Anhörungsbogen ausfüllen oder ignorieren?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wie Sie sich bei einem Anhörungsbogen verhalten sollten

Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.

Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen und damit gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) – also geltendes Verkehrsrecht – verstoßen hat, dem droht ein Bußgeldbescheid.

Doch noch bevor dieser im Briefkasten liegt, erreicht u. a. geblitzte Verkehrssünder ein Anhörungsbogen. Die zuständigen Behörden ermitteln durch ihn den tatsächlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt.

Zudem bietet das Formular dem Betroffenen die Möglichkeit, zum Geschehen Stellung zu nehmen und entsprechende Angaben zu machen.

Nach Paragraf 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) existiert in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerhaftung. Das bedeutet: Der Fahrer eines Kfz muss nachweisen, dass er nicht für die Verursachung des Verkehrsverstoßes verantwortlich war, wenn er eine Haftung verhindern möchte.

Häufig werden Kraftfahrzeuge nicht vom Halter selbst, sondern einer anderen Person gelenkt. Der Fahrer ist oftmals nicht auszumachen, der Halter hingegen – anhand des amtlichen Kennzeichens – schon. Da die Polizei seiner sehr viel unproblematischer habhaft werden kann, erhält der Halter oftmals auch zuerst den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.

Weitere Informationen zum Anhörungsbogen

FAQ: Anhörungsbogen

Was ist ein Anhörungsbogen?

Ein Anhörungsbogen wird von der Bußgeldstelle verschickt, wenn diese einen Kfz-Fahrer einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Der Betroffene kann diesen nutzen, um Angaben zu dem Vorfall zu machen.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Hier erfahren Sie, wie ein Anhörungsbogen aufgebaut ist und welche Angaben dieser enthält.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Welche Angaben in einem Anhörungsbogen verpflichtend gemacht werden müssen, erfahren Sie hier.

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.
In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.

Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit: wie sieht er aus?

Die schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren fasst zunächst alle im Rahmen des Verstoßes bedeutsamen Fakten zusammen. Dazu gehören z. B. in der Regel:

  • der zur Last gelegte Tatbestand (Vorwurf)
  • Ort der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Zeitpunkt der Deliktes
  • Höhe des anstehenden Bußgeldes
  • Namen der Zeugen (in der Regel: Polizeibeamte)
  • eventuell Beweismittel (z. B. Blitzerfoto bei Geschwindigkeitsüberschreitung)

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) schreibt in Paragraf 55 vor, dass Verkehrssündern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zur Sache zu äußern.

Achtung: Wird Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt, ist von großer Bedeutung, dass sich der Vorwurf gegen Sie konkret (also eine bestimmte Person) richtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Fahrzeughalter.

Wann kommt es zur Anhörungsbogen-Verjährung?

Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.
Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.

Kann es beim Anhörungsbogen zur Verjährung kommen?

Und wenn ja: Wie lang dauert die Frist?

Für die Versendung eines Bußgeldbescheides haben die Behörden für gewöhnlich 3 Monate Zeit.

Die Frist beginnt mit dem Tatzeitpunkt.

Verschickt sie jedoch einen Anhörungsbogen vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, wird die Verjährung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG unterbrochen. Die Frist beginnt erneut und umfasst in der Regel wieder 3 Monate.

Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Tattag. Die Verjährungsfrist endet nach drei Monaten. Der letzte Tag der Verjährungsfrist geht dem Tattag um einen Tag voraus. An einem Beispiel verdeutlicht bedeutet dies: Wurden Sie am 24. September geblitzt und der Anhörungsbogen erst am 24. Dezember angeordnet, ist die Frist bereits verstrichen. Der letzte Tag der Verjährungsfrist wäre demnach der 23. Dezember. Für die begangene Ordnungswidrigkeit können Sie in der Regel nicht mehr belangt werden.

Einen Sonderfall stellt die Anhörung in einem Bußgeldverfahren dar, in dem kein persönlicher Vorwurf formuliert wurde. Unter diesen Umständen wird die Verjährung nicht durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen.

