Fahrradbeleuchtung fehlt oder funktioniert nicht?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 22. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner für das defekte oder fehlende Fahrradlicht

Die Fahrradbeleuchtung am Rad
Die Fahrradbeleuchtung am Rad

Bei schlechten Wetter- und Lichtverhältnissen ist die Fahrradbeleuchtung wichtig. Sie dient nicht nur dazu, dass der Fahrradfahrer die Straße und Umgebung besser einsehen kann. Zudem soll das Fahrrad durch das Licht erkennbar für andere Verkehrsteilnehmer sein.

Eine defekte oder fehlende Fahrradbeleuchtung gefährdet die Sicherheit im Straßenverkehr. Überschreitet der Radler zudem die Promillegrenze auf dem Fahrrad, kann es zu besonders schweren Gefährdungen kommen. Aus diesem Grund beschreibt der Fahrrad-Bußgeldkatalog Geldstrafen für nicht vorhandenes oder defektes Licht:

  • Fahren ohne ein fehlendes oder defektes Fahrradlicht: 20 Euro
  • Fahren ohne ein fehlendes oder defektes Fahrradlicht mit Verursachung einer Gefährdung des Straßenverkehrs und/oder anderer Verkehrsteilnehmer: 25 Euro
  • Fahren ohne ein fehlendes oder defektes Fahrradlicht mit Verursachung einer Sachbeschädigung: 35 Euro

Das Bußgeld soll in erster Linie abschrecken und zum Nachdenken anregen. Wer wiederholt wegen einer fehlenden oder kaputten Fahrradbeleuchtung kontrolliert wird, merkt das immer größer werdende Loch im Geldbeutel. So kann sich bereits eine Summe addieren, die der Fahrer für sein Fahrrad und Licht ausgeben könnte.

FAQ: Fahrradbeleuchtung

Wo sind die Vorgaben zur Fahrradbeleuchtung zu finden?

In § 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist bestimmt, welche Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad vorhanden sein müssen.

Welche Beleuchtung muss am Fahrrad montiert sein?

Um im Straßenverkehr fahren zu dürfen, müssen neben Frontscheinwerfer und Rücklicht auch Reflektoren vorhanden sein. Welche Beleuchtung genau vorgeschrieben ist, erfahren Sie hier.

Wie werden Verstöße bei der Fahrradbeleuchtung geahndet?

Fahrer, deren Beleuchtung am Fahrrad nicht funktioniert oder nicht vorhanden ist müssen mit Bußgeldern rechnen. Wie hoch diese ausfallen, lesen Sie hier.

Die Fahrradbeleuchtung in der StVZO

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besteht bereits seit 1938. Bis 1998 bestimmte sie gemeinsam mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Nun soll sie jedoch abgebaut und in andere Gesetze übertragen werden. Dennoch haben die Gesetze in der StVZO immer noch Bestand.

Vor allem Paragraph 67 der StVZO bestimmt die “lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“. Zwölf Absätze umfasst dieser Paragraph über die Fahrradbeleuchtung. Das Fahrrad benötigt acht Licht-Elemente. Diese sind:

  1. Frontscheinwerfer
  2. weißer Frontreflektor
  3. Reflektoren in den Speichen des vorderen Rades
  4. Reflektoren in den Speichen des hinteren Rades
  5. jeweils zwei gelbe Reflektoren an der linken Pedale, die nach vorn und hinten reflektieren
  6. jeweils zwei gelbe Reflektoren an der rechten Pedale, die nach vorn und hinten reflektieren
  7. Rücklicht mit einem integrierten Reflektor
  8. roter Rückstrahler

Zudem bestimmt die StVZO Nennwerte für die Fahrradbeleuchtung. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte (Rücklicht) müssen mit einer Lichtmaschine ausgestattet sein, die eine Nennleistung von mindestens 3 Watt und eine Nennspannung von 6 Volt beträgt. Als Alternative kann der Fahrradfahrer auch eine Batterie nutzen, die eine Nennspannung von 6 Volt besitzt. Auch einen wieder aufladbaren Energiespeicher (Akku) nennt die StVZO in puncto Fahrradbeleuchtung als Energiequelle.

Der Scheinwerfer und das Rücklicht müssen nicht zwingend zusammen einschaltbar sein. Darauf verweist Paragraph 67 Absatz 1 der StVZO.

