Verjährung der Fahrerflucht: Wann gilt die Tat als verjährt?
Letzte Aktualisierung am: 5. Oktober 2024
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Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
Laut § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) gilt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Unfallbeteiligten als Straftat. Dabei räumen diese den Unfallgegnern keine Chance ein, ihre Adresse oder persönliche Daten zu erfahren, um nach dem Unfall eine Schadensabwicklung durchzuführen.
Besonders gefährlich wird eine solche Fahrerflucht dann, wenn beim Unfall Personen zu Schaden kamen und auf Erste Hilfe angewiesen wären.
Je nachdem, wie schwer der Unfall war oder ob der Fahrerflucht lediglich ein Parkrempler zugrunde liegt, kann sich das Strafmaß auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bemessen, die unterschiedlich hoch ausfallen kann.
Blieb die Fahrerflucht von Ihnen unbemerkt, kann der Vorwurf auch ganz entfallen. Aber ab wann tritt bei einer Unfallflucht die Verjährung ein? Wann können Sie für die Tat nach dem Unfall nicht mehr belangt werden?
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Verjährung der Fahrerflucht
Eine Fahrerflucht verjährt nach fünf Jahren. Danach kann der Täter nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.
Dies hängt vom Strafmaß ab. Wurde der Täter zu einer Geldstrafe unter 30 Tagessätzen verurteilt, kann diese nur innerhalb der nächsten drei Jahre (ab dem Tag der Rechtskraft) vollstreckt werden. Bei einer höheren Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt die Frist fünf Jahre. Längere Freiheitsstrafen für Fahrerflucht verjähren nach zehn Jahren.
Ja. Welche Umstände zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist bei einer Fahrerflucht führen können, erfahren Sie hier.
Wann verjährt Fahrerflucht?
Die Verjährungsfrist für eine Unfallflucht wird in § 78 des Strafgesetzbuches geregelt. Da für den Tatbestand der Fahrerflucht eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren vorgesehen ist, bemisst sich die Verjährungsfrist anhand dieser Angabe. Laut § 78 Absatz 3 StGB gilt:
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist […]
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, […].
Demnach können Sie nach spätestens fünf Jahren nicht mehr für eine Fahrerflucht zur Verantwortung gezogen werden und keine Strafe mehr erhalten. Wichtig dabei: Egal, welche Folgen Ihre Unfallflucht hatte, die Verjährungsfrist für die Fahrerflucht beläuft sich immer auf fünf Jahre. Eine Verjährung wegen Fahrerflucht bei Sachschaden dauert dementsprechend genauso lange, wie bei einem tödlichen Autounfall. Anders als bei der Festlegung der Freiheits- bzw. Geldstrafe ist diese Angabe nicht veränderbar.
Kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden?
Der Beginn der Verjährungsfrist ist laut StGB der Tag, an dem Sie die Fahrerflucht begangen haben.
Grundsätzlich kann sich die Verjährungsfrist aber auch verlängern und somit mehr Zeit als die angegebenen fünf Jahre in Anspruch nehmen.
Das ist dann der Fall, wenn die Verjährung der Unfallflucht unterbrochen wird.
Aber welche Vorkommnisse können die Verjährungsfrist des unerlaubten Entfernens vom Unfallort genau unterbrechen? Dazu können laut § 78c StGB unter anderem folgende zählen:
- erste Vernehmung des Beschuldigten,
- Eröffnung des Hauptverfahrens,
- Erhebung öffentlicher Klage,
- ein Strafbefehl,
- eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Situationen laut StGB, die bei einer Fahrerflucht die Verjährung für den Täter unterbrechen können. Tritt eines dieser Vorkommnisse ein, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt von neuem.
Maximal kann jedoch die Frist zur Verjährung der Fahrerflucht auf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgereizt werden. Danach gilt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – egal, wie groß der Schaden war – offiziell als verjährt.
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