Bußgeldbescheid: Frist berücksichtigen und Einspruch einlegen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 29. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid, bzw. das ihm zugrunde liegende Verfahren? Welche Frist gilt bezüglich der Verjährung und des Einspruchs? Diese Fragen gehen vielen Autofahrern durch den Kopf, die sich nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wünschen, dass diese unannehmliche Episode schnell der Vergangenheit angehört. Wir informieren Sie im folgenden über die verschiedenen Fristen zum Bußgeldbescheid.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid wichtig?

Besonders wichtig sind die Verjährungs- und die Einspruchsfrist. Sie haben z. B. immer nur 14 Tage (ab Erhalt) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Wie lang ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid?

Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken.

Was ist mit der Frist im Anhörungsbogen, gilt sie?

Eine Frist, innerhalb derer Sie den Anhörungsbogen verschicken müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Fristen für Bußgeldbescheid beachten

Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate
Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate

Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach der Frist von drei Monaten zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat bereits verjährt – aber nur, sofern die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert wurde.

Dies geschieht beispielsweise, wenn die zuständige Behörde bereits innerhalb der zunächst geltenden Bußgeldbescheid-Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen zugestellt hat. Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann aber auch von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird!

Somit ist ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, laut Verkehrsrecht und OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) nicht zwingend bereits verjährt.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann unbemerkt erfolgen

Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden
Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden

Als Betroffener kann man somit nie sicher sein, dass die Tat bereits verjährt ist.

Erst durch eine Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen des Bußgeldverfahrens lassen sich Zweifel diesbezüglich aus dem Weg räumen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüfen.

Im OwiG finden sich im Paragraph 33, „Unterbrechung der Verfolgungsverjährung“, die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema. Hier ist festgelegt, in welchen Situationen die Verjährungsfrist unterbrochen werden darf.

Einspruchsfrist zum Bußgeldbescheid

Wenn Sie schließlich den Bußgeldbescheid erhalten haben, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eher knapp bemessen, weswegen Sie bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids darüber nachdenken sollten, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wollen. Hilfe bei der Entscheidung bietet unser Bußgeldrechner, mit dem Sie bereits vor der Zustellung des Bußgeldbescheids ermitteln können, mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen.

So könnte beispielsweise ein Fahrverbot oder ein sehr hohes Bußgeld für manchen Autofahrer den Ausschlag geben, innerhalb der Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn die erwartbaren Punkte zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen werden, sollten Sie innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist Einspruch einlegen. Auch für Fahranfänger in der Probezeit bietet sich dieses Vorgehen eventuell an.

Die Bußgeldbescheid-Einspruchs-Frist kann verlängert werden, wenn Sie beispielsweise den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten haben, weil Sie im Urlaub waren. In diesem Fall wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen oder von seinem Anwalt wieder auf einen früheren Status zurückgesetzt. Die Frist zum Bußgeldbescheid-Einspruch beginnt von vorne.

Geblitzt – Fristen und Termine

Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid
Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid

Die Frist nach einem Blitzer beträgt laut OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) drei Monate. Für die Behörde ist es jedoch manchmal schwierig, den Fahrer des geblitzten Autos zu ermitteln – und anders als in anderen Ländern (z.B. Österreich) muss in Deutschland bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer und eben nicht der Halter bei einem Verstoß gegen den Bußgeldkatalog bestraft werden.

Aus diesem Grund wird an den Halter eines geblitzten Fahrzeugs, den die Behörden mit Hilfe des Kennzeichen des Autos ermitteln können, ein Anhörungsbogen geschickt. Trifft dieser beim Beschuldigten ein, so ist die Verjährungsfrist laut OwiG unterbrochen und erneut hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Das Verfahren kann beliebig oft unterbrochen werden.

Wird Ihnen als Halter ein Anhörungsbogen zugeschickt, obwohl Sie zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sind, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall versucht die Behörde lediglich den Fahrer zu ermitteln.

Bei Missachtung der Bußgeld-Fristen droht ein Vollstreckungsverfahren

Die Bußgeldbescheid-Fristen sehen vor, dass Sie – sofern Sie nicht während der 14-tägigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben – innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bußgeld bezahlen müssen. Das Geld sollte also spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids auf dem Konto der Bußgeldstelle eingegangen sein.

