Vollrausch nach § 323a StGB: Wann kann davon ausgegangen werden?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 7. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Bei einem Vollrausch ist die Promillegrenze maßgeblich

Im Strafgesetzbuch (StGB) regelt § 323a den Vollrausch.
Im Strafgesetzbuch (StGB) regelt § 323a den Vollrausch.

Wer so viel Alkohol konsumiert, dass er seine Handlungen nicht mehr kontrollie­ren und sich im Anschluss nicht einmal mehr daran erinnern kann, was er in diesem Zustand getan hat oder wo er überhaupt war, befand sich demnach in einem sogenannten „Vollrausch“.

Dabei handelt es sich zumindest um die umgangssprachliche Auffassung des Begriffs. Im Strafgesetzbuch (StGB) wird ein Vollrausch etwas anders definiert.

Strafrechtlich gesehen ist von einem Vollrausch nach § 323a StGB die Rede, wenn sich eine Person so stark betrunken und im Zuge dessen eine Straftat begangen hat, für die sie aufgrund des Rauschzustandes und der damit verbundenen Schuldunfähigkeit jedoch nicht bestraft werden kann. Es handelt sich dabei also nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit.

Was einen Vollrausch nach StGB außerdem charakterisiert, ab welcher Promillegrenze er vorliegt und welche Konsequenzen ein solches Verhalten nach sich zieht, klärt der folgende Ratgeber. Zusätzlich informieren wir Sie über die Auswirkungen eines Rausches auf den menschlichen Körper.

FAQ: Vollrausch

Was ist ein Vollrausch?

Wer im Vollrausch einer Straftat begeht, ist unter Umständen nur bedingt schuldfähig. Eine genauere Definition finden Sie hier.

Kann ich für Straftaten, die ich im Vollrausch begehe, wirklich nicht belangt werden?

Nein, laut § 323a StGB kommt der Betroffene nicht straffrei davon, wenn er den Rauschzustand fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Was Fahrlässigkeit und Vorsatz in diesem Zusammenhang bedeuten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Ab wie viel Promille liegt ein Vollrausch vor?

Das ist je nach Einzelfall individuell zu beurteilen. Laut Rechtsprechung wird ab einer Promillegrenze von 3,0 von einem Vollrausch ausgegangen.

Welche Promillegrenze spricht für einen Vollrausch?

Um feststellen zu können, wie viel Promille notwendig sind, damit eine Person ihr Verhalten im Rauschzustand nicht mehr kontrollieren kann, muss zunächst definiert werden, wann eine solche Schuldunfähigkeit vorliegt. Dies ist in § 20 StGB festgehalten:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat […] unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Vollrausch: Welche Promillegrenze ist maßgeblich?
Vollrausch: Welche Promillegrenze ist maßgeblich?

Befindet sich eine Person im Vollrausch, kann sie demnach nicht mehr zwischen Gut und Böse unterscheiden. Ihr eigenes Fehlverhalten ist ihr nicht bewusst.

In der Regel tritt dieser Fall bei einem durch Alkohol herbeigeführten Vollrausch bei 3,0 Promille ein.

Verstößt die betroffene Person in diesem Zustand gegen das Gesetz, so handelt es sich um eine sogenannte „Rauschtat“.

Von einer verminderten Schuldunfähigkeit kann ausgegangen werden, wenn sich die Blutkonzentration zwischen 2,0 und 2,9 Promille bewegt. Verhielt es sich jedoch so, dass eine andere Person im Zuge der Rauschtat ums Leben kam, so muss eine Promillegrenze von 3,3 überschritten worden sein, damit ein Vollrausch nach § 323a StGB infrage kommt.

Wichtig: Bei Alkoholikern oder Menschen, die von anderen berauschenden Mitteln abhängig sind, kann eine höhere Promillegrenze ausschlaggebend sein. Von einer Schuldunfähigkeit bzw. von einem Vollrausch wegen Alkohol kann in diesem Fall erst ausgegangen werden, wenn ein höherer Wert als 3,0 Promille vorliegt. Dies ist darin begründet, dass sich die Wirkung des Alkohols erst später zeigt, wenn der Täter daran gewöhnt ist.

Vollrausch: Welche Folgen sind möglich?

Eine im Rausch begangene rechtswidrige Tat kann sowohl nach dem Strafgesetzbuch (StGB) als auch nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden. § 122 OWiG und § 323a StGB weisen demnach einige Ähnlichkeiten zueinander auf. Die Gesetzestexte unterscheiden sich jedoch insofern, dass es im OWiG um Ordnungswidrigkeiten und im StGB um Straftaten geht.

