Unterwegs auf dem Radweg: Besteht eine Benutzungspflicht?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bußgeldtabelle: Benutzungspflicht für den Radweg ignoriert

VerstoßVerwarnungsgeld
Sie nutzten den vorhandenen Radweg trotz Benutzungspflicht nicht (Zeichen 237/240/241)20 €
… mit Behinderung25 €
… mit Gefährdung30 €
… mit Unfallfolge35 €

Infos rund um die Radwegebenutzungspflicht

Besteht bei einem vorhandenen Radweg die Pflicht, diesen auch zu nutzen?
Besteht bei einem vorhandenen Radweg die Pflicht, diesen auch zu nutzen?

Da Fahrradfahrer neben Fußgängern zu den schwächsten Teilnehmern am Straßenverkehr gehören, müssen sie besonders geschützt werden. Zu diesem Zweck gibt es in Städten immer mehr Radwege, die allein Fahrradfahrern vorbehalten sind. So soll das Risiko für Unfälle zwischen Kraftfahrern und Radfahrern reduziert werden.

Aber sind Radfahrer überhaupt verpflichtet, den Radweg zu benutzen, oder dürfen sie trotzdem auf der Straße fahren? In diesem Ratgeber erklären wir, wann für den Radweg eine Benutzungspflicht gilt, wann Sie als Fahrradfahrer auch auf der Fahrbahn unterwegs sein dürfen und was Sie befürchten müssen, wenn Sie die Benutzungspflicht für Radwege missachten.

FAQ: Radwegpflicht

Wann gilt eine Radwegebenutzungspflicht?

Sobald die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 vorhanden sind, muss der Radweg benutzt werden. In diesen Fällen ist es Ihnen als Fahrradfahrer also nicht gestattet, auf der Fahrbahn unterwegs zu sein. Die Zeichen, die einen Radweg mit Benutzungspflicht kennzeichnen, können Sie sich hier anschauen.

Wann ist ein Radweg nicht benutzungspflichtig?

Sind die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 nicht vorhanden, handelt es sich um einen Radweg ohne Benutzungspflicht und Sie dürfen selbst entscheiden, ob Sie auf der Fahrbahn oder auf dem Fahrradweg fahren. Bei Radwegen auf der linken Seite muss jedoch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ aufgestellt sein, wenn Sie diesen nutzen möchten. Darüber hinaus kann auch bei einem unbenutzbaren Fahrradweg die Pflicht außer Kraft gesetzt werden, diesen zu benutzen. Mehr dazu lesen Sie in diesem Abschnitt.

Welche Sanktionen drohen laut Bußg‌eldkatalog, wenn Sie einen Radweg trotz Benutzungspflicht nicht nutzen?

Nutzen Sie mit Ihrem Fah‌rrad nicht den Fahrr‌adweg, obwohl eine Pflicht dazu gilt, kann ein Verwar‌nungsgeld zwischen 20 und 35 Euro auf Sie zukommen. Welcher Verstoß wie geahndet werden kann, verrät Ihnen diese Tabelle.

Radwegebenutzungspflicht: Was die StVO dazu besagt

Wann gilt für einen Radweg eine Benutzungspflicht?
Wann gilt für einen Radweg eine Benutzungspflicht?

Wann für Radwege eine Benutzungspflicht gilt, regelt § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Radwegebenutzungspflicht ist dort wie folgt definiert:

[…] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. […]“

Zusammengefasst bedeutet dies: Für einen Radweg besteht eine Benutzungspflicht, wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden sind.

Ist dies nicht der Fall, handelt es sich auch nicht um benutzungspflichtige Radwege und Sie dürfen als Fahrradfahrer frei wählen, ob Sie auf dem Radweg fahren oder auf der Fahrbahn. Bei Fahrradwegen auf der linken Seite muss jedoch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ aufgestellt sein.

Bei welchen Verkehrszeichen gilt für den Radweg eine Benutzungspflicht?

Anschließend gehen wir etwas näher auf die unterschiedlichen Verkehrszeichen ein, die vorschreiben, dass es sich um einen Radweg mit Benutzungspflicht handelt. Wenn Sie sich fragen: „Muss ich als Radfahrer den Radweg benutzen?“, lautet die Antwort „Ja“, sollte eines der folgenden Schilder aufgestellt sein:

zeichen-237
Zeichen 237

Radweg

Zunächst einmal ist ein benutzungspflichtiger Radweg durch dieses Schild gekennzeichnet. Andere Verkehrsteilnehmer, wie z. B. Kraftfahrer oder Fußgänger, dürfen sich in diesem Bereich nicht aufhalten.

zeichen-240
Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Bei diesem Zeichen handelt es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht. Da Ihnen dieser Weg nicht allein vorbehalten ist, sondern Sie sich diesen mit Fußgängern teilen müssen, sollten Sie demzufolge darauf achten, zu Fuß Gehende nicht zu gefährden.

zeichen-241
Zeichen 241

Getrennter Rad- und Gehweg

Radfahrer müssen den Radweg auch dann benutzen, wenn dieses Schild vorhanden ist. In diesem Fall ist das Risiko, mit einem Fußgänger zusammenzustoßen, jedoch quasi ausgeschlossen, da der Gehweg lediglich direkt neben dem Fahrradweg verläuft, die beiden Wege jedoch getrennt sind.

Radwegebenutzungspflicht: Gibt es Ausnahmen?

Es gibt durchaus Situationen, in denen die eigentlich geltende Benutzungspflicht für einen Radweg kurzzeitig aufgehoben sein kann. Dies ist mitunter der Fall, wenn der entsprechende Weg nicht nutzbar ist, also z. B.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, den Fahrradweg zu nutzen?
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, den Fahrradweg zu nutzen?
  • wenn er vereist ist,
  • wenn Kraftfahrzeuge unzulässiger Weise darauf parken,
  • wenn der Asphalt Unmengen an Schlaglöchern aufweist oder
  • wenn es unpassierbare Umlaufsperren gibt.

Sollte der Weg also aus einem der gerade genannten Gründe unbenutzbar sein, gilt die Radwegbenutzungs­pflicht als aufgehoben. Fahrradfahrern ist es dann normalerweise erlaubt, auf die Fahrbahn auszuweichen und dort so lange zu fahren, bis der Radweg wieder nutzbar ist und Sie gefahrlos darauf zurückkehren können.

Sie haben den Radweg trotz Benutzungspflicht nicht genutzt?

Missachten Sie die Radwegbenutzungspflicht und fahren einfach trotzdem auf der Fahrbahn, erwarten Sie laut Bußgeldkatalog zunächst einmal 20 Euro, wenn Sie dabei erwischt werden. Kam es dabei allerdings zu einer Behinderung oder einer Gefährdung, steigt das Verwarnungsgeld auf 25 bzw. 30 Euro an. Haben Sie einen Radweg trotz Benutzungspflicht nicht genutzt und dadurch einen Unfall herbeigeführt, müssen Sie 35 Euro zahlen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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