Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) – Worum geht es?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 22. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die deutsche Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Alles, was mit der Zulassung von Fahrzeugen zusammenhängt, ist in der StVZO geregelt.
Alles, was mit der Zulassung von Fahrzeugen zusammenhängt, ist in der StVZO geregelt.

Die Straßenverkehrszulassungsordnung trat in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1938 in Kraft. In Kombination mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelte sie bis ins Jahr 1998 weite Teile des deutschen Straßenverkehrsgesetzes.

Die letzte Neufassung wurde im Jahr 2012 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlicht.

Mittlerweile wird die StVZO abgebaut und soll in einigen Jahren in andere Rechtskataloge – die Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und die Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV)überführt werden.

FAQ: Die Straßenverkehrszulassungsordnung

Was steht in der StVZO?

Anders als die Straßenverkehrsordnung (StVO), stehen in der StVZO keine Verkehrsregeln, sondern Vorschriften dazu, welche Fahrzeuge wie und unter welchen Voraussetzungen am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Welche Paragraphen aus der StVZO sollte ich als Autofahrer kennen?

Klicken Sie hier, um die Liste der wichtigsten Paragraphen einzusehen.

Ist die StVZO für Fahrradfahrer relevant?

Ja, denn in den §§ 63-67 hält die StVZO wichtige Regeln für Fahrradfahrer bzw. für da Fahrrad selbst bereit.

Was regelt die StVZO?

Alles, was mit der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängt, wird in der StVZO für das Fahrrad genauso wie für das Auto geregelt. Außerdem regelt die StVZO auch die Zulassung bei LKW und anderen Fahrzeugen, die am Straßenverkehr beteiligt sind. Dabei teilt sich das Regelwerk in drei Abschnitte auf:

  • Teil: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
  • Teil: Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
  • Teil: Bau- und Betriebsvorschriften

Danach folgen im Regelwerk die allgemeinen Vorschriften zu Kraftfahrzeugen und deren Sicherheit.

Die StVZO schreibt einen Verbandskasten im Auto vor.
Die StVZO schreibt einen Verbandskasten im Auto vor.

Alle formalen und technischen Voraussetzungen, die ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr erfüllen muss, sind in der StVZO geregelt. So regelt § 35h der StVZO beispielsweise die Pflicht, einen Verbandskasten im Auto bzw. in Kraftomnibussen mitzuführen.

Das ist im Falle eines Unfalls, an dem Personen beteiligt sind, besonders wichtig. In Kraftomnibussen ab 22 Fahrgastplätzen müssen es bereits zwei Verbandskästen sein.

Eine Definition von Ordnungswidrigkeiten ist ebenfalls in § 69a der StVZO gegeben.

Zudem gelten auch beim Fahrrad Teile der StVZO. Entsprechend vielfältig sind deshalb die Regelungen, die durch diese Ordnung vorgegeben werden. Verstoßen Personen gegen eine oder mehrere Vorschriften, beispielsweise bezüglich der Bremsen, kann die Betriebserlaubnis für das entsprechende Fahrzeug erlöschen.

Wichtige Paragraphen des Regelwerks

Wie bereits erwähnt, schreibt die StVZO in § 35h den Verbandskasten im Auto vor. Doch eigentlich regelt § 35 (a) der StVZO die Motorleistung bzw. die Sitze und Sicherheitsgurte der Kraftfahrzeuge. Entsprechend werden auch Sicherheitsmaßnahmen der Kraftfahrzeuge in der Ordnung geregelt. Weitere wichtige Paragraphen sind:

  • 16 StVZO: Die Grundregel der Zulassung besagt, dass alle Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zugelassen sind, die den Verordnungen in der StVZO entsprechen – sofern nichts anderes geregelt ist.
  • 22a StVZO: § 22a regelt die Bauartgenehmigung für Fahrzeuge. Hier ist aufgelistet, welche Bestandteile in und an einem Kraftfahrzeug amtlich genehmigt vorhanden sein müssen. So müssen laut StVZO beispielsweise die Kennzeichen beleuchtet, die Frontschutzsysteme funktionsfähig oder die Sicherheitsgurte in einwandfreiem Zustand sein.
  • 31 (a) StVZO: Die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge bzw. die Fahrtenbuchregelung, die gegenüber dem Fahrzeughalter aufgelegt werden kann, ist in § 31 bzw. 31a festgelegt.
  • 32a StVZO: Anhänger dürfen an Kraftfahrzeugen nur dann befestigt werden, wenn diese nicht zur Personenbeförderung dienen. Außerdem ist nur ein Anhänger erlaubt, es sei denn, die zulässige Länge des Zuges wird nicht überschritten.
  • 53 (a) StVZO: Die Beleuchtung sowie die Mitnahme von Warndreieck und –weste sind hier geregelt. Welche Beleuchtungseinrichtungen an Ihrem Fahrzeug installiert sein müssen und welche Voraussetzungen Warndreieck und –weste erfüllen sollten, erfahren Sie durch die StVZO.
  • 57 (b) StVZO: Für Inhaber eines Kontrollgerätes zur Geschwindigkeitsmessung oder eines Fahrtschreibers ist § 57 bzw. 57 b wichtig. Denn hier wird nicht nur festgelegt, welches Fahrzeug einen Wegstreckenzähler mitführen muss, sondern auch, wann ein Fahrtschreiber kontrolliert werden sollte.

Regelungen für das Fahrrad

Die StVZO für das Fahrrad schreibt beispielsweise die Beleuchtungseinrichtungen vor.
Die StVZO für das Fahrrad schreibt beispielsweise die Beleuchtungseinrichtungen vor.

Die Paragraphen 63 bis 67 beschäftigen sich außerdem mit den Vorschriften für das Fahrrad und andere Fahrzeuge. So ist beispielsweise die Fahrradbeleuchtung laut StVZO vorgeschrieben. § 67 regelt diese wichtigen Bestandteile.

Entsprechend müssen Fahrräder über einen funktionstüchtigen Scheinwerfer und eine Schlussleuchte mit ausreichender Leuchtkraft verfügen. Zudem ist die Fahrradbeleuchtung laut StVZO nur zugelassen, wenn sie nach vorne weiß und nach hinten rot strahlt.

Sollten sich Fahrradfahrer also einmal nicht sicher sein, ob der gekaufte Scheinwerfer alle Voraussetzungen im Verkehrsrecht erfüllt, sollten sie einen Blick in die StVZO werfen. Die Fahrradbeleuchtung ist allerdings nicht die einzige Vorschrift, die für Räder gilt. Auch die in der StVZO gelisteten Bremsvorschriften gelten ebenfalls für Zweiradfahrer.

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Über den Autor

Autor
Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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