Ansonsten kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Bußgelder steigen dann nochmals: Es gilt nicht mehr das reguläre Bußgeld gemäß Bußgeldtabelle, sondern die Betroffenen müssen noch zusätzliche Verfahrenskosten entrichten, die der Behörde bei der Eintreibung ihrer Forderungen entstehen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

344 Kommentare

  1. Markus

    21. Dezember 2016 um 7:39

    Hallo,

    ich wurde gelasert und gestoppt. Vor Ort erhielt ich die Möglichkeit mich zum Sachverhalt zu äußern, was ich als sinnfrei ablehnte, da die Sache offensichtlich war.

    Die Fahrerermittlung wurde vor Ort mit der Aufnahme meiner Daten abgeschlossen. Wie sieht es in diesem Fall mit der Verjährung aus? „Interne Ermittlungen“ dürften bei der Behörde ja kaum stattfinden, da diese am Tattag abgeschlossen wurden und somit kann aus meiner Sicht eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht eintreten. Sehe ich das richtig?

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus

    1. bussgeldrechner.org

      27. Dezember 2016 um 9:59

      Hallo Markus,
      der Bußgeldbescheid sollte nach drei Monaten bei Ihnen eintreffen.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  2. Stephanie D.

    13. Dezember 2016 um 19:03

    Hallo! Wir wurden am 17.10.2016 geblitzt. Es handelt sich um einen Firmenwagen, ich bin gefahren (Ehefrau Geschäftsführer und Mitarbeiterin der Firma) und mein Mann war Beifahrer. Uns wurde am 07.12.2016 ein Zeugenfragebogen (Eilsache zur Ordnungswidrigkeitenanzeige) zugesandt, verfasst am 03.12.2016. Die Höchstgeschwindigkeit wurde um 22 km/h überschritten. So wie ich es verstanden habe, wird durch die Zusendung des Zeugenfragenbogen die Verjährungsfrist von 3 Monaten nicht unterbrochen. Im kleingedruckten steht, dass mein Mann den Fragebogen innerhalb einer Woche ausgefüllt zurücksenden soll, selbst wenn er von seinem Zeugenverweigerungsrecht gebrauch machen sollte. Gibt es eine Chance auf Verjährung? Der Zeugenfragenbogen könnte ja auch nicht angekommen sein…?

    1. bussgeldrechner.org

      19. Dezember 2016 um 8:43

      Hallo Stephanie,
      die Ermittlung des eigentlichen Fahrers kann die Verjährung unterbrechen. Diese tritt dann erst nach sechs Monaten ein. Ein Bußgeldverfahren kann nicht ausgesessen werden. Schreiben sollten zudem nicht ignoriert.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  3. Mila N.

    5. Dezember 2016 um 11:08

    Liebes Team von bussgeldrechner.org,

    erstmal vielen Dank für die ganzen Antworten!
    Bei meiner Bekannten geht es darum, dass sie am 1.11 geblitzt wurde (Ausserorts mit 48 km/ zu viel) und am 1.12 eine Zeugenbefragung per Post erhalten habe. Allerdings ist ihr Verlobter der Halter und sie war auf dem Foto verkleidet wegen Halloween und nicht zu erkennen. Der Verlobte möchte die Aussage evtl. verweigern, da sie noch in der Probezeit bin. Was passiert als nächstes und ab wann verjährt die Sache?

    1. bussgeldrechner.org

      12. Dezember 2016 um 10:17

      Hallo Mila,
      in Deutschland gilt Fahrerhaftung, kann dieser absolut nicht ermittelt werden, muss der Halter die Strafe zahlen. Eine Fahrtenbuch-Auflage ist möglich.
      Eine Verjährung tritt erst nach sechs Monaten ein.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  4. ClausH

    29. November 2016 um 15:14

    Hallo,
    ich habe vor 4 Tagen ein Bußgeldbescheid bekommen, wegen „Parken links“. Der Vorfall soll vor 5 Monaten ( also im Juni) gewesen sein. Es liegt kein Foto, oder Zeugenname bei. Einen Anhörungsbogen habe ich auch nie erhalten. Ein Knöllchen war auch nie am Auto. Ist es ratsam, Einspch einzulegen? Verjährungsfrist ist doch überschritten, oder?