Kann eine Verjährung mehrmals unterbrochen werden? Nein! Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass dies nur maximal einmal möglich ist. Wurden Sie bereits vor Ort – zum Tatzeitpunkt – angehört, führt ein per Post erhaltener Anhörungsbogen nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Und für wen gilt die Unterbrechung der Verjährungsfrist, wenn der Halter nicht gefahren ist? Entscheidend ist, welche Person im Anhörungsbogen vermerkt ist. Meist ist das der Halter des Fahrzeugs. Für den tatsächlichen Verkehrssünder ist die Frist damit nicht unterbrochen.

Eine gesetzliche Frist zum zurücksenden des Anhörungsbogens gibt es im Übrigen nicht, auch wenn das Schreiben vom Ordnungsamt dies andeutet.

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Egal, ob eine rote Ampel überfahren, den Mindestabstand nicht eingehalten oder von einem Blitzer erfasst, der Anhörungsbogen kommt in der Regel auf Sie zu. Sie sollen ihn häufig binnen 1 Woche ausfüllen und zurückschicken. Doch müssen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren überhaupt ausfüllen?

Laut Paragraf 111 OWiG sind Verkehrssünder zur Angabe ihrer Personendaten verpflichtet. Der Anhörungsbogen muss daher mit den entsprechenden Informationen an die Verwaltungsbehörde zurückgehen.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.

Sie sind hingegen nicht verpflichtet dazu, Angaben zur Sachen machen bzw. den Verstoß zuzugeben, da sich niemand selbst bezichtigen muss.

Und auch, wenn Sie nahe Verwandte belasten müssten, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Passiert das häufiger, muss allerdings mit anderen Ahndungen gerechnet werden. Die Behörden können nach § 31a StVZO beispielsweise die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Dies passiert jedoch vergleichsweise selten.

In diesem Fall ist der Halter eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, innerhalb eines definierten Zeitraums jede gefahrene Strecke sowie den Fahrtanlass festzuhalten. Als eine weitere Sanktion kann durch die Missachtung des Anhörungsbogens die Vorladung zur Polizei oder Bußgeldstelle zur Vernehmung drohen.

Doch auch wenn Sie den Anhörungsbogen nicht oder nur teilweise beantworten, den Bußgeldbescheid umgehen, können Sie hierdurch nicht. Er kommt nach allerspätestens 3 Monaten. Die Zahlung der Strafe ist daher unumgänglich.

Anhörungsbogen nicht erhalten – trotzdem Bußgeld zahlen?

Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.
Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.

In einigen Fällen ist das Beweismittel (wie z. B. das Blitzerfoto) so eindeutig, dass es keiner Vorermittlung durch die Behörden bedarf.

Hierzu zählt auch, wenn der Verkehrssünder bereits vor Ort angehalten und von der Polizei befragt wurde. Achtung: Sie haben das Recht zu schweigen!

Von diesem sollten Sie Gebrauch machen, wenn Sie mit einem Rechtsanwalt Einspruch gegen das Verfahren einlegen möchten.

Zudem besteht auch immer die Möglichkeit, dass ein Anhörungsbogen bei der Zustellung verloren gehen kann. Kann die Behörde nachweisen, den Brief rausgeschickt zu haben, ist die Unterbrechung der Verjährung gültig.

Zur Zustellung eines Anhörungsbogens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder anderen Delikten muss es daher nicht zwingend kommen. Der Bußgeldbescheid ist in diesen Fällen auch ohne Anhörungsbogen gültig. Ihm muss Folge geleistet werden.

Zur Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen und ein Zeugenfragebogen sind nicht identisch. Bei letzterem weiß die Behörde bereits darum, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht gefahren ist.

Sie wollen Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen? Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellungsdatum haben Sie hierzu die Möglichkeit. Er bedarf der Schriftform. Worauf dabei zu achten ist und wie Sie sich im konkreten Fall gegenüber den Behörden zu verhalten haben, bringen Sie bei einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in Erfahrung. Er informiert Sie über Ihre Möglichkeiten und die weiteren Schritte.

