Bußgeldbescheid: Frist berücksichtigen und Einspruch einlegen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 4. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid, bzw. das ihm zugrunde liegende Verfahren? Welche Frist gilt bezüglich der Verjährung und des Einspruchs? Diese Fragen gehen vielen Autofahrern durch den Kopf, die sich nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wünschen, dass diese unannehmliche Episode schnell der Vergangenheit angehört. Wir informieren Sie im folgenden über die verschiedenen Fristen zum Bußgeldbescheid.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid wichtig?

Besonders wichtig sind die Verjährungs- und die Einspruchsfrist. Sie haben z. B. immer nur 14 Tage (ab Erhalt) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Wie lang ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid?

Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken.

Was ist mit der Frist im Anhörungsbogen, gilt sie?

Eine Frist, innerhalb derer Sie den Anhörungsbogen verschicken müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Fristen für Bußgeldbescheid beachten

Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate
Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate

Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach der Frist von drei Monaten zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat bereits verjährt – aber nur, sofern die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert wurde.

Dies geschieht beispielsweise, wenn die zuständige Behörde bereits innerhalb der zunächst geltenden Bußgeldbescheid-Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen zugestellt hat. Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann aber auch von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird!

Somit ist ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, laut Verkehrsrecht und OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) nicht zwingend bereits verjährt.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann unbemerkt erfolgen

Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden
Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden

Als Betroffener kann man somit nie sicher sein, dass die Tat bereits verjährt ist.

Erst durch eine Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen des Bußgeldverfahrens lassen sich Zweifel diesbezüglich aus dem Weg räumen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüfen.

Im OwiG finden sich im Paragraph 33, „Unterbrechung der Verfolgungsverjährung“, die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema. Hier ist festgelegt, in welchen Situationen die Verjährungsfrist unterbrochen werden darf.

Einspruchsfrist zum Bußgeldbescheid

Wenn Sie schließlich den Bußgeldbescheid erhalten haben, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eher knapp bemessen, weswegen Sie bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids darüber nachdenken sollten, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wollen. Hilfe bei der Entscheidung bietet unser Bußgeldrechner, mit dem Sie bereits vor der Zustellung des Bußgeldbescheids ermitteln können, mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen.

So könnte beispielsweise ein Fahrverbot oder ein sehr hohes Bußgeld für manchen Autofahrer den Ausschlag geben, innerhalb der Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn die erwartbaren Punkte zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen werden, sollten Sie innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist Einspruch einlegen. Auch für Fahranfänger in der Probezeit bietet sich dieses Vorgehen eventuell an.

Die Bußgeldbescheid-Einspruchs-Frist kann verlängert werden, wenn Sie beispielsweise den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten haben, weil Sie im Urlaub waren. In diesem Fall wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen oder von seinem Anwalt wieder auf einen früheren Status zurückgesetzt. Die Frist zum Bußgeldbescheid-Einspruch beginnt von vorne.

Geblitzt – Fristen und Termine

Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid
Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid

Die Frist nach einem Blitzer beträgt laut OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) drei Monate. Für die Behörde ist es jedoch manchmal schwierig, den Fahrer des geblitzten Autos zu ermitteln – und anders als in anderen Ländern (z.B. Österreich) muss in Deutschland bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer und eben nicht der Halter bei einem Verstoß gegen den Bußgeldkatalog bestraft werden.

Aus diesem Grund wird an den Halter eines geblitzten Fahrzeugs, den die Behörden mit Hilfe des Kennzeichen des Autos ermitteln können, ein Anhörungsbogen geschickt. Trifft dieser beim Beschuldigten ein, so ist die Verjährungsfrist laut OwiG unterbrochen und erneut hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Das Verfahren kann beliebig oft unterbrochen werden.

Wird Ihnen als Halter ein Anhörungsbogen zugeschickt, obwohl Sie zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sind, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall versucht die Behörde lediglich den Fahrer zu ermitteln.