    1. bussgeldrechner.org

      5. Dezember 2016 um 9:57

      Hallo ClausH,
      Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen worden sein, ohne dass ein Anhörungsbogen verschickt wurde. Demnach liegt die Frist bei sechs Monaten.
      Haben Sie jedoch begründete Zweifel an dem Verstoß und den Formalien, haben Sie die Möglichkeit einen Einspruch einzulegen, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  5. LP

    27. November 2016 um 22:07

    Hallo,
    ich wird am 15.08.2016 wegen geringe Abstand geblitzt. Ich bin noch auf Probezeit bis Januar und es droht Bußgeld und Fahrverbot.
    Das Fahrzeug ist auf mein Tante Zugelassen, sie bekam der Anhörung und hat aber gesagt dass mein Bruder der Fahrer ist.
    Mein Bruder bekam eine Anhörung aber machte keine Aussage und hat das Bußgeld -bescheid erhalten. Er legte Einspruch dass ich der Fahrer bin. (am 25.11)
    Gegen mich ist aber am 15.11. schon Verjährt…kann mir noch was Passieren?
    Grüße,
    Niklas

    1. bussgeldrechner.org

      28. November 2016 um 8:16

      Hallo LP,

      wenn Ihre Tat bereits verjährt ist, müssen auch Sie einen Einspruch einlegen und auf diese Verjährung hinweisen. Wird ein Bußgeldbescheid zugestellt, so ist dieser nach Ablauf der Einspruchsfrist automatisch rechtskräftig.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. Lamar

    25. November 2016 um 13:03

    Hallo,
    man wirft mir vor am 19.08.2016 geblitzt worden zu sein.
    Heute, am 25.11.2016 wurde mir ein Bußgeldbescheid mit Datum 21.11.2016 förmlich zugestellt. Einen Anhörungsbogen habe ich definitiv nicht erhalten.
    Muss ich mich trotzdem rechtfertigen, obwohl drei Monate überschritten sind?
    Viele Grüße

    1. bussgeldrechner.org

      28. November 2016 um 8:30

      Hallo Lamar,

      reagieren Sie nicht auf einen Bußgeldbescheid und verpassen die Einspruchsfrist, so ist der Bescheid nach Ablauf dieser rechtskräftig und somit bindend für sie.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  7. Alisa W.

    21. November 2016 um 4:22

    Hallo,

    meine Tochter ist über eine rote Ampel gefahren und wurde geblitzt. Halter bin jedoch ich.
    Nun habe ich gelesen, dass sich die Probezeit um 2 Jahre verlängert und meine Tochter an einem aufbauseminar teilnehmen muss.

    Ist die Teilnahme an diesem Seminar Pflicht oder hat die Behörde Ermessen?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. bussgeldrechner.org

      21. November 2016 um 8:16

      Hallo Alisa,
      die Teilnahme an dem Aufbauseminar ist verpflichtend.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  8. Jennifer

    16. November 2016 um 17:30

    Hallo,

    mir wird vorgeworfen, dass ich am 18.07.2016 folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen habe:

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h (nach Toleranzabzug). Der Anhörungsbogen ist auf den 29.07.2016 datiert, allerdings kann ich mich nicht daran erinnern, jemals einen in Briefkasten gehabt zu haben.
    Aus rechtlicher Sicht ist die Verjährungsfrist durch das Versenden des Anhörungsbogens unterbrochen und fängt somit am 29.07.2016 neu an zu zählen, sodass der Bußgeldbescheid nach meinem Verständnis bis zum 29.10.2016 hätte zugestellt werden müssen.

    Nun habe ich am 05.11.2016 den Bußgeldbescheid erhalten. Datiert ist dieser auf den 16.09.2016. Ist es richtig, dass die Verjährungsfrist durch die verspätete Zustellung greift?

    Ich bedanke mich im Voraus.