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Anhörungsbogen ausfüllen oder ignorieren?
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

171 Kommentare

  1. Richter

    7. September 2017 at 13:23

    Hallo

    Mein Mann wurde auf der Autobahn mit 149 kmh geblitzt erlaubt waren 80kmh. (Keine Baustelle)
    Anhörungsbogen kam 1 Woche später.
    Müssen wir den Bogen komplett ausfüllen oder reicht es nur Angaben zur Person?
    Warum das passiert ist mein Mann kam am Vortag aus dem Krankenhaus hatte Nierensteine die durch op entfernt wurden.
    Er hatte während der Fahrt schmerzen und musste dringend Wasser lassen ist auch darum so schnell gefahren.
    Kann man das verwenden und als Augenblicksversagen deuten?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldrechner.org

      11. September 2017 at 8:22

      Hallo Richter,

      in einem Anhörungsbogen sind Sie als Beschuldigter nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  2. Bella

    2. September 2017 at 12:17

    Hallo,
    Ich habe am 01.09.2017 ein Anhörungsbogen erhalten.Darin wird mir „zur Last gelegt“ „als Führer der Pkw“ eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
    Wird durch diese Formulierung die Verjährung unterbrochen?
    Muss ich den Bogen zurückschicken,obwohl meine Daten korrekt sind(auf den Bogen steht : „nur ausfüllen, wenn die Angaben auf der ersten Seite unrichtig oder unvollständig sind“) ?
    Vielen Dank!

    • bussgeldrechner.org

      4. September 2017 at 12:11

      Hallo Bella,
      ein Anhörungsbogen unterbricht in der Regel die Verjährung. Den Bogen müssen Sie in der Regel zurückschicken, auch wenn Sie daran keine Änderungen vorgenommen haben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  3. Desi

    17. August 2017 at 19:06

    Hallo.
    Ich wurde am 26.05.2017 geblitzt.
    Der Anhörungsbogen kam am 12.062017.
    Habe alles online ausgefüllt und bis heut nix erhalten.
    Wann verjährt die Frist?
    Danke!

    • bussgeldrechner.org

      28. August 2017 at 10:50

      Hallo Desi,

      Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren regelmäßig nach drei Monaten. Allerdings kann die Frist einmalig unterbrochen werden – etwa durch Ausstellung eines Anhörungsbogens. Mit dem Zeitpunkt der Unterbrechung beginnt die Frist dann von neuem.

      – Die Redaktion

  4. Willi

    7. August 2017 at 10:03

    Auf eienm Anhörungsbogen ist als Tatvorwurf lediglich §49 StVO und eine VOWI Kennzahl angegeben, also keine konkrete gefahrene/übertretene Geschwindigkeit.
    Zählt ein solcher Anhörungsbogen für die Verjährungsunterbrechung?

    • bussgeldrechner.org

      14. August 2017 at 8:19

      Hallo Willi,

      ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist und lässt diese von neuem beginnen.

      – Die Redaktion

  5. Schaf

    25. Juli 2017 at 11:03

    Hallo, ich habe einen Anhörungebogen im Zusammenhang mit einer Abstandsmessung bekommen.
    Als Tatbestand steht aber nichts drin.
    „Es wird Ihnen vorgeworfen, …. , folgende Ordungswidrigkeit nach Paragraph… begangen zu haben:

    Und dann steht da nichts.
    Es folgt ein unscharfes Bild und wer Zeuge ist.

    Soll ich meine persönlichen Daten ausfüllen und hin schicken, gar nicht reagieren?
    Zustellung des Bogens erfolgte 1 Monat nach der angeblichen Ordnungswidrigkeit.

    • bussgeldrechner.org

      31. Juli 2017 at 8:11

      Hallo Schaf,

      Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf dem Anhörungsbogen angaben zu Ihrer Person zu machen und diesen zurückzuschicken.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  6. Sven

    24. Juli 2017 at 12:40

    Hallo liebes Team,

    ich habe am 25.04.17 einen Anhörungsbogen bekommen. Der Vorwurf ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von effektiv 43 KM/h auf der Autobahn.
    Vorher hatte mein Arbeitgeber bereits einen Anhörungsbogen bekommen und mich benannt. Ich musste bei dem Anhörungsbogen nur meinen Geburtsort ergänzen, da dieser der Bußgeldstelle nicht bekannt war.
    Bis heute einschließlich, 24.7.17 habe ich nichts weiters gehört und auch keinen Bußgeldbescheid erhalten. Kann da noch was kommen oder ist seid heute die Sache verjährt (3 Monate)??

