser Sache anhängige Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Ihnen werden als Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die Feststellung des Führers des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder unangemessenen Aufwand erfordert hätte.
    Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf….

    Lohnt sich ein Einspruch hiergegen? Denn ich bin der Meinung das der angeblich „unangemessene Aufwand“ der Halterfeststellung durchaus binnen der Verfolgungsverjährung hätte betrieben werden können, denn er wurde ja nun auch gemacht.
    Viele Grüße
    Franka

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Franka,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  28. Lukas sagt:

    Wo oder wie zahle ich eine Ordnungswidrigkeit und wie viel? In meine Falle, das überqueren von Gleisen. Bin 17 Jahre alt.
    Danke vorab,
    Lukas

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Lukas,
      diese Informationen können in der Regel dem zugeschickten Bescheid entnommen werden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  29. Andreas sagt:

    Hallo,
    ich habe heute einen Bußgeldbescheid in Höhe von 10€ + 25€ + 3,50€ für das Überschreiten der Parkzeit per Post erhalten.

    Auf eurer Seite steht:
    „Bei einem Verwarnungsgeld handelt es sich um Geldbußen bis 55 Euro. Es wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Für diese sind keine Gebühren für Auslagen fällig. Bei schwereren Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht sind Bußgelder zu zahlen, für deren Bearbeitung hingegen Gebühren im Bußgeldbescheid verlangt werden.“

    Habe ich da etwas falsch verstanden oder ist mein Bescheid fehlerhaft?
    Ich liege ja weit unterhalb der 55€. Warum also die Gebühren?

    Beste Grüße
    Andreas

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Andreas,

      wenn Sie ein Knöllchen, welches 5 bis 35 Euro kostet, innerhalb einer Woche nach Ausstellungsdatum bezahlen, werden keine weiteren Gebühren erhoben. Zahlen Sie das Verwarngeld nicht, wird ein Bußgeldbescheid an Sie verschickt. Bei Bußgeldbescheiden werden immer Gebühren in Höhe von mindestens 28,50 Euro erhoben.

      Unser Text ist an dieser Stelle leider etwas missverständlich. Wir werden das korrigieren.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  30. DM sagt:

    Hallo,

    ich habe da folgende Fragen.
    Es wurde ein Bußgeldbescheid zu unrecht erhoben und nach Widerspruch von der Behörde wieder aufgehoben.
    Wer und in welcher Höhe zahlt dem Beschuldigten jetzt seine Unkosten für Erstellung und Versand des Widerspruchschreibens?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo DM,
      welche Möglichkeiten Sie für eine Erstattung haben, sollten Sie bei der zuständigen Behörde in Erfahrung bringen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  31. Julian sagt:

    Guten Tag,

    ich selbst habe auch über die meiner Meinung nach absolut unverhältnismäßig hohen und unverschämten Wuchergebühren gestaunt. Juristisch mag dies wohl korrekt sein, „weils halt im Gesetz“ steht.
    Aber bei einer rein kalkulatorischen Geldbuße, bei der faktisch kaum Aufwände bzw. Kosten entstehen, ist das schon ein starkes Stück und ich verstehe es um so mehr nicht. Ich war davon ausgegangen, dass diese Gebühren mit dem Bußbetrag selbst abgedeckt sind, zumal man ja auch Steuern zahlt. Wie bereits von anderen Kommentatoren festgestellt ist leider auch überhaupt nicht nachvollziehbar für was diese 25 Eur überhaupt genau anfallen. Sprich: die Gebühr selbst ist meines Erachtens ebenso ein kalkulatorischer und willkürlich festgesetzter Betrag, der im freien Markt vermutlich konkurrenzunfähig wäre. Und das in Zeiten, in denen das Verfahren nahezu vollautomatisiert abgewickelt wird. In meinem konkreten Fall (80 Eur Bußgeld) entsprechen Gebühr und Verwaltungsausgaben also 35% des „Streitwerts“. Herzlichen Glückwunsch für diese fantastische Einnahmequelle.
    Viele Grüße
    Julian