    1. bussgeldrechner.org

      21. November 2016 um 9:04

      Hallo Jennifer,
      Sofern die Bußgeldstelle beweisen kann, dass sie den Anhörungsbogen verschickt haben, fängt die Frist von vorn an. Somit muss der Bußgeldbescheid bis zum 28.10.2016 bei Ihnen eintreffen. Dies ist nicht der Fall gewesen. Mit dem Zustellungsdatum auf dem Umschlag können Sie dies auch beweisen. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides Einspruch gegen diesen einlegen und die Verjährung als Grund angeben.
      Das Team von bussgeldrechner.org

    2. Jennifer

      16. November 2016 um 17:38

      Zur Ergänzung: Aufgrund der Nichtzustellung des Anhörungsbogens konnte ich keine Angaben zu meiner Person machen. Laut Schreiben wurde ich anhand eines Passbildabgleichs als verantwortliche Fahrzeugführerin ermittelt. Spielt diese interne „Ermittlung“ auf irgendeine Art und Weise eine Rolle?

  9. Vanessa

    10. November 2016 um 11:23

    Hallo,

    ich wurde am 01.08.2016 geblitzt, den Bußgeldbescheid habe ich heute erhalten (10.11.2016) und das Datum von dem Schreiben ist der 04.11.2016. Ist das dann schon verjährt? Und meine 2. Frage ist woher nehmen die 25 € zusätzl. Gebühr zu dem Bescheid.

    Vielen Dank schonmal.

    1. bussgeldrechner.org

      14. November 2016 um 9:37

      Hallo Vanessa,
      Ordnungswidrigkeiten verjähren für gewöhnlich nach 3 Monaten. Sollte vorher kein Anhörungsbogen bei Ihnen eingetroffen sein, ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist bereits verstrichen ist. Die Gebühr wird erhoben für die Auslagen. Festgehalten ist dies im Ordnungswidrigkeitengesetz.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  10. Andy

    1. November 2016 um 0:13

    Hallo,
    Im Februar 2016 wurde ich in einer 80 Zone mit extrem erhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Ich habe aber nie ein Anhörungsbogen oder sonst was erhalten. Im weiteren Verlauf, habe ich öfter mal Knölchen bekommen und wurde von Mobilen wie festen Blitzern geblitzt. Aber auch von den Angelegenheiten habe ich nie Bußgeldbescheide bzw Anhörungsbögen erhalten.
    Muss ich befürchten, dass da nochmal was kommt oder sind die Fristen dafür abgelaufen?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. bussgeldrechner.org

      7. November 2016 um 8:43

      Hallo Andy,
      Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten, Alkoholvergehen erst nach 6 Monaten. Ist diese Frist verstrichen, müssen Sie in der Regel nicht mehr damit rechnen, dass diese noch verfolgt werden.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  11. mike

    26. Oktober 2016 um 17:04

    Hallo,

    ein Verwandter wurde mit meinem Auto geblitz. Als ich den ersten Anhörungsbogen bekam habe ich gleich den Fahrer der zu den Zeitpunkt gefahren ist in den Bogen eingetragen. Auf dem Anhörungsbogen ist lediglich das Ohr von dem Fahrer erkennbar (MEHR NICHT). Nach einiger Zeit wurde mir mitgeteilt das die Behörde den angegebenen Fahrer auschließt „Der von ihnen Angegebene Fahrer kommt nicht in frage“.

    Das war die einzigste Aussage vom Amt, kein warum… oder deswegen….

    Das Verfahren wurde eingestellt weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.(März 2016)

    Heute neue Post: „Weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte …. wird ein Fahrtenbuch aufgelegt…..“

    Ist das rechtens?

    Aus unserer Sicht haben wir alles getan dem Amt mitzuteilen wer gefahren ist. Die haben uns das nicht geglaubt, aus welchen Gründen auch immer. Jetzt wollen die nen Fahrtenbuch verhängen.