    Vielen Dank im voraus!!!!!!!

    • bussgeldrechner.org

      31. Juli 2017 at 8:10

      Hallo Sven,

      es scheint, als wäre in Ihrem Fall die Verjährung eingetreten.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  7. YPS

    22. Juli 2017 at 13:35

    Hallo zusammen,

    ich wurde am 2.3.17 geblitzt und habe bis heute (22.7.17) weder einen Anhörungsbogen noch einen Bußgeldbescheid erhalten.

    Habe ich nun Glück, weil die Verjährung eingetreten ist?

    Viele Grüße

    • bussgeldrechner.org

      24. Juli 2017 at 9:24

      Hallo YPS,

      in diesem Fall scheint die Verjährung eingetreten zu sein.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  8. Daniel

    25. Juni 2017 at 10:07

    Hallo,
    ich habe gestern einen Anhörungsbogen zu einer Ordnungswidrigkeit erhalten. Es wird mir zur Last gelegt, dass ich ein Überholverbot missachtet habe mit dem Zeichen 276/277. Es liegt lt. Schreiben ein 153a gemäß BKat vor. Das ganze soll sich abgespielt haben als ich auf einer unbekannten Autobahnstrecke unterwegs war. Als Zeuge wird ein PHK mit Namen und Foto genannt. Ich kann mich daran erinnern, dass mich bei dieser Fahrt jemand aus einem links von mir auf der Autobahn überholenden Auto mit dem Handy fotografierte. Als ich das sah habe ich diesen „Typen“ auch mit meinem Handy fotografiert, da ich nicht wußte wer das ist. Dies war anscheinend dieser PHK. Ich habe mich, ehrlich gesagt, bei dieser Situation bedroht gefühlt ( ein unbekannter macht aus einem zivilen Fahrzeug ein Foto von mir auf einem Autobahnabschnitt der mehrere 100km von mir entfernt ist ).

    Sollte ich das Beweismittel ( Foto ) anfordern ( die Qualität kann nicht allzu gut sein ) ?
    Sind derartige Fotos und Vorgehensweisen zulässig für ein Bußgeld ?

    Ich denke darüber nach diesen PHK anzuzeigen wegen Gefährdung im Strasssenverkehr, geht sowas ?

    Vielen Dank, liebes Team von Bussgeldrechner.org

    • bussgeldrechner.org

      29. Juni 2017 at 11:02

      Hallo Daniel,

      mit Übersendung des Bußgeldbescheids erhalten Sie oftmals auch das Beweisfoto. Ggf. bekommen Sie hierin auch einen Link zu der Webseite, wo Sie das Beweisbild einsehen können. Ob sich aufgrund der Sachlage ein Einspruch lohnt, kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht erläutern. Dieser kann auch Akteneinsicht beantragen und die genauen Umstände ermitteln.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  9. Selma

    20. Juni 2017 at 21:21

    Hallo,
    ich habe heute einen Anhörungsbogen wegen Nichteinhaltung von Abstand erhalten (101km/h Abstand: 21. m)

    Die Tat erfolgte am 13.03.2017 und der Poststempel des Schreibens ist der 19.06.2017!

    Da es sich um einen Firmenwagen handelt und ich erfahren habe, dass die Leasinggesellschaft eine alte Adresse von mir hat ist jetzt die Frage, ob ich einen Einspruch wegen Verjährung geltend machen kann?
    Das Verschulden mit der falschen Adresse ist der Leasinggesellschaft zuzuschreiben und nicht mir, da ich meinem Arbeitgeber die neue Adresse mitgeteilt habe.

    Macht es Sinn hier einen Einspruch einzulegen oder bei der Behörde anzurufen und sich zu erkundigen, warum der Anhörungsbogen so spät zugesltellt wurde?
    Sollte ich die Angaben zur Person hier zur Verfügung stellen?

    Besten Dank vorab.

