Im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben oder nicht?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fehlt der schuldige Fahrer, kommt es oft zur Anhörung

Wenn Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben, schließt dies einen Bußgeldbescheid nicht aus.
Wenn Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben, schließt dies einen Bußgeldbescheid nicht aus.

Eine zuständige Behörde hat es bei der Verfolgung von Fahrern, die gegen geltende Gesetze verstoßen, nicht immer leicht.

So sorgen teilweise verschiedene Faktoren dafür, dass es unklar bleibt, ob der Halter eines Fahrzeugs selbst für einen Verstoß verantwortlich ist.

In diesem Fall wird sich in der Regel dagegen entschieden, direkt einen Bußgeldbescheid zu versenden.

Stattdessen erhalten Fahrzeughalter oft erst einmal einen Anhörungsbogen. „Den Verstoß darin besser zugeben oder nicht?“, ist eine Frage, die sich Betroffene dann in manchen Fällen stellen. In diesem Ratgeber klären wir Sie darüber auf, welches Verhalten in dieser Situation empfehlenswert ist. Dazu beleuchten wir, was passieren kann, wenn Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben.

FAQ: Verstoß auf dem Anhörungsbogen zugeben

Muss ich den Verstoß auf dem Anhörungsbogen zugeben?

Nein. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten, auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit begangen haben.

Was passiert, wenn ich den Verstoß nicht zugebe?

Um den Verkehrssünder zu ermitteln, kann die Polizei z. B. auch Zeugen befragen.

Ist es möglich, eine andere Person anzugeben, statt den Verstoß zuzugeben?

Falsche Beschuldigungen sind strafbar. Sie sollten also keine andere Person angeben, wenn Sie selbst gefahren sind.

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.
In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.

Die richtige Vorgehensweise bei der Anhörung

Grundsätzlich sollten Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nur dann zugeben, wenn sie ihn auch wirklich begangen haben. Doch selbst in diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Hier besteht ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Betroffene in jedem Fall Gebrauch machen können.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie als Fahrer bzw. Halter einen Bogen zur Anhörung einfach im Papierkorb versenken können. Zwar gibt es die verbreitete Ansicht, dass das Zurücksenden des Anhörungsbogens eher Schaden anrichten kann. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) spricht jedoch von einer Ordnungswidrigkeit, wenn einer verantwortlichen Behörde komplett Angaben verweigert werden.
Ob Sie im Anhörungsbogen einen Verstoß zugeben oder nicht: Dieser unterbricht die Verjährungsfrist.
Ob Sie im Anhörungsbogen einen Verstoß zugeben oder nicht: Dieser unterbricht die Verjährungsfrist.

So rät auch die Berliner Polizei dazu, den Bogen unter Bestätigung der Angaben zur eigenen Person an die Verkehrsbehörde zurückzusenden – auch wenn Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben. Negative Konsequenzen sind dabei nicht zu befürchten.

In jedem Fall kann es aber trotzdem passieren, dass im späteren Verlauf ein Bußgeldbescheid bei Ihnen eintrifft. Da hilft es auch nichts, wenn Sie die Aussage verweigern.

Die Ermittlungen innerhalb geltender Fristen laufen grundsätzlich weiter, solange der schuldige Fahrer nicht gefunden ist.

Weitere Auswirkungen, wenn ein Anhörungsbogen verschickt wird

Unabhängig davon, ob Betroffene im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben, hat dieses Dokument weitere Auswirkungen auf das Bußgeldverfahren. Die meisten Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht verjähren nämlich nach drei Monaten. Kommt es jedoch in dieser Zeit zum Versand des Anhörungsbogens, tritt eine Veränderung in Kraft:

  • Durch den Anhörungsbogen wird die Verjährungfrist unterbrochen und beginnt erneut zu laufen.
  • So kann die Frist auf maximal sechs Monate verlängert werden, innerhalb welcher gegen den schuldigen Fahrer ermittelt wird.
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Im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben oder nicht?
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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