Unterwegs auf dem Radweg: Besteht eine Benutzungspflicht?
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Bußgeldtabelle: Benutzungspflicht für den Radweg ignoriert
Verstoß | Verwarnungsgeld |
---|---|
Sie nutzten den vorhandenen Radweg trotz Benutzungspflicht nicht (Zeichen 237/240/241) | 20 € |
… mit Behinderung | 25 € |
… mit Gefährdung | 30 € |
… mit Unfallfolge | 35 € |
Infos rund um die Radwegebenutzungspflicht
Da Fahrradfahrer neben Fußgängern zu den schwächsten Teilnehmern am Straßenverkehr gehören, müssen sie besonders geschützt werden. Zu diesem Zweck gibt es in Städten immer mehr Radwege, die allein Fahrradfahrern vorbehalten sind. So soll das Risiko für Unfälle zwischen Kraftfahrern und Radfahrern reduziert werden.
Aber sind Radfahrer überhaupt verpflichtet, den Radweg zu benutzen, oder dürfen sie trotzdem auf der Straße fahren? In diesem Ratgeber erklären wir, wann für den Radweg eine Benutzungspflicht gilt, wann Sie als Fahrradfahrer auch auf der Fahrbahn unterwegs sein dürfen und was Sie befürchten müssen, wenn Sie die Benutzungspflicht für Radwege missachten.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Radwegpflicht
Sobald die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 vorhanden sind, muss der Radweg benutzt werden. In diesen Fällen ist es Ihnen als Fahrradfahrer also nicht gestattet, auf der Fahrbahn unterwegs zu sein. Die Zeichen, die einen Radweg mit Benutzungspflicht kennzeichnen, können Sie sich hier anschauen.
Sind die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 nicht vorhanden, handelt es sich um einen Radweg ohne Benutzungspflicht und Sie dürfen selbst entscheiden, ob Sie auf der Fahrbahn oder auf dem Fahrradweg fahren. Bei Radwegen auf der linken Seite muss jedoch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ aufgestellt sein, wenn Sie diesen nutzen möchten. Darüber hinaus kann auch bei einem unbenutzbaren Fahrradweg die Pflicht außer Kraft gesetzt werden, diesen zu benutzen. Mehr dazu lesen Sie in diesem Abschnitt.
Nutzen Sie mit Ihrem Fahrrad nicht den Fahrradweg, obwohl eine Pflicht dazu gilt, kann ein Verwarnungsgeld zwischen 20 und 35 Euro auf Sie zukommen. Welcher Verstoß wie geahndet werden kann, verrät Ihnen diese Tabelle.
Radwegebenutzungspflicht: Was die StVO dazu besagt
Wann für Radwege eine Benutzungspflicht gilt, regelt § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Radwegebenutzungspflicht ist dort wie folgt definiert:
[…] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. […]“
Zusammengefasst bedeutet dies: Für einen Radweg besteht eine Benutzungspflicht, wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden sind.
Ist dies nicht der Fall, handelt es sich auch nicht um benutzungspflichtige Radwege und Sie dürfen als Fahrradfahrer frei wählen, ob Sie auf dem Radweg fahren oder auf der Fahrbahn. Bei Fahrradwegen auf der linken Seite muss jedoch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ aufgestellt sein.
Bei welchen Verkehrszeichen gilt für den Radweg eine Benutzungspflicht?
Anschließend gehen wir etwas näher auf die unterschiedlichen Verkehrszeichen ein, die vorschreiben, dass es sich um einen Radweg mit Benutzungspflicht handelt. Wenn Sie sich fragen: „Muss ich als Radfahrer den Radweg benutzen?“, lautet die Antwort „Ja“, sollte eines der folgenden Schilder aufgestellt sein:
Radweg
Zunächst einmal ist ein benutzungspflichtiger Radweg durch dieses Schild gekennzeichnet. Andere Verkehrsteilnehmer, wie z. B. Kraftfahrer oder Fußgänger, dürfen sich in diesem Bereich nicht aufhalten.
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Bei diesem Zeichen handelt es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht. Da Ihnen dieser Weg nicht allein vorbehalten ist, sondern Sie sich diesen mit Fußgängern teilen müssen, sollten Sie demzufolge darauf achten, zu Fuß Gehende nicht zu gefährden.
Getrennter Rad- und Gehweg
Radfahrer müssen den Radweg auch dann benutzen, wenn dieses Schild vorhanden ist. In diesem Fall ist das Risiko, mit einem Fußgänger zusammenzustoßen, jedoch quasi ausgeschlossen, da der Gehweg lediglich direkt neben dem Fahrradweg verläuft, die beiden Wege jedoch getrennt sind.
Radwegebenutzungspflicht: Gibt es Ausnahmen?
Es gibt durchaus Situationen, in denen die eigentlich geltende Benutzungspflicht für einen Radweg kurzzeitig aufgehoben sein kann. Dies ist mitunter der Fall, wenn der entsprechende Weg nicht nutzbar ist, also z. B.
- wenn er vereist ist,
- wenn Kraftfahrzeuge unzulässiger Weise darauf parken,
- wenn der Asphalt Unmengen an Schlaglöchern aufweist oder
- wenn es unpassierbare Umlaufsperren gibt.
Sollte der Weg also aus einem der gerade genannten Gründe unbenutzbar sein, gilt die Radwegbenutzungspflicht als aufgehoben. Fahrradfahrern ist es dann normalerweise erlaubt, auf die Fahrbahn auszuweichen und dort so lange zu fahren, bis der Radweg wieder nutzbar ist und Sie gefahrlos darauf zurückkehren können.
Sie haben den Radweg trotz Benutzungspflicht nicht genutzt?
Missachten Sie die Radwegbenutzungspflicht und fahren einfach trotzdem auf der Fahrbahn, erwarten Sie laut Bußgeldkatalog zunächst einmal 20 Euro, wenn Sie dabei erwischt werden. Kam es dabei allerdings zu einer Behinderung oder einer Gefährdung, steigt das Verwarnungsgeld auf 25 bzw. 30 Euro an. Haben Sie einen Radweg trotz Benutzungspflicht nicht genutzt und dadurch einen Unfall herbeigeführt, müssen Sie 35 Euro zahlen.
Verfasse einen neuen Kommentar Antwort abbrechen