Bei Missachtung der Bußgeld-Fristen droht ein Vollstreckungsverfahren

Die Bußgeldbescheid-Fristen sehen vor, dass Sie – sofern Sie nicht während der 14-tägigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben – innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bußgeld bezahlen müssen. Das Geld sollte also spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids auf dem Konto der Bußgeldstelle eingegangen sein.

Ansonsten kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Bußgelder steigen dann nochmals: Es gilt nicht mehr das reguläre Bußgeld gemäß Bußgeldtabelle, sondern die Betroffenen müssen noch zusätzliche Verfahrenskosten entrichten, die der Behörde bei der Eintreibung ihrer Forderungen entstehen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

344 Kommentare

  1. Tina

    20. August 2016 at 15:27

    Hallo,

    ich wurde am 21.07.16 geblitzt, als ich über eine rote Ampel gefahren bin. Bis jetzt kam noch kein Bußgeldbescheid o.ä.! Kann es sein, das hier nichts mehr kommt, oder können sich die Behörden beliebig Zeit lassen?
    Vielen Dank schon mal und viele Grüße :-)

    • bussgeldrechner.org

      22. August 2016 at 8:26

      Hallo Tina,
      die Behörden haben insgesamt drei Monate Zeit einen Bußgeldbescheid oder den Anhörungsbogen zu verschicken. Erreicht Sie der Anhörungsbogen innerhalb einer Frist von drei Monaten, haben die Behörden erneute drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. Das bedeutet für Sie: Erreicht Sie bis zum 20. 10.2016 keines der beiden Schreiben, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt und Sie haben keine Strafe mehr zu befürchten.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  2. Dominik

    31. Juli 2016 at 23:30

    Hallo.

    ich wurde am 21.06.16 an einer rot ampel geblitz und war nur der fahrer und nicht der halter … knapp nach 1 1/2 wochen kam dann zu dem halter der bescheid und er hat dann zurück geschickt das ich der fahrer bin und bis jetzt ist nocht nichts eingetroffen… bis wann muss ich auf die strafe warten bzw ab wann ist es verjährt?

    • bussgeldrechner.org

      1. August 2016 at 8:27

      Hallo Dominik,
      das kommt ganz darauf an, ob der Halter des Fahrzeugs einen Zeugenfragebogen oder einen Anhörungsbogen erhalten hat. Bei ersterem wird die dreimonatige Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Bei zweiterem startet die Verjährungsfrist mit Erhalt des Anhörungsbogens von Neuem. Das heißt für Sie: Wenn der Halter einen Zeugenfragebogen verschickt hat, muss der Bußgeldbescheid bis zum 20.09.2016 bei Ihnen eintreffen. Hat er einen Anhörungsbogen erhalten, startet die Frist ab dem Erhalt neu und dauert ebenfalls drei Monate an. Ist bis dahin kein Bußgeldbescheid bei Ihnen eingetroffen, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  3. Thom

    31. Juli 2016 at 11:18

    Hallo,

    Ich wurde am 31.03.2016 von einer Zivilstreife gefilmt und rausgezogen mit 40 km/h zu viel. Habe vor Ort unterschrieben keine Aussage gemacht zu haben und die Info bekommen in den nächsten 4-6 Wochen Post zu bekommen.
    Bis heute, 31.07. habe ich noch keinerlei Informationen oder Bescheide erhalten. Gilt in solchen Fällen auch die 3-Monatsfrist oder muss ich noch abwarten?

    VG

    • bussgeldrechner.org

      1. August 2016 at 8:29

      Hallo Thom,
      wenn Sie bis dato noch keinen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist die Ordnungswidrigkeit, die Sie begangen haben, verjährt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  4. Paco

    22. Juli 2016 at 13:27

    Hallo ,

    wurde am 15.4.2016 geblitzt . Das erste schreiben kam am 29.04.2016

    Ist somit das ganze verjährt wenn bis zum 29.07.2016 nichts mehr kommt ?

