Kfz-Steuer absetzen in der Steuererklärung

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 2. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Auto von der Steuer absetzen

Kfz-Steuer absetzen: Sind Sie selbstständig tätig, ist dies möglich.
Kfz-Steuer absetzen: Sind Sie selbstständig tätig, ist dies möglich.

Fahrzeughalter können Ausgaben für das eigene Kfz von der Steuer absetzen. Nur die wenigsten wissen aber, dass auch die Steuerabgaben unter Umständen im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt werden können.

Grundsätzlich können Ausgaben, zu denen der Staat verpflichtet, von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehört auch die Kfz-Steuer. Allerdings sind nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, steuerlich absetzbar. Wann ist es also möglich, die Kfz-Steuer von der Steuer abzusetzen, und wie genau funktioniert das?

FAQ: Kfz-Steuer absetzen

Kann man die Kfz-Steuer von der Steuer absetzen?

Sie können die Kfz-Steuer steuerlich absetzen, wenn Sie das entsprechende Auto hauptsächlich beruflich nutzen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wer kann die Kfz-Steuer von der Steuer absetzen?

Selbstständige und Unternehmer können die Kfz-Steuer von der Steuer als Betriebsausgaben absetzen, wenn das Auto zum Betriebsvermögen gezählt wird.

Kann ich als Privatperson die Kfz-Steuer steuerlich absetzen?

Nein, Sie haben aber als Privatperson die Möglichkeit, die Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.

Kfz-Steuer von der Steuer absetzen

Sie können die Autosteuer nur absetzen, wenn das Fahrzeug hauptsächlich beruflich genutzt wird.
Sie können die Autosteuer nur absetzen, wenn das Fahrzeug hauptsächlich beruflich genutzt wird.

Grundsätzlich können Sie die Kfz-Steuer nur als Unternehmer oder Selbstständiger von der Steuer absetzen. Auch Anschaffungs- und Haltungskosten für ein Fahrzeug können bei der Steuererklärung steuerlich abgesetzt werden. Die Kosten für das Kfz werden dabei zu den Betriebsausgaben gerechnet.

Die Voraussetzung ist also, dass Sie das Fahrzeug hauptsächlich beruflich nutzen bzw. dass es sich um einen Firmenwagen handelt. Nur dann können die Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Es wird hierbei unterschieden zwischen dem gewillkürten und dem notwendigen Betriebsvermögen.

  • Notwendiges Betriebsvermögen: Die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs liegt zwischen 50 und 100 Prozent. Sämtliche Kfz-Kosten können dann anteilig abgesetzt werden.
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen: Die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs liegt zwischen 10 und 50 Prozent. Hier muss entschieden werden, ob das Auto zum Privat- oder zum Betriebsvermögen zählt.
  • Bei einer dienstlichen Nutzung von unter 10 Prozent wird das Auto automatisch zum Privatvermögen gezählt. Die Kosten können daher nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Als Privatperson können Sie die Kfz-Steuer also nicht absetzen. Als Arbeitnehmer können Sie allerdings die sogenannte Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich absetzen. Es handelt sich dabei um die Aufwendungen, die durch den täglichen Arbeitsweg entstehen.

Dabei gilt: Pro zurückgelegten Kilometer können Sie 0,30 Euro veranschlagen. Dabei dürfen nur die Tage berücksichtigt werden, an denen die Arbeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird. Zudem darf die Entfernungspauschale nur einmal am Tag, entweder für den Hin- oder den Rückweg, berechnet werden.

Steuer für den Firmenwagen steuerlich absetzen

Wollen Sie den Geschäftswagen steuerlich absetzen, kann das Führen eines Fahrtenbuchs sinnvoll sein.
Wollen Sie den Geschäftswagen steuerlich absetzen, kann das Führen eines Fahrtenbuchs sinnvoll sein.

Wollen Sie einen Firmenwagen (inklusive Kfz-Steuer) von der Steuer absetzen, welcher nicht ausschließlich für berufliche Fahrten eingesetzt wird, müssen Sie die privaten Fahrten herausrechnen. Nur der betriebliche Teil kann von der Steuer abgesetzt werden. Dies kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

  • Fahrtenbuch führen: Hier werden alle privat getätigten Fahrten erfasst. Auf diese Weise kann der exakte Prozentsatz der Privatfahrten ermittelt werden, welcher von den Gesamtkosten abgezogen wird. Der Restbetrag wird von der Steuer abgesetzt.
  • 1-Prozent-Regelung: Hier wird monatlich pauschal ein Prozentsatz von 1 Prozent des Bruttolistenpreises für private Fahrten festgelegt und von den Gesamtkosten abgezogen. Für den Arbeitsweg kommen 0,03 % des Listenpreises dazu, welcher vom Neuwagenwert abhängt.

Je weniger private Fahrten mit dem Geschäftswagen getätigt werden, desto mehr lohnt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen und den genauen Prozentsatz zu ermitteln.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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