    Das kommt mir alles sehr spanisch vor, vorallem da das verfahren vor über sechs Monaten eingestellt wurde

    1. bussgeldrechner.org

      31. Oktober 2016 um 9:08

      Hallo Mike,
      bitte wenden Sie sich zur Klärung dieses Falls an einen Rechtsanwalt. Dieser berät Sie dazu, ob die Auferlegung eines Fahrtenbuches unter diesen Umständen rechtens ist.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  12. Würfi

    14. Oktober 2016 um 5:03

    Hallo Team,

    im Juni (das exakte Datum weiß ich nicht mehr) wurde mein Mann, der seit Januar 2016 den Führerschein hat, mit einem der auf mich zugelassenen Autos geblitzt.
    Mitte Juli haben wir uns aufgrund unseres Umzuges umgemeldet und bisher ist absolut nichts angekommen. Es läuft ein Nachsendeauftrag, meine Schwester bewohnt nun die alte Wohnung aber auch dort war nichts im Briefkasten. Nun ist Mitte Oktober und mein Mann geht davon aus, dass nichts mehr passiert (waren immerhin knapp 45 bei 30).
    Kann er sich wirklich in Sicherheit wiegen und hätte diese Übertretung Folgen für seine Fahrerlaubnis?
    Vielen Dank!

    1. bussgeldrechner.org

      17. Oktober 2016 um 8:53

      Hallo,
      Drei Monate hat die Bußgeldbehörde Zeit, den Bußgeldbescheid auszustellen. Sollte er verspätet ankommen, können Sie Einspruch gegen diesen einlegen und die Sanktionen fallen weg, da die Verjährung greift. Allerdings muss Ihr Mann allerhöchstens mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen (bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 15 km/h).
      Das Team von bussgeldrechner.org

  13. Artur

    6. Oktober 2016 um 20:43

    Ich hätte eine Frage zu meinem Fall um es kurz zu beschreiben ich wurde im November 2015 geblitzt 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte dann im Januar 2016 da 3 Monate Fahrverbot und 2. Punkte beides hanebüchnem Februar bezahlt und aktzeptiert nur habe ich 3 Monate Fahrverbot schon abgeleistet und 1 Monat muss ich noch bzw bin dabei . Hätte aber vorher schon 4 Punkte mit den 2 vergehen wären es 8 also 6 Monate Sperre und MPU da beide Strafen seit Februar rechtskräftig sind und ich bis jetzt aus Flensburg und der Führerscheinstelle nichts bekommen habe meine Frage wie lange kann ich den auf Verjährung hoffen oder lannnes sein das ich nichts mehr bekomme? Sind immerhin 7 Monate vergangen seit dem !!??

    1. bussgeldrechner.org

      10. Oktober 2016 um 8:42

      Hallo Artur,
      bei Kraftfahrt-Bundesamt können Sie kostenlos eine Anfrage stellen, wie viele Punkte sich auf Ihrem Konto befinden. Sie haben die Wahl, ob Sie dies per Post oder online tun wollen. Grundsätzlich verfallen Punkte aus Verstößen, die mit 1 Punkt belegt wurden nach 2,5 Jahren. Verstöße, die mit 2 Punkten geahndet wurden, verjähren nach 5 Jahren und 3 Punkte verfallen nach 10 Jahren.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  14. Mareike

    27. September 2016 um 19:29

    Hallo
    Ich wurde am 4.5. mit meinem Hund ohne Leine obwohl Leinenzwang herrscht von der Schlösser Stiftung ermahnt. Nun habe ich am 22.9. eine Buße von 83€ zugeschickt bekommen. Ist das rechtens?
    55€ sind Strafe plus Verfahrenskosten und Bearbeitungsgebühren. Sonst habe ich nichts schriftliches .

    Vielen Dank für Hilfe

    1. bussgeldrechner.org

      6. Oktober 2016 um 9:46

      Hallo Mareike,
      in Deutschland regeln die Bundesländer die Anleinpflicht für Hunde separat. Welches Bußgeld Ihnen für das Übertreten dieser Vorgabe droht, ist daher ebenfalls individuell geregelt. Wollen Sie das verordnete Bußgeld nicht zahlen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Dieser berät Sie über Ihre Möglichkeiten.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  15. Carmen

    25. September 2016 um 8:56

    Hallo,

    ich wurde vor ca 4 Wochen gelasert von der Polizei. Außerorts im Kreuzungsbereich (60 begrenzt) mit ein bisschen mehr als 90 km/h. Der Polizist sagte mir 80 Euro und 1 Punkt. Ich gab den Verstoß zu und gab meine Daten(Namen,Adresse,Sachverhalt) auf einem Formular vor Ort an.
    1)
    War dies nun schon der Anhörungsbogen??