Der Vollrausch nach § 323a StGB wird wie folgt bestraft:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“

§ 323a StGB sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bei Vollrausch vor.
§ 323a StGB sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bei Vollrausch vor.

Es droht demnach eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn ein Vollrausch fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, nur um der eigentlichen Strafe für die Rauschtat zu entgehen.

Die betroffene Person kommt also auch nicht straffrei davon, wenn sie als schuldunfähig angesehen wird.

Allerdings schreibt § 323a StGB weiterhin vor, dass die Strafe für den aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführten Vollrausch nicht höher sein darf, als die Strafe für die eigentliche Rauschtat. Doch wann liegt im Strafrecht eigentlich Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz in Bezug auf einen Vollrausch vor?

Wann liegt fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Vollrausch vor?

Auch wenn ein Vollrausch nach § 323a StGB gleichermaßen bestraft wird, wenn er aus Fahrlässigkeit oder aus Vorsatz verursacht wurde, muss trotzdem zwischen den beiden Begriffen unterschieden werden. In Bezug auf eine im Rauschzustand begangene Tat könnte die jeweilige Definition folgendermaßen aussehen:

  • Vorsatz: Eine Person weiß sehr wohl – oder nimmt die Tatsache zumindest billigend hin -, dass Alkohol oder andere berauschende Mittel zu einem Vollrausch führen. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass dieser Rausch wiederum für eine geringere oder gar keine Schuldfähigkeit spricht. Versetzt sie sich jedoch trotzdem in diesen Zustand, obwohl ihr klar ist, dass sie eventuell aufgrund der fehlenden Einsicht im Vollrausch eine Straftat begehen könnte, handelt sie vorsätzlich.
  • Fahrlässigkeit: Eine Person hat sich zwar aus Vorsatz in einen Vollrausch versetzt, allerdings nicht damit gerechnet, dass sie in diesem Zustand eine Straftat begehen könnte, obwohl dies durchaus möglich gewesen wäre. In diesem Fall handelt sie fahrlässig.
Begeht eine Person nicht nur eine Straftat und verstößt damit gegen das Gesetz, sondern versetzt sich dazu auch noch absichtlich in einen Rauschzustand, um den Konsequenzen der Tat durch eine Schuldunfähigkeit aus dem Weg zu gehen, wird im Strafrecht von der Rechtsfigur „actio libera in causa“ gesprochen (wörtliche Übersetzung: freie Handlung in der Ursache).

Welche Auswirkungen hat ein Vollrausch auf den Körper?

Vielen ist nicht bewusst, welche gravierenden Auswirkungen ein Vollrausch auf den Körper hat.
Vielen ist nicht bewusst, welche gravierenden Auswirkungen ein Vollrausch auf den Körper hat.

Obwohl es sich bei Alkohol um das wohl am weitesten verbreitete Genussmittel handelt, wird seine Wirkung trotzdem oft unterschätzt. Bereits ab 0,3 Promille lässt die Sehleistung nach und die Risiko­bereitschaft nimmt zu.

Der Gleichgewichtssinn wird ungefähr ab 0,8 Promille gestört, Sprachstörungen beginnen zwischen 1,0 bis 2,0 Promille.

Ab 2,0 Promille befindet sich der menschliche Körper nicht mehr nur in einem Rauschzustand, sondern vielmehr in einem Stadium der Betäubung. Die Muskeln erschlaffen, Verwirrtheit macht sich breit, manche Menschen müssen sich übergeben. Wer unter dem Einfluss von dieser Menge Alkohol noch ein Kfz führt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen Unfall verwickelt.

Bevor ein Vollrausch überhaupt erreicht ist (bei 3,0 Promille), kommt es bereits zu Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen, das Reaktionsvermögen ist ebenfalls gestört.

Eine schwache Atmung, Unterkühlung, Gedächtnisverlust und sogar Bewusstlosigkeit sind Anzeichen dafür, dass der Körper sich im Vollrausch befindet. Daher ist es in diesem Stadium nicht gerade verwunderlich, dass die Grenzen zwischen Richtig und Falsch verschwimmen; einem daher eine Straftat gar nicht unbedingt als solche erscheinen muss.

Wie bereits erwähnt, droht jedoch gemäß § 323a StGB auch dem eine Strafe, der sich fahrlässig oder vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt hat, um als schuldunfähig angesehen zu werden und so der eigentlichen Strafe für die Rauschtat zu entgehen.
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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