Führerschein: Wohnsitzprinzip für In- und Ausländer

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 14. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Welche Rolle spielt das Wohnsitzprinzip beim Führerschein?

Wohnsitzprinzip beim Führerschein: Beim Wohnsitz muss es sich in der Regel um den Hauptwohnsitz handeln.
Wohnsitzprinzip beim Führerschein: Beim Wohnsitz muss es sich in der Regel um den Hauptwohnsitz handeln.

Wer den Führerschein machen will, muss nicht nur Theorie- und Praxisstunden absolvieren und Prüfungen ablegen, sondern auch einen Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beantragung hat nämlich in der Regel dort zu erfolgen, wo der Führerscheinanwärter seinen Hauptwohnsitz hat.

Doch was ist, wenn ich den Führerschein an einem anderen Ort im Inland oder im europäischen Ausland machen will oder wenn ich als Ausländer den Führerschein in Deutschland erwerben möchte? Beim Führerschein gilt ein Wohnsitzprinzip, welches im Folgenden näher erläutert wird.

FAQ: Wohnsitzprinzip beim Führerschein

Was bedeutet das Wohnsitzprinzip beim Erwerb des Führerscheins?

Der Führerschein darf nur am Hauptwohnsitz oder am Ort der schulischen oder beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle erworben werden.

Kann der Führerschein auch am Zweitwohnsitz erworben werden?

Nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde am Erstwohnsitz ist der Erwerb des Führerscheins am Zweitwohnsitz möglich.

Wer darf den Führerschein in Deutschland erwerben?

Sie dürfen den Führerschein nur in Deutschland machen, wenn sich Ihr ordentlicher Wohnsitz in Deutschland befindet bzw. Sie sich aufgrund von persönlichen und beruflichen Bindungen mindestens 185 Tage hier aufhalten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Führerschein am Hauptwohnsitz

Normalerweise muss der Führerschein gemäß geltendem Wohnsitzprinzip am Hauptwohnsitz gemacht werden. Das heißt, verfügen Sie über zwei Wohnsitze, ist der Führerscheinerwerb in der Regel nur am Erstwohnsitz möglich. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Beantragung des Führerscheins.

Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für die Beantragung der Erteilung der Fahrerlaubnis und das Ablegen der praktischen Prüfung. Theorie- und Praxisunterricht sowie die theoretische Prüfung müssen nicht zwingend am Hauptwohnsitz stattfinden. Die praktische Prüfung hingegen muss an einem der folgenden Orte abgelegt werden:

  • Hauptwohnsitz
  • Ort der schulischen oder beruflichen Ausbildung
  • Ort des Studiums
  • Orts der Arbeitsstelle

Wollen Sie den Führerschein also nicht am Wohnsitz machen, sondern dort, wo Sie arbeiten, studieren oder zur Schule gehen, können Sie dies tun, wenn Sie entsprechende Nachweise vor der Prüfungsanmeldung bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie zwei Wohnsitze haben und den Führerschein an Ihrem Zweitwohnsitz erwerben wollen.

Führerschein am Zweitwohnsitz machen

Den Führerschein am Nebenwohnsitz zu erwerben, ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich. Dies muss entsprechend begründet werden. Außerdem ist eine Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes notwendig.

Wollen Sie den Führerschein an Ihrem Zweitwohnsitz erwerben, beinhaltet dies in der Regel, dass Sie sowohl die Ausbildung als auch die Prüfung nicht in der Stadt Ihres Hauptwohnsitzes absolvieren. Die zuständige Amt muss also genehmigen, dass sowohl der Ausbildungs- als auch der Prüfungsort ein anderer als der Wohnort ist. Ob Sie eine Genehmigung erhalten, liegt im Ermessen der Behörde.

Welches Ziel verfolgt diese Regelung? Das beim Führerschein geltende Wohnsitzprinzip ist eine Maßnahme zur Steigerung der Verkehrssicherheit. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein Führerscheinanwärter aus der Großstadt, der nach Erwerb der Fahrerlaubnis hauptsächlich im Stadtverkehr unterwegs ist, seine Prüfung in einer ländlichen Region ablegt. Die Verkehrssituationen bzw. das Verkehrsaufkommen gestalten sich vollkommen anders.

Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn Sie den Führerschein nicht am Zweitwohnsitz, sondern z.B. während der Ferien am Urlaubsort machen wollen.

EU-Führerschein mit Wohnsitz in Deutschland

Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland: Was ist beim Führerschein die 185-Tage-Regelung?
Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland: Was ist beim Führerschein die 185-Tage-Regelung?

Das beim Führerschein geltende Wohnsitzprinzip greift auch auf nationaler Ebene. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) legt in § 7 fest, wann der Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland möglich ist:

Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Befindet sich Ihr ordentlicher Wohnsitz im Ausland, können Sie Ihren Führerschein nicht in Deutschland machen. Halten Sie sich jedoch im Laufe eines Jahres länger in Deutschland auf, kann dies als Ihr ordentlicher Wohnsitz gelten. Doch wann wird von einem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gesprochen?