    • bussgeldrechner.org

      22. Juni 2017 at 10:25

      Hallo Selma,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  10. San Lorenzo

    8. Juni 2017 at 20:38

    Hallo ich wurde letztes Jahr im Oktober geblitzt. Das Auto wurde auf meine Mam anmeldet. Sie hat als Halter in dem Zeitraum Anhörungs und Zeugenfragebogen bekommen. Den Fahrer (mich) hatten die Behörden jedoch nicht ermittelt da sie das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen hatte. Bis heute ist kein Bußgeldbescheid eingetroffen. Kann ich diesen Verstoß als Verjährt betrachten?

    • bussgeldrechner.org

      14. Juni 2017 at 9:29

      Hallo San Lorenzo,
      in diesem Fall scheint die Verjährung eingetreten zu sein.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  11. Peter

    14. Mai 2017 at 14:09

    Hallo,
    Ich habe einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsünerschreitung auf der Autobahn (19 km/h zu schnell) erhalten.
    Geldbuße 30,– €
    Gebühren 25,– €
    Auslagen 3,50 €
    ————————————-
    58,50 €

    Ich hatte jedoch mit Sicherheit vorher keinen Anhörungsbogen erhalten. Ich glaube, das die Gebühren wegen dem nicht vorhandenen Anhörungsbogen entstanden sind.
    Macht jetzt ein Einspruch gegen die Gebühren Sinn, weil ich dieses Anhörungsschreiben nie erhalten habe?

    mfg
    Peter

    • bussgeldrechner.org

      18. Mai 2017 at 9:43

      Hallo Peter,
      die von der Bußgeldstelle erhoben Gebühren beziehen sich nicht nur auf einen erstellen Anhörungsbogen, sondern werden generell veranschlagt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  12. Stefanie

    8. Mai 2017 at 3:30

    Guten tag, ich habe einen anhörungsbogen bekommen, da ich nicht auf dem blitzerfoto drauf bin und das fahrzeug auf mich läuft und meine cousine gefahren ist die aus dem ausland türkei stammt für 1 monatigem besuch und sie zu erkennen ist. Wie sollte ich da vorgehen? Schreiben das ich es nicht war und die komplette anschrift von ihr türkei reinschreiben und abwarten was mit der anhörung passiert?? Oder kann man sie nicht belangen da es kein EU LÄNDER LAND ist?! Was kommt auf mich zu? Viele. Dank
    Lg

    • bussgeldrechner.org

      11. Mai 2017 at 11:12

      Hallo Stefanie,
      Sie sind grundsätzlich nur dazu verpflichtet, beim Anhörungsbogen die Angaben zu Ihrer Person auszufüllen. Welche Angaben Sie darüber hinaus tätigen, müssen Sie selbst abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  13. Matthias

    27. April 2017 at 13:55

    Guten Tag, ich habe einen Anhörungsbogen bekommen, weil ich innerorts (50 km/h) um 21 km/h drüber lag. Auf dem Bogen werden als Zeugen/Beweismittel die Behörde („Abt. 32.6/335“), das Foto und die Geschwindigkeitsmessung (Film, Bildnr., Messgerät) genannt, aber kein Name oder Kürzel eines Polizisten. Ist das eventuell rechtswirksam, um den wahrscheinlich kommenden Bußgeldbescheid (vermtl. 80 € + 1 Punkt?) anzufechten?
    Vielen Dank
    MK

    • bussgeldrechner.org

      4. Mai 2017 at 9:20

      Hallo Matthias,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  14. Kathi

    20. April 2017 at 20:50

    Hallo! 2 Fragen:
    Einmal habe ich heute (20.04.2017) einen Anhörungsbescheid bekommen dass ich am 16.02.2017 zu schnell gefahren bin. Nun ist dieser Bescheid aber datiert am 27.03.17, also vor einem Monat, auf dem Brief steht ich habe nur eine Woche zeit Ihn zurückzuschicken aber Poststempel ist am 19.04.17 also ging das ja nicht. Gilt die Verjähigsfist jetzt ab dem 27.03. für 3 Monate? Und soll ich Ihn trotzdem zurückschicken oder ist das jetzt eh zu spät, weil die Woche nach dem 27.03. jetzt schon vorbei ist?