    • bussgeldrechner.org

      25. Juli 2016 at 9:23

      Hallo Paco,

      in der Regel sind Geschwindigkeitsverstöße verjährt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten den Bußgeldbescheid erhalten.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  5. Martina

    20. Juli 2016 at 15:56

    Hallo ich wurde am 9.03. geblickt und habe heute den Bescheid gekommen ! Das ist doch schon verjährt ?

    • bussgeldrechner.org

      25. Juli 2016 at 8:52

      Hallo Martina,
      eine Ordnungswidrigkeit verjährt in der Regel nach 3 Monaten. Haben Sie in dieser Zeit jedoch einen Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Frist von vorne. Es kann deshalb sein, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. Anna Maria B.

    14. Juli 2016 at 18:29

    Ich nehme Bezug auf nachstehenden Beitrag bzw. Ihre Antwort dazu:
    Mike sagt:
    23. Juni 2016 um 14:55……..

    Sie antworten:
    „..sobald der Zeugenfragebogen eintrifft, beginnt die Frist von drei Monaten neu.“
    Das ist etwas schwammig, da diese Aussage in diesem Fall nur deshalb stimmt, weil der Halter den Fahrer benannte. Natürlich gilt dann die Frist wieder erneut.

    Dies ist aber ein Widerspruch zu Ihrem obigen Hinweis:

    Wird Ihnen als Halter ein Anhörungsbogen zugeschickt, obwohl Sie zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sind, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall versucht die Behörde lediglich den Fahrer zu ermitteln.

    Besser wäre es zudem gewesen, in diesem letzten Passus, den Ausdruck „Anhörungsbogen“ durch „Zeugefragebogen“ zu ersetzen.

    Wie mir bekannt ist, muss der Fahrer innerhalb der 3-monatigen Frist ermittelt werden und ihm dann zumindest ein Anhörungsbogen zugeschickt werden, der dann seinerseits die Verjährungsfrist wieder auf 3 Monate hochschraubt.

    Der Beitrag von
    Kiso vom 1. März 2016 um 12:58 weist Sie schon einmal auf diese Ungenauigkeit hin.
    Über eine Klarstellung würde ich mich freuen.
    Danke und viele Grüße

    • bussgeldrechner.org

      18. Juli 2016 at 6:35

      Hallo Anna Maria,
      wir haben unsere Antwort bereits angepasst. Vielen Dank für den Hinweis!
      Das Team von bussgeldrechner.org

  7. Martina J.

    9. Juli 2016 at 10:46

    Meine überhöte Geschwindigkeit wurde am 9.1 .2016 durch ein Lasergerät erfasst.Datum des Bescheid 16.3.2016,Eingang 10.7.2016. Ich habe zuvor dz keine Post erhalten. Ist die Verjährung nun berechtigt.

    • bussgeldrechner.org

      11. Juli 2016 at 8:34

      Hallo Martina,
      Eine Ordnungswidrigkeit gilt als verjährt, wenn er Bußgeldbescheid nicht innerhalb von drei Monaten bei Ihnen eintrifft. Das Datum, auf welches der Bescheid datiert ist, spielt dabei keine Rolle. Sollten Sie im Vorhinein einen Anhörungsbogen erhalten haben, gilt ab diesem Zeitpunkt eine erneute Verjährungsfrist von drei Monaten. War dies nicht der Fall, ist Ihre Ordnungswidrigkeit verjährt und Sie müssen für die Strafen nicht mehr aufkommen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  8. Michael

    30. Juni 2016 at 12:14

    Hallo Bussgeldrechner-org-Team,

    ich habe eine leicht verzwickte Angelegenheit…

    Mein Fahrzeug ist am 31.01.2016 geblitzt worden, innerhalb geschlossener Ortschaft 73 Km/h (festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug), 50 Km/h sind erlaubt. Stationärer Blitzer GATSO GTC-GS11, ab12/2015 in Hannover-Bornum aufgestellt, misst Roltlichtverstoß und Geschwindigkeit gleichzeitig.

    Den Anhörungsbogen habe ich datiert auf den 15.03.2016 ein paar Tage später bekommen.