  32. ren sagt:

    Guten Tag,
    Ich hätte ein Frage zu einem Bußgeldbescheid:
    Es geht um einen Bußgeldbescheid über 28 km/h zu schnell.
    Muss in dem Bußgeldbescheid der Hinweis enthalten sein, dass wenn man innerhalb eines Jahres nochmals über 25 km/h zu schnell ertappt wird ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt bekommt oder ist dieser nicht zwingend notwendig?
    Viele Grüße
    ren

  33. Nathalie sagt:

    Hallo,

    mir ist folgendes passiert:

    06.10.16 Auffahrunfall
    28.02.17 Eingang Verwarngeldbescheid mit Datum vom 20.02.17
    04.03.17 Eingang Bußgeldbescheid mit Datum vom 28.02.17 i.H.v. 28,50 €
    07.03.17 Zahlung des Verwarngeldes
    08.03.17 Geldeingang bei der Behörde
    Zw. April bis Juli diverse Mails meinerseits an die Behörde, darunter 3 Erinnerung. Keine Reeaktion, bis……..
    28.07.17 Eingang eines Schreibens, wo abschließend mitgeteilt wird, dass der Bußgeldbescheid mit Wirkung vom 22.03.17 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Darüber hinaus ist das Geld am 08.03.17 eingegangen und am selben Tag hätte ich den Bußgeldbescheid erhalten, damit bleibt eine Restforderung i.H.v. 38,50 €, Zahlungsziel 27.07.17. Vollstreckung wird sonst fortgesetzt.
    09.08.17 Telefonat mit der Behörde (nach unzähligen Versuchen in den letzten 2 Wochen. Mitteilung: Vollstreckung wurde am 29.07.17 eingeleitet, Verjährung und Fristgerechte Zahlung wird sehr unfreundlich abgewehrt)

    Feststellungen:
    1. Fristgerechte Zahlung des Verwarngeldes.
    2. Vermutlich Verfolgungsfrist bereits verjährt (3 Monate ab Ende der ordnungswidrigen Handlung bis zum Eingang des Bußgeldbescheids, Ende hier 05.01.17). Ich hätte vermutlich nicht mehr zahlen müssen.
    3. Falsche Postzustellurkunde, Eingang des Bußgeldbescheids am 04.03.17, laut telefonischer Auskunft der Behörde erst am 07.03.17 und schriftliche Mitteilung war 08.03.17.
    4. Letztes Schreiben ging ein, als die Frist bereits abgelaufen war.
    5. Sehr lange Postlaufzeiten, Erstelldatum bis Posteingang bei mir.

    Fragen:
    Warum habe ich keine Mahnungen erhalten?
    – Trotz Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehnung und der Widerspruch hat ja grundsätzlich zur Folge, dass die Verfolgung bis zur abschließenden Klärung ruht.

    Warum besteht plötzlich eine Restforderung i.H.v. 38,50 €?
    – Kosten werden nicht näher erläutert. Ich kann aus dem Bußgeldbescheid entnehmen, dass es bereits 28,50 € waren aber wo kommen hier 10 € her?

    Ich sehe eigentlich nicht mal ein die 28,50 € zu zahlen.
    Aber 38,50 € ???

    Ich fühle mich super abgezockt und bin mal wieder maßlos vom öffentlichen Dienst enttäuscht, weil ich selber Mitarbeiterin in der Kommunalverwaltung bin und die Welt nicht mehr verstehe.

    Freue mich über eine schnelle Antwort.
    Viele Grüße
    Nathalie

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Nathalie,

      leider kennen wir die Details nicht. Daher ist es schwer, Ihren Fall aus der Ferne zu bewerten.

