Fahrradbeleuchtung fehlt oder funktioniert nicht?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Rechnen Sie hier aus, was das kostet!

Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner für das defekte oder fehlende Fahrradlicht

Die Fahrradbeleuchtung am Rad
Die Fahrradbeleuchtung am Rad

Bei schlechten Wetter- und Lichtverhältnissen ist die Fahrradbeleuchtung wichtig. Sie dient nicht nur dazu, dass der Fahrradfahrer die Straße und Umgebung besser einsehen kann. Zudem soll das Fahrrad durch das Licht erkennbar für andere Verkehrsteilnehmer sein.

Eine defekte oder fehlende Fahrradbeleuchtung gefährdet die Sicherheit im Straßenverkehr. Überschreitet der Radler zudem die Promillegrenze auf dem Fahrrad, kann es zu besonders schweren Gefährdungen kommen. Aus diesem Grund beschreibt der Fahrrad-Bußgeldkatalog Geldstrafen für nicht vorhandenes oder defektes Licht:

  • Fahren ohne ein fehlendes oder defektes Fahrradlicht: 20 Euro

Das Bußgeld soll in erster Linie abschrecken und zum Nachdenken anregen. Wer wiederholt wegen einer fehlenden oder kaputten Fahrradbeleuchtung kontrolliert wird, merkt das immer größer werdende Loch im Geldbeutel. So kann sich bereits eine Summe addieren, die der Fahrer für sein Fahrrad und Licht ausgeben könnte.

FAQ: Fahrradbeleuchtung

Wo sind die Vorgaben zur Fahrradbeleuchtung zu finden?

In § 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist bestimmt, welche Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad vorhanden sein müssen.

Welche Beleuchtung muss am Fahrrad montiert sein?

Um im Straßenverkehr fahren zu dürfen, müssen neben Frontscheinwerfer und Rücklicht auch Reflektoren vorhanden sein. Welche Beleuchtung genau vorgeschrieben ist, erfahren Sie hier.

Wie werden Verstöße bei der Fahrradbeleuchtung geahndet?

Fahrer, deren Beleuchtung am Fahrrad nicht funktioniert oder nicht vorhanden ist müssen mit Bußgeldern rechnen. Wie hoch diese ausfallen, lesen Sie hier.

Die Fahrradbeleuchtung in der StVZO

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besteht bereits seit 1938. Bis 1998 bestimmte sie gemeinsam mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Nun soll sie jedoch abgebaut und in andere Gesetze übertragen werden. Dennoch haben die Gesetze in der StVZO immer noch Bestand.

Vor allem Paragraph 67 der StVZO bestimmt die “lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“. Zwölf Absätze umfasst dieser Paragraph über die Fahrradbeleuchtung. Das Fahrrad benötigt acht Licht-Elemente. Diese sind:

  1. Frontscheinwerfer
  2. weißer Frontreflektor
  3. Reflektoren in den Speichen des vorderen Rades
  4. Reflektoren in den Speichen des hinteren Rades
  5. jeweils zwei gelbe Reflektoren an der linken Pedale, die nach vorn und hinten reflektieren
  6. jeweils zwei gelbe Reflektoren an der rechten Pedale, die nach vorn und hinten reflektieren
  7. Rücklicht mit einem integrierten Reflektor
  8. roter Rückstrahler

Zudem bestimmt die StVZO Nennwerte für die Fahrradbeleuchtung. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte (Rücklicht) müssen mit einer Lichtmaschine ausgestattet sein, die eine Nennleistung von mindestens 3 Watt und eine Nennspannung von 6 Volt beträgt. Als Alternative kann der Fahrradfahrer auch eine Batterie nutzen, die eine Nennspannung von 6 Volt besitzt. Auch einen wieder aufladbaren Energiespeicher (Akku) nennt die StVZO in puncto Fahrradbeleuchtung als Energiequelle.

Der Scheinwerfer und das Rücklicht müssen nicht zwingend zusammen einschaltbar sein. Darauf verweist Paragraph 67 Absatz 1 der StVZO.

Alle Regeln zur Fahrradbeleuchtungen finden Sie in der StVZO
Alle Regeln zur Fahrradbeleuchtungen finden Sie in der StVZO

Der Bundesrat beschloss im Juli 2013 einige Änderungen, die diesen Absatz betreffen. Vor dieser Zeit durfte der Radler lediglich einen Dynamo für sein Fahrrad mit einer zusätzlichen Batterie einsetzen.

Aufgrund der Neufassung ist es nun möglich, eine eigenständige Batterie anstatt eines Dynamos als Fahrradlicht zu nutzen.

Die Alternative ist gerade deshalb so förderlich, da Batterien keinen Widerstand beim Fahren erzeugen und auch bei schlechten Wetterverhältnissen zuverlässig funktionieren.

Fahrradlichter für die Front: Der Scheinwerfer

Die Fahrradbeleuchtung muss laut StVZO so eingestellt sein, dass der weiße Scheinwerfer andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Zudem sind blinkende Scheinwerfer grundsätzlich untersagt.

Jedes Fahrrad braucht ein Rücklicht

Das Fahrradlicht muss beim Rennrad nur mitgeführt, anstatt befestigt werden
Das Fahrradlicht muss beim Rennrad nur mitgeführt, anstatt befestigt werden

Das Rücklicht, auch Schlussleuchte, folgt laut StVZO in puncto Fahrradbeleuchtung bestimmten Reglements. Das Fahrrad-Rücklicht ist Pflicht. Fehlt dieses am Rad oder ist defekt, kann ein Bußgeld auf den Besitzer zukommen. Zudem erhöht sich das Risiko eines Unfalls.

Das Rücklicht muss rotes Licht ausstrahlen und unabhängig von anderen Fahrradlampen einschaltbar sein. Zusätzlich schreibt die StVZO vor, dass die Beleuchtung vom Fahrrad zulässig und vorgeschrieben sein soll. Keine Fahrradlampe darf verdeckt sein.

Das Fahrrad mit LED-Beleuchtung

Die LED-Beleuchtung am Fahrrad ist mit der Neufassung des Abschnitts in der StVZO als Hauptlichtquelle dazugekommen. Im Gegensatz zum Dynamo am Fahrrad ist dieses Licht leuchtintensiver. Die batteriebetriebene Fahrradlampe dominiert seit der Neufassung den Beleuchtungsmarkt und ist nicht mehr wegzudenken. Zusätzlich können Sie Ihr Fahrrad auch mit einer LED-Beleuchtung, welche mit einem Dynamo kombiniert ist, bestücken. Die Funktionsweise ist die gleiche.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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