    Am 30.03.2016 habe ich den Anhörungsbogen zurückgesendet, ohne Angaben zur Sache, mit der Bitte um Akteneinsicht (ich als Privatperson).

    Mit Datum vom 31.03.2016 bekam ich ein Antwortschreiben, dass die Akte san Privatpersonen nicht versendet wird. Ich kann die Akte gerne vor Ort einsehen.

    Am 24.04.2016 habe ich auf dieses Schreiben geantwortet und mitgeteilt, das ich in den nächsten 2 Wochen vorbeikomme (ich wohne fast 200 Km entfernt).

    Ich habe dann erst einmal nichts weiter unternommen, auch nicht die Akte eingesehen.

    Dann kam per Postzustellungsurkunde am 19.05.2016 (datiert auf 12.05.2016) ein Bußgeldbescheid.

    Ich habe daraufhin als Antwort am 24.05.2016 einen Einspruch per Einwurf-Einschreiben versendet, mit dem Text, das die Begründung nachgereicht wird.

    Am 07.06.2016 habe ich ein Telefax hinterhergesendet, mit folgendem Inhalt:
    „Welche Voreintragung ist im inneren Zusammenhang mit der mir jetzt aktuellen Ordnungswidrigkeit, die sich bußgelderhöhend auswirkt, berücksichtigt?

    Zur Aufklärung: Ich habe im März 2015 ein Bußgeld anerkannt, da ich während der Motor lief und ich auf einer Autobahnraststätte parkte, telefonierte. 2 Zivilpolizisten hatten mich damals kontrolliert.
    Ich sehe hier keinen zeitlichen Zusammenhang, ob in der Sache…?
    Das weiß ich nicht, inwieweit dieses mit einer Erhöhung der Geldbuße von 15€ gerechtfertigt ist.

    Mit schreiben vom 09.06.2016 wurde mir die Antwort mitgeteilt, das ich am 01.03.2015 verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzte, Rechtskraft am 27.03.2015 erlangt.

    Mit Datum vom 22.06.2016 wurde mir bestätigt, das mein Einspruch fristgerecht eingegangen ist. Man gibt mir 14 Tage Zeit, mich zu äußern bzw. nicht zu äußern.

    Meine Frage: Wann tritt den eigentliche die Verjährung ein?

    31.01.2016 Tat + 3 Monate = 30.04.2016
    15.03.2016 Anhörungsbogen + 3 Monate = 14.06.2016
    12.05.2016 (erhalten 19.05.2016) Bußgeldbescheid + 3 Monate/6 Monate????

    Wie verhalte ich mich?

    Vielen Dank im Voraus….

    • bussgeldrechner.org

      4. Juli 2016 at 8:58

      Hallo Michael,
      Die Verjährung betrifft den Zeitraum bis der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid eintrifft und beträgt jeweils drei Monate. Diese Zeit ist bereits abgelaufen, da der Anhörungbogen sowie der Bußgeldbeschreid fristgerecht bei Ihnen eingetroffen sind. Nach Ihrem Einspruch sollten Sie sich nun zum Sachverhalt äußern. Anschließend folgt ein Gerichtsverfahren, bei welchem Sie persönlich erscheinen müssen, um Stellung zu nehmen. Das Gericht entscheidet dann über Ihren Fall.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  9. Max

    24. Juni 2016 at 9:26

    Hallo,

    ich wurde mit dem Fahrzeug meiner Mutter am 02.04.2016 geblitzt (133 km/h bei Tempo 80). Das wären 160 € und 1 Monat Fahrverbot.
    Den Anhörungsborgen hatte meine Mutter, die Halterin dann am 12.04.2016 erhalten.
    Am 15.04.2016 habe ich den Anhörungsbogen inkl. der Angabe, dass ich der Fahrer zum Tatzeitpunkt war, online abgeschickt/hochgeladen. Heißt das nun für mich, dass die 3 Monate Verjährungsfrist für mich als Verursacher der Straftat ab 15.04.2016 gelten, ich also quasi ab 16.07.2016 aus dem Schneider bin?