    Ich bin nicht der Halter des Fahtzeugs.
    2)
    Bekommt der Halter auch eine Benachrichtigung oder kriege ich doch noch direkt Post, denn seit 4 Wochen habe ich nichts mehr gehört?

    LG

    1. bussgeldrechner.org

      26. September 2016 um 8:14

      Hallo Carmen,
      Ja, das könnte ein Anhörungsbogen gewesen sein. Da Sie sich selbst als Fahrer bereits angegeben haben, dürfe der Halter kein Schreiben mehr bekommen. Der Bußgeldbescheid kommt direkt zu Ihnen nach Hause. Die Bußgeldstelle hat dazu allerdings bis zu drei Monate Zeit.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  16. Czermin J.

    24. September 2016 um 18:07

    Hallo, ich wurde etwa Mitte August in Österreich geblitzt. Ein Freund von mir wohnt in der Nähe von Österreich und meinte, dass, wenn die österreichische Behörde mir innerhalb der nächsten 2 Wochen kein Bussgeldbescheid schickt, ich keine Verwarnung mehr bekomme. Ich finde dazu leider nichts im Internet.
    Vielen Dank im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jan

    1. bussgeldrechner.org

      26. September 2016 um 8:22

      Hallo Czermin,
      in Österreich beginnt die Vollstreckungsverjährung nach sechs Monaten. Sie müssen zunächst also noch einige Zeit abwarten, bis die Ordnungswidrigkeit verjährt ist und Sie nicht mehr zur Kasse gebeten werden können.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  17. Michael

    23. September 2016 um 17:46

    Am 05.07. Ist mein PKW geblitzt worden. Ich als Halter habe den Anhörungsbogen nicht bekommen. Später kam der Busgeldbescheid und ich teilte der Behörde mit das ich nicht gefahren bin. Die Einstellungsmitteilung kam.

    Der Fahrer bekam am 20.09. den Anhörungsbogen.
    Da jetzt weniger als 2 Wochen bis erlangen der 3 Monatsfrist bestehen stellt sich die Frage, den Anhörungsbogen nicht bekommen zu haben und wieder bis zum Eintreffen des Busgeldbescheid zu warten.

    Wäre dies dann Verjährt oder ein Formfehler der Behörde ???

    Gruß
    Michael

    1. bussgeldrechner.org

      26. September 2016 um 8:39

      Hallo Michael,
      nach Erhalt des Anhörungsbogens hat die Bußgeldstelle drei Monate Zeit den Bußgeldbescheid zuzustellen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  18. Tobias

    22. September 2016 um 15:56

    Ich bin am 13.05.2016 geblitzt worden. Ich war der Fahrer aber nicht der Halter. Der Halter bekam einen Anhörungsbogen vom 25.05.16 zur Fahrerermittlung, den wir auch wahrheitsgemäß beantwortet haben. Der Bußgeldbescheid wurde am 29.08.16. versendet bzw. ausgestellt. Wann tritt die Verjährung ein? Danke

    1. bussgeldrechner.org

      26. September 2016 um 9:41

      Hallo Tobias,
      entscheidend ist, an wen der Anhörungsbogen gerichtet war. Nur für den Adressaten wird die Verjährungsfrist durch den Anhörungsbogen unterbrochen und beginnt wieder von vorn. Da dies offensichtlich nicht Sie waren, beträgt für Sie die Verjährungsfrist weiter drei Monate und dürfte am 12.8.2016 abgelaufen sein. Bei Fragen können Sie sich auch gern direkt an einen Rechtsanwalt wenden.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  19. Jürgen