    • bussgeldrechner.org

      27. April 2017 at 10:12

      Hallo Kathi,

      die Verjährungsfrist beginnt am Tattag, in Ihrem Fall also am 16.02.2017. Auf dem Anhörungsbogen müssen Sie die Angaben zu Ihrer Person ausfüllen (sollte diese fehlen) und ihn anschließend zurückschicken. Angaben zur Tat müssen Sie nicht tätigen.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  15. Jan

    5. April 2017 at 18:17

    Moin,

    Bin ich Wiederholungstäter (Dienstwagenfahrer)?

    erste Geschwindigkeitsübertretung (26 drüber innerorts) am 13.01.16 (Bußgeldbescheid vom 14.04.16 – Rechtskräftig -> 2 Wochen später)

    zweite Geschwindigkeitsübertretung (31 drüber außer Orts) am 27.03.17 (aktuell liegt mir nur der Fragebogen zur Fahrerermittlung vor, den ich bis zum 10.04. beantworten soll).

    Gilt die im Gesetzt genannte Frist von 12 Monaten ab Tatzeitpunkt oder ab Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheides (28.04.16)?

    Danke.

    • bussgeldrechner.org

      6. April 2017 at 10:44

      Hallo Jan,
      die Frist gilt mit Rechtskraft der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

      • Jan

        7. April 2017 at 15:04

        Moin nochmal.

        Erst einmal Danke für die zügige Antwort.

        Wenn also der zweite Bußgeldbescheid nach dem 28.04.17 rechtskräftig wird, dann bin ich kein Wiederholungstäter und muss kein Fahrverbot befürchten.

        Oder kommt es eventuell noch zu Fristaussetzungen für den Zeitraum der Fahrerermittlung bzw. der Rücksendung des noch ausstehenden Anhörungsbogens?

        Danke für eure Hilfe.

        • bussgeldrechner.org

          13. April 2017 at 10:57

          Hallo Jan,
          die 12-monatige Frist für die Regelung bei Wiederholungstätern beginnt mit der Rechtskraft des ersten Verstoßen, greift allerdings bei weiteren Verstößen innerhalb dieses Zeitraums. Sie müssen daher wahrscheinlich mit einem Fahrverbot rechnen.

          Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  16. Bimbel

    28. März 2017 at 18:45

    Hallo,
    mein Stiefsohn wurde innerorts geblitzt. Im droht ein Punkt , 100€ Bußgeld, die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar.
    Heute kam der Anhörungsbogen ohne Blitzerfoto.
    Da das Auto aus Versicherungsgründen auf mich läuft wurde ich als Halter angeschrieben. Wenn ich nun die Angaben zu meiner Person mache und den Verstoß nicht zugebe, was ja wahrheitsgemäß ist, was passiert dann?
    Wird mir dann trotzdem ein Bußgeldbescheid zugesendet?
    Mein Nachname und der meines Stiefsohnes sind nicht identisch.
    Ich finde, dass Bußgeld geht i.O. – das muss auch ein bisschen wehtun. Jedoch halte ich ein 300€ teueres Aufbauseminar wegen einmaligem Verstoß für überzogen.

    • bussgeldrechner.org

      30. März 2017 at 10:56

      Hallo Bimbel,
      Sie sind als Halter nicht dazu verpflichtet den tatsächlichen Täter zu benennen. Allerdings kann dies zu weiteren Sanktionen führen. Dabei kann eine Fahrtenbuchauflage drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  17. Sandra

    28. März 2017 at 6:15

    Hallo.

    Mein Mann wurde am 5.12.16 von der BAG angehalten. Er hatte überhöhte Geschwindigkeit von 20 km/h (Fahrerkarte ausgelesen) und dazu, Handy am Steuer. Nun kam am 2.1.17 zu beidem jeweils eine Zeugenanhörung. Dort steht drin, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äußern wenn nicht wird der Bußgeldbescheid verschickt. Bei der Zeugenanhörung für das Handy am Steuer, habe ich Widerspruch eingelegt und die andere Zeugenanhörung unbeantwortet gelassen. Dachte mir die Bußgeldstelle hat ja alle Daten erhalten und weiß das die Angaben richtig sind, da mein Mann ja angehalten wurde. Naja, nun die haben wir noch immer keinen Bußgeldbescheid erhalten. Wenn ich es richtig gelesen habe, sind diese doch am 1.4.2017 verjährt, richtig ? Zählt dieses dann auch, wenn ich auf das eine Schreiben nicht genantworter habe? Oder habe ich damit die Frisr unterbrochen ? Achso und welcher Tag zählt da? Kann ich den zum Beispiel auch erst am 3. oder 4.4.17 im Briefkasten haben, mit dem Datum vom 1.4.17?
    Vielen Dank