    Vielen Dank und beste Grüße!
    Max

    • bussgeldrechner.org

      27. Juni 2016 at 9:14

      Hallo Max,
      Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag neu, an dem Sie oder Ihre Mutter den Anhörungsbogen erhalten haben, also mit dem 12.04.2016. Diese dauert dann drei Monate und endet somit am 11.07.2016. Haben Sie also bis zu diesem Datum noch keinen Bußgeldbescheid erhalten, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  10. Mike

    23. Juni 2016 at 14:55

    Hallo!

    ich wurde am 10.03.16 geblitzt. Konsequenz wäre der Entzug des Führerscheins für 4 Wochen.
    Das Fahrzeug ist ein Dienstwagen auf die Firma zugelassen.
    Die Firma hat am 12.04.2016 einen Zeugenfragebogen (Ausstellung 29.03.2016) erhalten. Ende April wurde ich seitens der Firma als Fahrer angegeben.
    Bisher habe ich noch nichts gehört!
    Hat sich die Frist von 3 Monaten aufgrund der Zusendung des Zeugenfragebogens wieder verlängert oder ist die Frist abgelaufen?
    Vielen Dank! Mike

    • bussgeldrechner.org

      27. Juni 2016 at 9:18

      Hallo Mike,
      sobald der Zeugenfragebogen eintrifft, beginnt die Frist von drei Monaten nicht neu. Die Verjährungsfrist von drei Monaten verlängert sich allerdings bei Erhalt des Anhörungsbogens. Haben Sie diesen also nicht erhalten, ist die Ordnungswidrigkeit bereits seit dem 10.06.2016 verjährt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  11. Randy

    10. Juni 2016 at 9:52

    Hallo!

    Wurde kontrolliert und musste mich einem Alkoholtest unterziehen – Ergebnis lautet 0,6 Promille, sprich eine Ordnungswidrigkeit mit Bussgeld, Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Wie kann ich die 4-Monats-Frist verlängern. Möchte meinen Führerschein erst im Dezember abgeben.
    Besten Dank ! Randy

    • bussgeldrechner.org

      13. Juni 2016 at 9:16

      Hallo Randy,
      Das Fahrverbot wird spätestens nach 4 Monaten wirksam. Verlängern lässt sich diese gesetzliche Frist nicht. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  12. Dennis

    9. Juni 2016 at 16:34

    Hallo , ich bin LKW Fahrer und wurde am 17.2.16 auf der A3 geblitzt mit 17 kmh zu schnell . Am Freitag den 3.6.16 kam das Foto zu meiner Firma . Könnte ich da Widerspruch einlegen oder ist es sowieso schon verjährt ? Übrigens wurde ich auch Anfang Februar schon geblitzt worden , bis jetzt kam da noch garnichts.

    Gruß Dennis

    • bussgeldrechner.org

      13. Juni 2016 at 10:22

      Hallo Dennis,
      um Einspruch einzulegen, haben Sie zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Zeit. Ist bei Ihnen weder ein Anhörungsbogen noch ein Bußgeldbescheid für das erste von Ihnen geschilderte Vergehen eingetroffen, dürfte es jetzt bereits verjährt sein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  13. Michael

    9. Juni 2016 at 0:13

    Ich habe eine Frage. Wenn eine Ampel nicht auf grün schaltet und man eine weil dort steht und nicht passiert und dann drüber fährt was passiert dann wenn man geblitzt wird .

    • bussgeldrechner.org

      13. Juni 2016 at 9:51

      Hallo Michael,
      in der Regel können Sie davon ausgehen, dass wenn die Ampel wesentlich länger als drei Minuten ununterbrochen rotes Licht zeigt und sie eine angemessene Wartezeit eingehalten haben, Sie trotzdem weiterfahren dürfen. Dabei sind Sie dazu verpflichtet, besonders vorsichtig in den Kreuzungsbereich einzufahren. Sollte Sie hierzu ein Bußgeldbescheid erreichen, haben Sie immer die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  14. Franziska