Die 185-Tage-Regelung beim EU-Führerschein: Ihr ordentlicher Wohnsitz befindet sich in Deutschland, wenn Sie sich aufgrund von persönlichen und beruflichen Bindungen oder nur aufgrund von persönlichen Bindungen (enge Beziehung zum Wohnort) mindestens 185 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten.

Beruflich im Ausland: Hat der Führerscheinbewerber persönliche Bindungen in Deutschland und hält sich aufgrund von beruflichen Verpflichtungen im Ausland auf, liegt sein ordentlicher Wohnsitz dennoch in Deutschland, wenn er regelmäßig zurückkehrt. Ist die Dauer des Auslandsaufenthalts festgelegt, entfällt diese Voraussetzung.

Führerschein im Ausland machen

Wollen Sie Ihren Führerschein nicht am Wohnsitz in Deutschland machen, sondern im europäischen Ausland (EU und EWR), weil Sie beispielsweise dort eine Schule oder Hochschule besuchen, sollten Sie beachten, dass in diesem Fall kein Wohnsitzwechsel stattfindet. Ihr ordentlicher Wohnsitz befindet sich nach wie vor im Inland, also in Deutschland.

EU-Führerschein mit Wohnsitz im Ausland

Kann ich den Führerschein machen ohne festen Wohnsitz in Deutschland? Sind Sie Ausländer und haben Ihren ordentlichen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der EU oder des EWR und besuchen vorübergehend in Deutschland eine Schule oder Hochschule, stellt dies keinen Wohnsitzwechsel dar. Ihr ordentlicher Wohnsitz befindet sich weiterhin im Ausland und nicht in Deutschland.

Das beim Führerschein geltende Wohnsitzprinzip gilt also auch für Ausländer. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist erst möglich, wenn Sie sich mindestens sechs Monate in Deutschland aufhalten.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

Bildnachweise

9 Kommentare

  1. Michael

    2. August 2024 um 17:19

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Bekannten, der 2 Jahre lang in Polen gearbeitet, gelebt und auch offiziell angemeldet war. Er ist jetzt wieder zurück in Deutschland, möchte aber den Führerschein der Klasse D aus kostengründen wieder in Polen machen. Gilt für ihn diese 185-Tage Regelung auch wieder oder werden die vorherigen Zeiten „angerechnet“.

    Vielen Dank im Voraus für eine kurze Information.

    Viele Grüße

    Michael

  2. Helga

    1. Juni 2024 um 18:16

    Ich habe 1970 als Deutsche in Deutschland den Fuehrerschein gemacht. Zwischenzeitlich die Staatsangehoerigkeit gewechselt und im Ausland gelebt. Bin jetzt mit Aufenthaltsgenehmigung zurueck in Deutschland. Ist mein grauer Fuehrerschein noch gueltig?

  3. Sebastian

    29. Februar 2024 um 8:22

    Guten Tag,

    Ich habe eine Frage zur Führerscheinerweiterung.
    Ich würde gerne eine B96 Ausbildung bei einem Freund von mir absolvieren, der ist Fahrlehrer in einem anderen Bundesland. Darf ich das einfach so machen oder muss ich das bei meiner Zulassungsstelle beantragen/erfragen ??

  4. Sabine

    12. September 2023 um 19:07

    Hallo,

    ist es korrekt, dass die Gemeinde Gebürhen (Strafgebühren) erhebt, wenn man den Führerschein an einen anderen Ort bzw. an dem Ort seiner Schule durchführt? Immer geht es hier um über 50,- Euro an extra Gebühren.
    Vielen Grüße
    Sabine

  5. Aleia

    1. April 2023 um 16:24

    Hello ,

    I want to ask regarding getting a driving license from abroad, if I´m coming from non-EU country and I´m with a student visa registered in Bayern since two years and half, I´m doing my master thesis in Netherlands right now, so my question is it possible for me to apply for the driving license in Netherlands knowing that I´m living in it only from the beginning of this year and my address registration is still in Bayern

    please share with me if you know any real source mentioned anything related to that

    Thank you for helping

  6. Katrin

    15. Dezember 2022 um 19:55

    Mich würde interessieren, wo das steht? (gesetzliche Grundlage)
    In §7 FeV wird lediglich auf das Land abgezielt, von Landkreis etc ist keine Rede. Würde für mich bedeuten, bei dem für mich zuständigen Amt beantrage ich die Erteilung der Fahrerlaubnis, aber ablegen kann ich die Prüfung in gesamt Deutschland.

  7. Marcel

    31. Juli 2022 um 19:49

    Wie genau wird Hauptwohnsitz definiert? Ich wohne in Stuttgart. Darf ich den Führerschein dann in komplett Stuttgart machen? Andere Stadtteile zum Beispiel. Es gehört ja mega viel zu Stuttgart? Ist es explizit die Gemeinde? Ne klare Definition wäre gut zu wissen

  8. Ines

    6. März 2022 um 17:12

    Mich interessiert auch, wo kann ich Antrag für die Sonderregelung Führerschein nicht am Erstwohnsitz finden?

    Mfg

  9. Dine

    13. Januar 2022 um 20:54

    Welchen Antrag muss ich für die Sonderregelung Führerschein nicht am Erstwohnsitz ausfüllen und eintragen???

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