    • bussgeldrechner.org

      30. März 2017 at 10:04

      Hallo Sandra,
      verschiedene Vorgänge können die Verjährung unterbrechen, dazu zählt unter anderem auch der Anhörungsbogen. Aus diesem Grund sollte der Bußgeldbescheid in der Regel am 01. April verjähren. Ausschlaggebend ist dabei in der Regel das Ausstellungsdatum des Bescheides.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  18. Felix

    24. März 2017 at 19:35

    Guten Tag,

    ich habe heute, am 24.03.2017 einen auf den 23.03.2017 datierten Bußgeldbescheid bekommen. Tatzeitpunkt 16.12.2016. Meiner Ansicht nach ist die Ordnungswidrigkeit seit 15.03.2017 verjährt. Einen Anhörungsbogen habe ich nie erhalten, allerdings war zu dieser Zeit die Post bei mir sehr unzuverlässig. Deshalb könnte es sein, dass sie einen Anhörungsbogen an mich geschickt haben, er aber nie ankam. Trotzdem sehe ich mich hier im Recht. Wie einfach ist es für die Zentrale Verkehrsüberwachung, es nachzuweisen, dass ein Anhörungsbogen verschickt wurde? Kann ich auch ohne Anwalt Einspruch erheben? Ich habe folgendes Schreiben heute aufgesetzt, kann ich es ohne Bedenken so losschicken?

    Sehr geehrter Herr (Sachbearbeiter),

    den Bußgeldbescheid, der am 23.03.2017 zur Sache XXXXXXX erlassen wurde, habe ich am 24.03.2017 erhalten. Darin wird mir zur Last gelegt, am 16.12.2016 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

    Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 92 km/h.

    Ausgehend von dem Datum, das im Bußgeldbescheid benannt ist, liegt der Vorfall bereits länger als drei Monate zurück. Da es sich um keine Ordnungswidrigkeit handelt, für die eine längere Verjährungsfrist gilt, ist die vorgeworfene Tat gemäß § 26 Abs. 3 StVG damit bereits verjährt.

    Gegen den Bußgeldbescheid erhebe ich deshalb hiermit Einspruch.

    Mit freundlichen Grüßen

    XXXXXX

    Ich hoffe sehr, mir kann jemand Tipps zu weiteren Schritten geben.
    Vielen Dank!

    • bussgeldrechner.org

      30. März 2017 at 9:19

      Hallo Felix,
      grundsätzlich kann die Verjährung auch durch andere Umstände als einen Anhörungsbogen unterbrochen werden. Einspruch können Sie generell auch ohne die Unterstützung eines Anwalts einlegen, allerdings ist es meist sinnvoll, wenn dieser ein entsprechendes Schreiben aufsetzt. Zu Ihrem Entwurf können wir keine Aussage tätigen, wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  19. Kevin

    22. März 2017 at 0:48

    Ich habe am 15.03 eine Anhörung im Bußgeldverfahren per Post zugestellt bekommen 80 war erlaubt auserorts und 102 bin ich gefahren macht 22 km/h zuschnell bin noch in der Probezeit , Bogen ausfüllen und gegenständig zeigen was wird meine Strafe sein .

    • bussgeldrechner.org

      23. März 2017 at 9:49

      Hallo Kevin,
      gemäß Ihren Angaben sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie eine Punkt in Flensburg vor. Darüber hinaus handelt es sich um einen A-Verstoß, der die Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich zieht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  20. Bill

    27. Januar 2017 at 18:26

    Hallo liebes Team von bussgeldrechner.org,

    wenn man eine Anhörung zum Bußgeldverfahren bekommt, hat man eine Woche zum reagieren, zählt hier das Datum der Ausstellung, in diesem Fall der 23.01.2017 oder das Datum der Zustellung, in diesem Fall der 27.01.2017? Muss eine Reaktion bis 30.01.2017 oder bis zum 03.02.2017 erfolgen?