    23. Mai 2016 at 12:57

    Hallo!
    Ich wurde am 31.08.15 geblitzt und am 03.10.15 kam ein Zeugenfragebogen an meine Eltern. Ist das das Gleiche wie ein Anhörungsbogen, also wurde die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt unterbrochen? Ich habe dann sehr viel später einen Anhörungsbogen zu meinem Hauptwohnsitz geschickt bekommen (auf jeden Fall 3 Monate nach dem Blitzer).
    Achja und jetzt werden Briefe zum Aufbauseminar etc. an meinen Zweitwohnsitz geschickt. Dürfen die das überhaupt, weil wenn meine Eltern mir nicht Fotos davon schicken würden, würde ich davon ja gar nichts mitbekommen.
    LG

    • bussgeldrechner.org

      30. Mai 2016 at 9:50

      Hallo Franziska,
      die Verjährungsfrist wird von einem Zeugefragebogen nicht unterbrochen, von einem Anhörungsbogen hingegen schon. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an einen Verkehrsrechtsanwalt. Er berät Sie unter Einbezug aller Falldetails umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  15. Alex

    7. Mai 2016 at 22:28

    Hallo. Ich wurde am 08. Oktober 2015 mit handy in der Hand angehalten. Angeblich eine Tippbewegung. Der Bußgeldbescheid kam am 06. Mai 2016. (knapp 7 Monate Später). Ausgestellt aber am 20.12.2015. Kann ist einen Einspruch legen? Sie sagten, wenn mehr als zwei Wochen zwischen dem Ausstelungsdatum und dem Zustellungsdatum liegen, gilt das Ausstellungsdatum nicht mehr. Kann man das irgendwo nachlesen?
    Vielen Dank.

    • bussgeldrechner.org

      9. Mai 2016 at 8:48

      Hallo Alex,

      entscheidend ist in der Regel das Ausstellungsdatum. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, da wir in diesem Rahmen nicht beratend auftreten dürfen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  16. Wolfgang B.

    1. Mai 2016 at 10:06

    Liebes Team, am17.01.16 habe ich wohl im Halteverbot geparkt. Kein Hinweis an der Scheibe, keine Zahlkarte per Post. Jetzt am 28.04.16 per Zustellungsurkunde die Forderung über 15€ + 28,50 Kosten – Da nun 3 Monate + 11 Tage vergangen sind dürfte es doch verjährt sein.

    Danke für Ihre Antwort !!!

    • bussgeldrechner.org

      2. Mai 2016 at 8:11

      Hallo Wolfgang,

      um zweifelsfrei klären zu können, dass nicht interne Maßnahmen zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben, können Sie Antrag auf Einsicht in die Akte stellen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  17. Martin

    29. April 2016 at 15:46

    Hallo!

    Ich bringe beruflich Fahrzeuge, oft im Auftrag von Autovermietungen, auf eigener Achse von A nach B. Am 26.01.16 bin ich dabei auf der Autobahn mit 13 km/h zu schnell gemessen worden.

    Nun habe ich heute, am 29.04.16, einen Anhörungsbogen in der Post gehabt. Dieser wiederum ist am 26.04.16 ausgedruckt, aber die Freimachung auf dem Umschlag ist erst vom 28.04.16.

    Meiner Meinung nach müsste doch das Ganze schon verjährt sein, da jetzt ja die 3 Monatsfrist gerade abgelaufen ist. Sehe ich das richtig, auch wenn die Polizei meine Anschrift erst über die Autovermietung und dann über meinen Arbeitgeber herausgefunden werden musste?

    Wäre sehr dankbar für eine Antwort.

    Viele Grüße
    Martin

    • bussgeldrechner.org

      2. Mai 2016 at 8:42

      Hallo Martin,

      in der Regel wird durch interne Ermittlungen die Verjährung unterbrochen. Dazu können auch die Ermittlung Ihrer Adresse o.ä. zählen. Sie können, um Sicherheit darüber zu erlangen, auch Einsicht in Ihre Akte beantragen. Besprechen Sie Genaueres mit einem Anwalt.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  18. Maurice

    27. April 2016 at 11:28

    Hallo,
    ich wurde vor 2 Tagen mit dem Auto meiner Freundin geblitzt ( 30iger Zone und bin 41/42 kmh gefahren um 23:00 Uhr)?.
    Besteht eine Möglichkeit, dass der Bußgeldbescheid direkt zu mir geschickt wird, anstatt zu meiner Freundin ? Sie war zwar mit im Auto, jedoch soll ihre Mutter möglichst nichts davon erfahren ?