    16. September 2016 um 12:36

    Mein Sohn hat ein Anzeige bekommen. Ich bin aber der Halter und bekomme erst mal den Anhörungsbogen. Bei meinem Sohn ist die 2 jährige Probezeit schon fast vorbei. Macht es Sinn das ganze noch 4 Wochen raus zu ziehen. Wenn er dann die Anzeige nach Ablauf der Probezeit bekommt oder ein Einspruch eingelegt wird, ab wann gilt dann die Anzeige. Ab den Tag der Tat oder ist die Probezeit bei Zustellung abgelaufen.
    Vielen Dank im voraus.
    Jürgen

    1. bussgeldrechner.org

      19. September 2016 um 8:36

      Hallo Jürgen,
      bei Ordnungswidrigkeiten gilt meist der Tattag. Sollten Sie Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bestenfalls einen Anwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  20. Kai

    9. September 2016 um 15:21

    Hallo,
    Ich würde am22.04.2016 auf der Autobahn auf einer 80 Strecke mit 42 kmh geblitzt. Ich bin auch Halter des PKW. Der anhörungsbogen kam am 15.05.2016. Diesen habe ich aber missachtet und nicht zurück geschickt. Seid dem kam kein Brief mehr. Ist diese Sache jetzt verjährt???

    Lg

    1. bussgeldrechner.org

      12. September 2016 um 8:28

      Hallo Kai,
      Sie haben eine Woche Zeit den Anhörungsbogen auszufüllen und sind dazu verpflichtet! Sie müssen darin nur Angaben zu Ihrer Person machen, nicht aber zur Ordnungswidrigkeit an sich. Dennoch muss der Bogen zurückgeschickt werden. Es ist nun wahrscheinlich, dass Ihnen weitere Sanktionen (neben denen der Geschwindigkeitsüberschreitung) drohen. Dies kann eine Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches sein oder eine Vorladung zu einer Vernehmung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle. Bezüglich der Verjährung sollten Sie sich an die Bußgeldstelle selbst wenden. Die Verjährungsfrist kann nämlich unterbrochen werden, wenn bereits Ermittlungen gegen Sie eingeleitet worden sind.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  21. Rüdiger

    5. September 2016 um 13:55

    Guten Tag,

    mir wird ein Geschwindigkeitsverstoß vom 30.05.2016 vorgewurfen. Der Anhörungsbogen ist vom 01.09.2016 und dieser wurde am 05.09.2016 zugestellt. Ist die Angelegenheit damit verjährt?

    Viel Grüße
    Rüdiger

    1. bussgeldrechner.org

      12. September 2016 um 8:48

      Hallo Rüdiger,
      die Verjährungsfrist beträgt drei Monate und ist in der Regel am Tag, der Ihrem Verstoß vorangeht, abgelaufen. Sollten Sie detailliertere Informationen benötigen, gibt auch ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Auskunft.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  22. Björn

    1. September 2016 um 23:45

    Hallo,
    zum Zeitpunkt meiner Ordnungswidrigkeit hatte ich eine andere Meldeadresse als jetzt. Der Bussgeldbescheid ging gerade an die alte Adresse. Es gab keine Anhörung, wohl weil ich den Verstoss vor Ort zugab. Nächste Woche sind 3 Monate rum.

    Kann ich für den Zeitverzug verantwortlich gemacht werden, weil ich die neue Adresse nicht mitgeteilt habe, obwohl ich wissen mußte, dass die mich noch anschreiben werden?

    Die werden ja ein Vollstreckungsverfahren einleiten, wenn ich nicht auf den Bussgeldbescheid reagiere. Ist das dann hinfällig, wenn die erfahren, dass mich der Bussgeldbescheid nicht an meiner Meldeadresse erreicht hatte?

    Wenn mich ein neuer Bussgeldbescheid an meiner aktuellen Adresse erreicht, habe ich dann genug Zeit für die Beantragung und Durchführung einer Akteneinsicht, bevor die gesetzte Frist rum ist? Ich will es jedenfalls selbst machen, weil ich befürchte, dass ein Anwalt teurer wäre als das Bussgeld (148 Euro).