    Liebe Grüße Bill

    • bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 at 8:36

      Hallo Bill,

      es zählt das Datum der Zustellung.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  21. Franz Bestmann

    27. Januar 2017 at 11:11

    Hallo, als Fahrer bin ich am 1.12. geblitzt worden.
    Am 15.12 wurde ein Anhörungsbogen an den Halter verschickt (Zugang 10.12.).
    Am 21.12. wurden der Polizei meine Daten übermittelt und am 30.12. ist mir persönlich ein Anhörungsbogen zugestellt worden.
    Muss ich auf diesen reagieren? Und ist es richtig, dass die Verjährungsfrist von 3 Monaten nur für die Zeit von Zustellung bis Beantwortung des ersten Anhörungsbogens ausgesetzt wird?

    • bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 at 8:44

      Hallo Franz,

      Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, der Behörde gegenüber Angaben zu Ihrer Person (Adresse etc.) zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt ab Zustellung vom Anhörungsbogen an den Täter erneut und dauert drei Monate.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  22. Nina

    20. Januar 2017 at 8:21

    Hallo, ich hätte da mal eine Frage.
    Ich wurde innerorts mit 21 Zuviel geblitzt, als erstes bekomme ich eine Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit mit 80€ und einen Punkt, da ich die Fahrerin bin habe ich denn Betrag überwiesen. 2 Wochen später wurde mit der Betrag zurücküberwiesen und fast 2 1/2 Monate später habe ich nun das Bußgeldbescheid über 148€ Und einen Punkt bekommen. Desertieren steht drinnen, dass das Bußgeld wegen 1 Eintragung im fahreignungsregister erhöht wurde. Kann mir das bitte jemand erklären was das bedeutet und warum ich jetzt das doppelte zahlen muss. Das ganze ereignete sich 2016 und den Bußgeldbescheid erhielt ich 2017

    • bussgeldrechner.org

      23. Januar 2017 at 8:36

      Hallo Nina,

      die Behörde kann je nach Arbeitsaufwand eine zusätzliche Gebühr für die Täterermittlung und Erstellung vom Bußgeldbescheid verlangen. Daher kann es sein, dass die Zahlung höher ausfällt als im Bußgeldkatalog vorgesehen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  23. Emily

    3. Januar 2017 at 12:13

    Hallo liebes Team

    Ich wurde am 25.06 2016 geblitzt und habe einen Anhörungsbogen mit Foto bekommen den habe ich ausgefüllt und wieder weggeschickt wann verjährt dieses ich habe noch kein Bußgeldbescheid bekommen vielen Dank im voraus

    • bussgeldrechner.org

      9. Januar 2017 at 10:57

      Hallo Emily,
      die Verjährung wurde durch den Anhörungsbogen unterbrochen und beginnt mit dessen Ausstellungsdatum von Neuem. Ab da gelten drei Monate.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  24. Anna

    2. Januar 2017 at 10:16

    Hallo, ich habe am 2.8.2016 einen Brief zur Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten. Da ich im Urlaub war, für einen Monat, habe ich diese dann auch ein Monat später gesehen und schlißlich ignoriert. Bis heute ist nichts weiteres gekommen. Drohen mir da noch Konsequenzen oder ist das schon verjährt ?

    • bussgeldrechner.org

      9. Januar 2017 at 11:48

      Hallo Anna,
      bei dem Anhörungsbogen zählt das Ausstellungsdatum seitens der Behörde. Ob dieser Brief bei Ihnen ankommt, ist zunächst irrelevant. Ignorieren Sie den Anhörungsbogen können weitere Konsequenzen auf Sie zukommen wie die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen oder eine Anhörung bie der Polizei. Zudem unterbricht der Bogen die Verjährung und beginnt ab dessen Ausstellung von Neuem.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  25. Richard

    19. Dezember 2016 at 17:57

    Hallo,wenn an einem Ortsschild 30 km steht muss ich wann die Geschwindigkeit erreicht haben?Bei Dunkelheit zu spät gesehen und 27 km zu schnell.

    • bussgeldrechner.org

      27. Dezember 2016 at 10:08

      Hallo Richard,
      es ist mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg zu rechnen.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

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