    • bussgeldrechner.org

      2. Mai 2016 at 9:06

      Hallo Maurice,

      zunächst wird der Halter des Fahrzeuges einen Anhörungsbogen, bzw. einen Zeugenbefragungsbogen erhalten. Je nach den darin gemachten Angaben, wird der Bußgeldbescheid dem Fahrer direkt zugestellt. Wenden Sie sich an die zuständige Bußgeldstelle, um Näheres zu diesem Prozess zu erfahren.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  19. Juriy

    25. April 2016 at 15:26

    Guten Tag.
    Vor zwei Jahren habe ich mein Auto in einem Feuerwehrzufaht für 5 Min. geparkt. Dannwaren da 2 Ordnungstypen… Die haben gesagt, dass die schon Abschleppdienst angerufen haben… Dann in 2 Wochen kamm eine Rechnung über 35 Euro für falsches Parken… Und erst jetzt- in 2 Jahren, habe ich die Rechnung von der Bußstelle bekommen, dass ich 100 Euro für die Abschleppmaßnahme bezahlen muss. Solche Verzögerung, haben die mit Fehlern im Komputersystem begründet. Ich habe mittlerweile heute das Geld überwiesen. Sollte ich überhaupt noch nach 2 Jahren zahlen? Danke!

    • bussgeldrechner.org

      2. Mai 2016 at 9:31

      Hallo Juriy,
      da Sie das Geld bereits überwiesen haben, können Sie das Vorgehen der Behörde keinen Einspruch mehr einlegen. Sie haben es bereits anerkannt. Für weitere Nachfragen suchen Sie sich bitte anwaltliche Hilfe.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  20. Kay

    22. April 2016 at 10:18

    Servus,

    ich habe am 25.09.2015 in Italien mit abgelaufener Parkscheibe geparkt. Am 11.04.2016 wurde die Zahlungsaufforderung gedruckt und am 22.04.2016 mir zugestellt.
    Gilt diese 3 Monatsfrist auch bei Strafzetteln die aus dem Ausland kommen? Denn hier handelt es sich nicht um 10€ wie in Deutschland sondern um 69€.
    Vielen Dank

    Grüße Kay

    • bussgeldrechner.org

      25. April 2016 at 9:37

      Hallo Kay,

      wir beschäftigen uns nur bedingt mir den Gesetzeslagen unserer europäischen Nachbarn. Es scheint jedoch so zu sein, dass Verjährung in Italien prinzipiell erst nach zwei Jahren eintritt.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  21. Roland S.

    21. April 2016 at 20:05

    Wegen einer im März 2016 in Deutschland begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung erhielt ich soeben an meinem Wohnsitz in Brasilien per Post einen Anhörungsbogen. Muss ich damit rechnen, dass mir ein Bussgeldbescheid hier -vor Ablauf der Verjährung- zugestellt wird, etwa durch Einschreiben mit Rückschein? Oder ist sogar eine öffentliche Zustellung möglich?

    • bussgeldrechner.org

      25. April 2016 at 9:40

      Hallo Roland,

      auf welchem Wege die Behörden Ihnen den Bußgeldbescheid zukommen lassen, können wir nicht voraussehen. Die zuständigen Beamten werden in der Regel den schnellsten Weg wählen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  22. Saskia

    12. April 2016 at 10:10

    Ich wurde mit dem Auto geblitzt, das auf meinen Mann zugelassen ist. Mein Mann hat zunächst eine andere Person als Fahrer angegeben, die Polizei hat diese jedoch persönlich aufgesucht und festgestellt, dass sie nicht der Fahrer (Fotoabgleich) war. Nun habe ich einen Anhörungsbogen persönlich zugestellt bekommen (ohne das vorher mein Mann als Halter nochmal befragt wurde). Wird damit die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab Zustellung nochmal mit 3 Monaten? Und wie gut sind die Erfolgsaussichten bei Anfechtung wegen Messfehler? Der Blitzer war ein PoliScanSpeed.