Alle Regeln zur Fahrradbeleuchtungen finden Sie in der StVZO
Alle Regeln zur Fahrradbeleuchtungen finden Sie in der StVZO

Der Bundesrat beschloss im Juli 2013 einige Änderungen, die diesen Absatz betreffen. Vor dieser Zeit durfte der Radler lediglich einen Dynamo für sein Fahrrad mit einer zusätzlichen Batterie einsetzen.

Aufgrund der Neufassung ist es nun möglich, eine eigenständige Batterie anstatt eines Dynamos als Fahrradlicht zu nutzen.

Die Alternative ist gerade deshalb so förderlich, da Batterien keinen Widerstand beim Fahren erzeugen und auch bei schlechten Wetterverhältnissen zuverlässig funktionieren.

Fahrradlichter für die Front: Der Scheinwerfer

Die Fahrradbeleuchtung muss laut StVZO so eingestellt sein, dass der Scheinwerfer einen Lichtkegel wirft, dessen “Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer“ (Quelle: §67 Abs. 3 StVZO). Das bedeutet, dass der Lichtkegel in mindestens 5 m Entfernung noch gut zu erkennen sein muss. Zudem sollte das Licht in dieser Weite noch halb so hoch sein, wie das anmontierte Fahrradlicht.

Zudem schreibt die StVZO bei der Fahrradbeleuchtung vor, dass der Fahrer das Vorderlicht korrekt anbringen muss, damit sich der Lichtkegel nicht verstellen kann. Das Fahrrad darf nur mit Licht bzw. Lampen ausgestattet sein, die der Hersteller der Lampen vorsieht. Paragraph 67 Absatz 10 schreibt nur für die Bauart genehmigte Glühlampen vor.

Auch für Rennräder mit einem Gewicht von maximal 11 kg gilt, dass Scheinwerfer und Rücklicht nicht zusammen einschaltbar sein müssen. Zudem benötigen auch Rennräder lediglich eine Batterie oder einen Akku. Die Dynamopflicht entfällt hier ebenso. Die Frontlichter müssen außerdem nicht fest am Rad angebracht sein. Der Fahrer eines Rennrads soll die Fahrradbeleuchtung allerdings mitführen. Rennräder, die an einem Rennen teilnehmen, sind von diesen Vorschriften für die Dauer des Events befreit.

Jedes Fahrrad braucht ein Rücklicht

Das Fahrradlicht muss beim Rennrad nur mitgeführt, anstatt befestigt werden
Das Fahrradlicht muss beim Rennrad nur mitgeführt, anstatt befestigt werden

Das Rücklicht, auch Schlussleuchte, folgt laut StVZO in puncto Fahrradbeleuchtung bestimmten Reglements. Das Fahrrad-Rücklicht ist Pflicht. Fehlt dieses am Rad oder ist defekt, kann ein Bußgeld auf den Besitzer zukommen. Zudem erhöht sich das Risiko eines Unfalls.

Das Rücklicht muss rotes Licht ausstrahlen und unabhängig von anderen Fahrradlampen einschaltbar sein. Die Fahrradbeleuchtung in der StVZO soll sich mindestens 25 cm über der Fahrbahn befinden. Der höchste Punkt für das Fahrrad-Rücklicht beträgt 60 cm.

Die Fahrradlichter müssen immer fest am Rad angebracht sein. Die einzige Ausnahme bilden hierbei die Rennräder unter 11 kg. Zusätzlich schreibt die StVZO vor, dass die Beleuchtung vom Fahrrad zulässig und vorgeschrieben sein soll. Keine Fahrradlampe darf verdeckt sein.

Das Fahrrad mit LED-Beleuchtung

Die LED-Beleuchtung am Fahrrad ist mit der Neufassung des Abschnitts in der StVZO als Hauptlichtquelle dazugekommen. Im Gegensatz zum Dynamo am Fahrrad ist dieses Licht leuchtintensiver. Die batteriebetriebene Fahrradlampe dominiert seit der Neufassung den Beleuchtungsmarkt und ist nicht mehr wegzudenken. Zusätzlich können Sie Ihr Fahrrad auch mit einer LED-Beleuchtung, welche mit einem Dynamo kombiniert ist, bestücken. Die Funktionsweise ist die gleiche.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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