      – Die Redaktion

  34. Christian sagt:

    Hallo,
    ich habe auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt, auf dem eine Parkscheibe hätte ausgelegt werden müssen (das war dort in der Form geändert worden). Das hab eich gar nicht mitbekommen. Wochen später bekam ich Post, das ich die Strafe + Bearbeitungsgebür bezahlen müsse. Da an meinem Auto KEIN Knöllchen war, habe ich nur die Strafe bezahlt, nicht die Bearbeitungsgebühr, da ich ja nichts am Auto hatte. Jetzt kommt eine Mahnung mit weiteren Mahngebühren.

    Das Knöllchen kann doch jeder abgenommen haben?!?!?
    Ist das legitim, das ich jetzt Mahngebühren zahlen soll?

    Ich kann ja auch behaupten, ich hätte Samstags das Geld in bar an der Tür der Parkraumbewirtschaftungsfirma geklebt. Das es Montags nicht mehr da ist, ist ja nicht mein Problem…

    Ist das Ganze rechtens? Muss ich wirklich Mahngebühren bezahlen, obwohl NICHTS an meinem Auto war?

    Viele Grüße
    Christian

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Christian,

      Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf das Knöllchen. Es handelt sich beim Verwarngeld lediglich um ein Angebot der Behörde, auf welches kein rechtlicher Anspruch besteht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  35. gutbayer sagt:

    Hallo, ich habe einen BGB bekommen weil ich angeblich zu schnell gefahren wäre. Daraufhin habe ich einen Anwalt eingeschaltet und anschließend wurde das Verfahren ohne Verhandlung eingestellt. Wie kann es da sein das ich auf den Kosten für den Anwalt sitzen bleibe?
    Wo kann ich mir mein Geld wiederholen?

    Vielen Dank für Eure Rückmeldung.
    Beste Grüße Gutbayer

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Gutbayer,

      solche Angelegenheiten sollten Sie stets mit der betroffenen Behörde klären. In der Regel übernimmt die Partei die Gerichtskosten, zu deren Ungunsten entschieden wurde.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  36. MW sagt:

    Hallo an das Team,
    ich habe eine Frage zu einem Bußgeldbescheid. Mir wird vorgeworfen im in der Zeit von 06:57 – 07:07Uhr angeblich im eingeschränkten Halteverbot geparkt zu haben, Gesamtbetrag 43,50€!!!!!!!!! Wie zum Teufel kann das sein? Ohne Knolle am Fenster, ohne schriftliche Verwarnung? Zumal ich mich nicht erinnere an dem „Tatort“ geparkt zu haben.
    Ist es Sinnvoll hier Einspruch einzulegen oder würde das nur die Kosten in die Höhe treiben?
    Bitte um eure Hilfe!
    VG

  37. Benedikt sagt:

    Hallo, ich habe heute zeitgleich 6 gelbe Einschreiben von der gleichen Stadtbehörde erhalten (Parkknöllchen).
    Ich möchte diese nun zahlen. Jedoch sehe ich es als einen Verststoß gegen die Schadensminderungspflicht an, aus einem Büro (!) taggleich (!) 6 separte (!) Einschreiben zu verschicken und diese dann natürlich einzeln zu berechnen. Diese hätten in ein Einschreiben gepasst. Bitte deshalb freundlichst um Ihre Einschätzung. Vielen Dank

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Benedikt,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Ob sich juristische Maßnahmen in diesem Fall lohnen, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  38. Marcel B. sagt:

    ist das normal das ein bei einem Bußgeld bescheid in höhe von 20 Euro 12 kmh zu schnell eine Gebühr und Verwaltungsgebühr von 28,50 Euro erhoben wird also das steht ja in keiner Relation

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Marcel B.,

      die Gebühren und Auslagen sind bei einem Bußgeldbescheid immer dieselben. Der Aufwand der Behörde hängt in der Regel nicht von der Höhe des Bescheids ab.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  39. Lisa sagt:

    Hallo,
    Ich wurde mit Handy am Steuer erwischt.
    Ich wurde von 2 Beamten angehalten und meine Daten wurden aufgenommen.
    Nach einer Woche habe ich win Schreiben bekommen 100 € strafe + 25€ gebühren + 3,50€ auslagen, also insgesamt 128,50€ ! Ist das so richtig ??
    Mfg

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Lisa,

      laut Bußgeldkatalog werden für die Nutzung eines Handys ohne Freisprechanlage 100 Euro fällig.
      Die Gebühren und Auslagen der Behörde betragen immer 28,50 Euro, unabhängig von Tat oder Strafe.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  40. Helmut T. sagt:

    Verehrtes Bußgeldrechner-Team,
    kann ich nach einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung das Bußgeld- fristgemäß und umfänglich – aber in kleinen Einzelsummen überweisen, um die Eintreiber zu ärgern, ohne zusätzlichee Strafzahlungen befürchten zu müssen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Helmut T.

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Helmut,

      eine Ratenzahlung ist nur möglich, wenn Sie die Summe nachweislich nicht auf einen Schlag zahlen können.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  41. M. Cordes sagt:

    Hallo Zusammen,

    ich habe ein eingestelltes Verfahren zu einer Ordnungswidrigkeit (25€ für ein angebliches Parken im absoluten Halteverbot).

    Nun werden mir aber die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte (20€ Gebühr + 3,50€ Auslagen).
    Wie kann denn so etwas angehen?

    Beste Grüße,

    M. Cordes

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo M. Cordes,

      die Gebühren und Auslagen der Bußgeldbehörde, d.h. die Verfahrenskosten sind bei jedem Bußgeld zusätzlich zu begleichen. Nach §25a StVO können die Verfahrenskosten auch dem Halter auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  42. Gunnar sagt:

    Hallo,

    ich wurde mit dem Mottorrad auf der Busspur erwischt. 15 Euro. Ich wollte die sofort bezahlen. das ging aber nicht, da die Berliner Polizei keine Kartenlesegeräte hat (so die Info des Beamten) und Bargeld nicht angenommen werden darf.
    Die Folge ist, das ich die erwähnten gebüren zu zahlen habe. Verfahrenskosten. Welches verfahren?
    Ich muss doch auch nicht jedem Strafzettel für flasch parken oder zu schnelles Fahren diese Gebühren zahlen. Ist das eine Entscheidung nach dem Zufallsprinzip?

    Grüße

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Gunnar,
      Verfahrenkosten können gemäß § 107 OWiG erhoben werden. Diese fallen in der Regel bei jedem Bußgeldbescheid an.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  43. Matthias sagt:

    Hallo,
    ich bin bei 152 km/h mit 33,66 m Abstand geblitzt worden.
    Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen, habe diesen auch ausgefüllt zurückgeschickt und die Ordnungswidrigkeit nicht zugegeben (auch mit Begründung). Jetzt habe ich einen Bußgeldbescheid über 178,50 Euro bekommen. Und das obwohl die Strafe gemäß Bußgeldkatalog bei 100 Euro und einem Punkt liegt. Die 28,50 Euro kann ich auch verstehen – aber wo kommen die anderen 50 Euro her?
    Ich würde mich freuen, wenn Ihr diese Frage aufklären könntet.

    Viele Grüße
    Matthias

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Matthias,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständige Behörde. Eine Einschätzung ist uns ohne die notwendigen Unterlagen nicht möglich.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  44. Henrik sagt:

    Hallo,
    ich bin einigen Monaten beim Parken auf einem Fußgängerweg erwischt worden. Den Anhörungsbogen habe ich entsprechend ausgefüllt und zurückgeschickt. Eine Woche später kam für den selben Fall wieder ein Anhörungsbogen. Dieses mal habe ich die 20€ entsprechend überwiesen. Nach weiteren 4 Wochen kam dann ein Bußgeldbescheid in dem die 20€ + 28,50€ Bearbeitungsgebühr gefordert worden sind. In der Annahme, dass ich die 20€ bereits überwiesen habe, habe ich somit nur die verlangte Bearbeitungsgebühr von 28,50€ beglichen. Dann kam eine Mahnung, dass die 20€ noch offen seinen, also Mahngebühr 5€ drauf. Ich habe einen Mitarbeiter daraufhin angeschrieben und ihm die Kontoauszüge mit den Überweisungen gezeigt, daraufhin schrieb er „das sind unterschiedliche Vorgänge, die nichts miteinander zu tun haben“. Da ich keine Lust hatte mich weiter damit rumzuärgern, habe ich die 25€ überwiesen. Jetzt kam ein schreiben in dem die Einstellung des Verfahrens angekündigt wurde, wenn ich eine Gebühr von 20€ sowie 3,50 Versand bezahle.
    Da kann doch irgendwas nicht mit rechten Dingen zu gehen. Haben Sie dazu vielleicht eine Idee?

    Vielen Dank im Voraus
    Viele Grüße
    Henrik

  45. Corinna sagt:

    Sehr geehrtes Team,

    mit Schreiben vom 14.8.18 erhielt ich einen Bußgeldbescheid von 53,50 Euro auf Grund eines Blitzers vom 9.5.18. Da ich davon nichts wusste und über 3 Monate vergangen waren, legte ich Widerspruch am 20.8.18 ein. Vorgestern erhielt ich auf den Widerspruch ein Schreiben mit dem Anhang eines Verwarnungsgeldes von 25 Euro vom 13.6.18, was ich aber jetzt erst erhielt. Jetzt sah ich auch, dass tatsächlich ich auf dem Foto zu erkennen ist. Ich überlegte nämlich schon, wer damals mit meinem Auto gefahren sein könnte. In dem Schreiben stand, dass es bedeutungslos ist, ob die Verwarnung zustande gekommen ist, sodass ich das Bußgeld und die Kosten des Bußgeldverfahrens zu zahlen habe.
    Trotzdem erhielt ich alles erst nach 3 Monaten und laut Gesetz ist das verjährt.
    Habe ich einen Denkfehler?

    MfG

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Corinna,
      grundsätzlich können verschiedene Umstände dazu führen, dass die Verjährung unterbrochen wird und von neuem beginnt. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  46. Sabine sagt:

    Hallo
    Mein Mann hat am 08.12.2017 einen Bußgeldbescheid erhalten ( ohne Punkt ) Wir haben versäumt diesen zu bezahlen .Bis heute hat die Behörde keine Mahnung geschickt .Muss ich das Bußgeld jetzt noch bezahlen oder ist das verjährt?

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Sabine,
      in der Regel ist eine Vollstreckung der Bußgelder bis zu einer Summe von 1000 Euro drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft möglich.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  47. Volker sagt:

    Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein ohne jeden Aufwand voll automatisch, maschinell erstelltes Schreiben Kosten von 25 Euro verursacht und dazu noch Auslagen von in meinem Fall 3,50.
    Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass die „Strafe“ nicht für die Aufwandsentschädigung herangezogen wird.
    Ich finde sowieso, dass die erhobenen Strafen nicht dem Staat sondern sozialen Einrichtungen zufließen, zumindest jedoch nicht dem Bundesland, in dem sie erhoben werden. Denn das weckt begehrlichkeiten und führ zu allseitsbekannten flächendeckenden Unfallschwerpunkten und Blitzerwäldern z.B. auf Straßen außerorts, auf denen man sonst auch 100 fahren könnte aber mit 60 beschildert sind.

  48. Josef sagt:

    Ich habe ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € – Abstandsmessung – erhalten + 28,50 € Gebühren. Es wird immer angegeben, dass auch Erzwingungshaft angeordnet werden kann. Meine Frage: Wenn ich jetzt die 60,00 € Bußgeld zahle, kann wg. der Gebühren Erzwingungshaft angeordnet werden?