    1. bussgeldrechner.org

      5. September 2016 um 8:51

      Hallo Björn,
      wenn die Bußgeldstelle Ihre neue Adresse nicht vorliegen hat und der Brief von der alten Adresse zurück kam, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Beamten eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt stellen. Diese ist kostenpflichtig und muss von Ihnen getragen werden, da Sie Ihre Adresse nicht bekannt gegeben haben. Sobald der Bescheid bei Ihnen eintrifft, können Sie eine ebenfalls kostenpflichtige Akteneinsicht beantragen. Ein Einspruch könnte allerdings schwierig werden, da Sie die Ordnungswidrigkeit bereits gestanden haben. Sie sollten aber, um sicher zu gehen, dennoch einen Anwalt kontaktieren. Dieser kann Ihnen im weiteren Verlauf mit Rat und Tat zur Seite stehen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  23. Robert

    1. September 2016 um 13:17

    Hallo,

    folgende zeitliche Abfolge :

    Geblitzt am 28.05.2016 mit 8 km/h zu viel
    Anhörungsbogen (datiert vom 25.08.2016) am 01.Sept.2016 zugestellt.
    Da es ein Firmenfahrzeug ist, wurde der erste Anhörungsbogen in die Firma geschickt, die dann meinen Namen weiter gegeben hat.
    3 Monate sind rum. Bußgeldbescheid wurde nicht 3 Monate nach der Tat zugestellt !
    Also Fuße hoch ?

    1. bussgeldrechner.org

      5. September 2016 um 8:54

      Hallo Robert,
      Ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist des Bußgeldbescheids von drei Monaten. Da der Anhörungsbogen innerhalb der dreimonatigen Frist bei der Firma eingetroffen ist, haben die Behörden nun noch weitere drei Monate Zeit den Bußgeldbescheid auszustellen und an Sie zu verschicken. Sie müssen also noch abwarten, denn Ihre Ordnungswidrigkeit ist noch nicht verjährt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  24. Carmen L.

    1. September 2016 um 8:44

    Hallo.
    Am 31.5. wurde mein Sohn geblitzt. Ich bekam Anfang August als Halter den Anhörungsbogen. Ich hab an es selbst gewesen zu sein. Danach kam ein Zeugnisbogen *man glaubte nicht das ich das auf dem Foto bin. Ich verweigerte nun die Aussage. Das ist jetzt 3Wochen her. Es kam nichts mehr. Hab mal gehört das sie nur 2Wochen Zeit haben den eigentlichen Fahrer zu finden. Ist das Richtig? Wie sieht’s jetzt mit Verjährung aus? LG

    1. bussgeldrechner.org

      5. September 2016 um 9:13

      Hallo Carmen,
      die Verjährungsfrist für Geschwindigkeitsdelikte beträgt 3 Monate. Entscheidend ist der Tattag. Ein Anhörungsbogen unterbricht diese Frist und lässt sie wieder von vorne beginnen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  25. INGO

    28. August 2016 um 23:32

    Hallo …
    Ich wurde vor gut 4 Wochen geblitzt. Jeden Tag hab ich auf den Bescheid vergebens gewartet .Nach gut 4 Wochen wurde mir ein Besuch von 2 Beamten vom Ordnungsamt abgestattet …Da angeblich der Bescheid nicht zugestellt werden konnte.Wohne schon 6 Jahre unter dieser Adresse. Die Beamten nahmen alles zur Kenntnis und machten mir auch keinerlei Vorwurf .Jedoch warte ich schon wieder vergebens auf die Neuzusteölubg. Das ganze liegt schon wieder 14 Tage zurück .Kann dieses ein Problem für mich werden? Alles andre an Post kommt doch bei mir an ? Hatte nie dieses Problem

    1. bussgeldrechner.org

      29. August 2016 um 8:17

      Hallo Ingo,
      der Bußgeldbescheid muss nach einer Ordnungswidrigkeit innerhalb von drei Monaten zugestellt werden. Geschieht dies nicht, tritt die Verjährung ein und Sie müssen nichts mehr zahlen. Da Sie auf Ihre Adresse gemeldet sind und die Beamten schließlich auch diese Adresse vorliegen haben – sonst hätten Sie nicht vor der Tür stehen können – dürfte das Problem bei den Behörden liegen. Sollte der Bescheid also nicht innerhalb von drei Monaten eintreffen und Sie sollen laut Bußgeldstelle dennoch zahlen, schalten Sie am besten einen Anwalt ein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

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