    Herzlichen Dank,
    Saskia

    • bussgeldrechner.org

      18. April 2016 at 9:47

      Hallo Saskia,

      die Verjährungsfrist wird ab Zustellung des Anhörungsbogens unterbrochen. Sie sollten diesen jedoch innerhalb von zwei Wochen beantworten. Wie hoch die Aussichten bei einem Einspruch sind, dürfen wir nicht ermessen. Rechtsberatungen sind in Deutschland nur Anwälten erlaubt.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  23. Michael

    5. April 2016 at 19:46

    Hallo,
    wurde am 25,3.16 also Karfreitag auf dem Weg zum Urlaubsort per laser geblitzt.
    WIch wollte den Betrag in Höhe von 35 € sofort bezahlen, dass wurde seites der Polizei abgeleht. Vielmehr erhielt ich einen ausgefüllten Zahlschein mit dem Hinweis, dass ich 1 Woche Zeit für die Bezahlung habe, ansonsten droht Bußgeldverfahren.
    Bereits am 29.3.16 -also bereits 4 Tage später -(Osterdienstag) wurde ein Bußgeldbescheid ausgestellt, den DHL am 31.03.16 zustellte. Es entstanden weitere
    28,5 € Kosten. Istcdas rechtens und was kann ich dagegen, spez. wegen den anfallenden Kosten tun?
    Danke für Eure Hilfe
    Michael

    • bussgeldrechner.org

      11. April 2016 at 9:09

      Hallo Michael,

      dies ist ein Fall für den Anwalt, weshalb wir ihnen keine Beratung geben können.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  24. Simon

    31. März 2016 at 11:33

    Hi,

    ich musste im Februar 2015 meinen Führerschein einen Monat wegen einer Brückenabstandsmessung abgeben.
    Im Dezember 2015 wurde ich auf dem Heimweg geblitzt (ca. 25 km/h) geblitzt. Ich habe bis heute keinen Anhörungsbogen o.ä. erhalten.

    Ist der zweite Blitzer im Dezember 2015 somit verjährt???

    Danke vorab.

    Grüße
    Simon

    • bussgeldrechner.org

      4. April 2016 at 9:23

      Hallo Simon,

      prinzipiell ist davon auszugehen, dass das Delikt verjährt ist. Allerdings können verschiedene Interne Schritte zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Sollten Sie noch einen Bescheid erhalten, so können Sie Einsicht in Ihre Akten anfordern. Dies kann ein Anwalt für Sie übernehmen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  25. marcus

    22. März 2016 at 8:28

    Hallo.

    Ich bin am 20.9.15 geblickt worden
    Habe am 10.10.15 den Bußgeldbescheid bekommen. Dann fristgerecht Einspruch eingelegt. Am 6.11.15 habe ich vom Ordnungsamt den Bescheid bekommen das mein Einspruch zur Staatsanwaltschaft gegeben wurde und die sich wieder melden.
    Jetzt am 14.3.16 bekomme ich Post vom Amtsgericht das ich heute am 22.3.16 zur Anhörung kommen soll.

    Frage ist hier nicht schön längst die Frist von 3 Monate überschritten?
    Kann ich gegen diese Anhörung vorgehen?

    LG Marcus b.

    • bussgeldrechner.org

      29. März 2016 at 10:07

      Hallo Marcus,

      die Anhörung ist ein Bestandteil Ihres Einspruches. Hier haben Sie die Möglichkeit, den Fall aus Ihrer Sicht darzulegen. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen, da Sie mit jedem Schritt des Verfahrens unterbrochen wird. Wir empfehlen Ihnen einen Anwalt.

      Das Team von bussgeldrechner.org

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