  49. Georg sagt:

    Hallo,
    ich Parkte im Halteverbot, ich bekam ein Brief von der BußgS. mit folgendem Inhalt.
    Das in dieser Sache anhängige Bußgeldverfahren ist eingestellt worden, es hat eine Verjährung eingetreten.
    Mir werden als Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt.
    Frage: wie können Kosten entstehen wenn ein verfahren EINGESTELLT ist??
    Danke
    Georg

  50. Gunnar sagt:

    Hallo,
    ich habe einen Bussgeldbescheid von 25€ bekommen, ohne Verfahrenskosten. Den habe ich auch bezahlt, allerdings unbeabsichtigt nur 20€.
    Statt einer Mahnung bekomme ich zusätzlich die Kosten des Verfahrens aufgebrummt. Ich zweifle natürlich an der Rechtmäßigkeit, Mahngebühren durch Verfahrensgebühren zu ersetzen.

  51. Anna sagt:

    Hallo,
    Mein Auto wurde innerorts mit 6 km/h zu viel geblitzt. Ich sass zu dieser Zeit als Beifahrer in dem Auto. 11 Wochen später habe einen Bußgeldbescheid erhalten indem bin ich als Fahrer genannt bin. Keinen Anhörungsbogen oder Verwahrung sondern sofort einen Bußgeldbescheid. Ist sowas rechtens ?

    In diesem Fall habe ich keine Möglichkeit mich zu dem Fall zu äußern, sondern nur einen Einspruch legen. In der Belehrung steht, das ich „die Tatsachen und Beweismittel zu benennen habe, die zu Entlastung führen können.“ Muss ich dann die Daten des Fahrers bekannt geben ?

    Wenn ich den Einspruch lege, soll ich dann 28,50€ für Gebühren und Auslagen sofort begleichen oder warten auf ein weiteres Bescheid?

    Danke im Voraus
    Anna

    • bussgeldrechner.org sagt:

      Hallo Anna,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  52. Maximilian sagt:

    Hallo,
    ich habe im September falsch geparkt und habe dafür einen Bußgeldbescheid bekommen, die Strafe habe ich auch Ordnungsgemäß bezahlt. Jetzt nach ca. 3 Monaten kommt eine neuer Brief von der Stadt dass der irgendwie nicht rechtzeitig festgestellt werden konnte und ich jetzt nochmal 28,50€ bezahlen soll! Ist das denn richtig so? Das ist ja an Frechheit nicht mehr zu überbieten!!!

    Danke für Ihre Antwort!

  53. Susanne sagt:

    Hallo, ich wohne in einer Straße mit Parkuhren (9-16 Uhr). Manchmal finde ich weit und breit nirgendwo einen „freien“ Parkplatz und muss dann „an der Parkuhr“ parken. Ab und zu erwischt es mich dann, und ich habe ein Knöllchen über 10 Euro am Auto. Ärgerlich genug. Aber nun hatte ich statt dessen, einen Bußgeldbescheid in der Post, diesmal mit 10 Euro Geldbuße und zusätzlich 28,50 Euro Gebühren und Auslagen. Ist das zulässig, wenn es doch ein Knöllchen genauso getan hätte?

  54. Horst sagt:

    Hallo,
    ich habe angeblich falsch geparkt, habe ein Bußgeld bekommen, habe Widerspruch eingelegt. Vom Gericht wurde das Verfahren eingestellt. Im Beschluss stand: Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, die eigenen Kosten muss ich selber tragen. Ich möchte eine Aufwandsentschädigung. Wäre ich zu einem RA gegagen, hätte er mir diese Beratung in Rechnung gestellt. Ich habe mich 2 Std lang durch die Paragrafen gearbeitet. Kann ich den Aufwand fordern.

  55. Horst sagt:

    Ich wurde abgeschleppt. Zu den 101 Euro für den Abschleppdienst und 35 Euro Strafe soll ich jetzt satte 50 Euro Verwaltungsgebühren zahlen. Das kann doch nicht sein oder? Das ist doch viel zu viel!

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