Blitzer lag falsch? Einspruch einlegen!

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

So legen Sie gegen einen Blitzer Einspruch ein

Der Einspruch gegen den Blitzer-Bescheid will gut begründet sein.
Der Einspruch gegen den Blitzer-Bescheid will gut begründet sein.

Das Verkehrsrecht räumt jedem Autofahrer das Recht ein, sich zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu äußern. Wer die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung anzweifelt, kann gegen den Blitzer Einspruch einlegen.

14 Tage haben Betroffene Zeit, dies zu tun. Beginn dieser Frist ist der Tag der Zustellung. Da aber nicht immer genau nachgewiesen werden kann (wie z. B. bei einem Einschreiben), wann der Bescheid im Briefkasten gelandet ist, wird im Zweifelsfall vom dritten Tag nach Absendung des Schreibens ausgegangen (Zustellungsfiktion).

Eine gute Begründung (z. B. ein zweifelhaftes Blitzerfoto) untermauert den Einspruch. Lesen Sie im Folgenden, worauf Sie bei der Formulierung des Einspruchs achten müssen und welche Begründung Sie vorbringen können. Tipp: Ob sich ein Einspruch lohnt, können sie kostenlos über den Bußgeldcheck ** prüfen.

FAQ: Einspruch gegen Blitzer

Kann ich Einspruch gegen die Messung durch einen Blitzer einlegen?

Ja, Sie können gegen den Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen. Dieser muss schriftlich bei der Bußgeldstelle eingehen.

Wie lange habe ich Zeit, um Einspruch einzulegen?

Nach dem Erhalt vom Bußgeldbescheid haben Sie zwei Wochen Zeit, ein entsprechendes Schreiben an die Bußgeldstelle zu schicken.

Brauche ich einen Anwalt für den Einspruch?

Grundsätzlich besteht beim Einspruch kein Anwaltszwang. Ein versierter Anwalt für Verkehrsrecht kann durch sein geschultes Auge allerdings Messfehler schnell erkennen, sodass es sich lohnen kann, einen Rechtsbeistand zu engagieren.

Im Video: Infos zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Was Sie beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid beachten sollten, verrät dieses Video.
Was Sie beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid beachten sollten, verrät dieses Video.

Einspruch gegen den Blitzer: Mit welcher Begründung?

Fehlerhafter Blitzer: Ob sich der Einspruch lohnt, sagt Ihnen der Anwalt.
Fehlerhafter Blitzer: Ob sich der Einspruch lohnt, sagt Ihnen der Anwalt.

So ein Blitzer-Einspruch will gut begründet sein. Zwar ist eine Begründung nicht zwingend erforderlich (der Einspruch ist auch ohne Begründung wirksam), jedoch wird es die Chancen auf Erfolg erhöhen.

Das Problem ist dabei oft, dass der Bußgeldbescheid wenig Anhaltspunkte für eine gute Argumentation liefert. Viele Informationen müssen im Bußgeldverfahren erst in Erfahrung gebracht werden. Durch einen Bußgeldcheck ** erhalten Sie eine kostenlose Erstberatung.

Beispielsweise ist das Blitzerfoto meist das einzige Beweismittel. Das Foto muss dabei nicht zwangsläufig mitgeschickt werden.

Sie sollten es in jedem Fall anfordern und prüfen, denn manchmal ist der Fahrer gar nicht eindeutig erkennbar. Beantragen Sie auch, möglichst mithilfe eines Anwalts, Akteneinsicht und sehen Sie sich das Messprotokoll genau an. Anhaltspunkte für eine gute Begründung haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Enthält der Bußgeldbescheid alle notwendigen Angaben nach § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)?
  • Wer sind die Zeugen (meist die Messbeamten selbst) und wurden diese zur Vernehmung geladen?
  • Wann wurde das Messgerät zuletzt geeicht? Ist der Eichschein noch gültig?
  • Wurden vor der Geschwindigkeitsmessung die erforderlichen Funktionstests durchgeführt?
  • Verfügten die zuständigen Messbeamten über eine ausreichende Qualifikation zur Bedienung des Blitzers?

Nicht selten wird einem Blitzer-Einspruch aufgrund einer fehlerhaften Messung stattgegeben. Typische Blitzer-Fehler sind beispielsweise auf eine falsche Bedienung, fehlerhafte Ausrichtung oder ungewollte Reflexion von Lichtimpulsen zurückzuführen.

Geblitzt: Den Einspruch richtig formulieren

Blitzer: Ein Einspruch ist oft erfolgreich, wenn sich Fehler bei der Messung nachweisen lassen.
Blitzer: Ein Einspruch ist oft erfolgreich, wenn sich Fehler bei der Messung nachweisen lassen.

Ein Einspruch bei einem Blitzer-Bescheid sollte gut ausgearbeitet werden. Im deutschen Recht machen feine Unterschiede in der Formulierung schließlich oft einen großen Unterschied. Achten Sie darauf, gegen den Blitzer-Bescheid wortwörtlich „Einspruch“ einzulegen und vermeiden Sie Ausdrücke wie „Widerspruch“, „Beschwerde“, oder „Einwand“.

Streng genommen legen Sie auch nicht gegen den Blitzer Einspruch ein, sondern gegen den Bußgeldbescheid und die darauf vermerkten Nebenfolgen (z. B. Geldbuße mit Fahrverbot oder Geldbuße mit Punkten in Flensburg).

Vergessen Sie dabei nicht Aktenzeichen und Datum des Bescheides zu nennen, auf den Sie sich beziehen. Das Schreiben richten Sie an die zentrale Bußgeldstelle.

Der Blitzer-Einspruch ist zunächst kostenlos. Teuer wird es erst, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt oder Sie einen Anwalt hinzuziehen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, auch Blitzeranwalt genannt, eine Einschätzung geben, ob sich der Kostenaufwand überhaupt lohnt.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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1 Kommentar

  1. Süleyman

    2. November 2019 at 15:05

    Hallo liebe Redaktion,

    wie sieht es mit den Kosten des Verfahrens nach einem Widerspruch aus? Ich wurde mit 8 km/h zu viel geblitzt und auf dem Bild war die obere Hälfte meines Smartphones sichtbar, welches in der Halterung lag. Deshalb habe ich zusätzlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung noch ein Bußgeld von ca. 150€ wegen Nutzung von elektr. Kommunikationsgerät erhalten. Nach Einspruch (ohne Anwalt) wurde der Busgeldbescheid zurückgenommen und ich muss nur noch die 15€ wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bezahlen.
    Allerdings soll ich zusätzlich die Kosten des Verfahrens gemäß 105 und 107 OWiG, 464 (1) und 465 Strafprozessordnung zu tragen. 25 € Gebühr und 7 € Auslagen.
    Kann das sein, ist ja ein Fehler vom Ordnungsamt? Ich habe ja auch nicht nach den Portokosten vom Widerspruch verlangt :)

    Danke und viele Grüße
    Süleyman

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