Der Gefahrguttransport mit dem Lkw – welche Vorgaben gelten?
Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Verstoß | Bußgeld (in €) |
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Beförderung ordnungswidrig fortgesetzt bzw. nicht rechtzeitig angehalten | 500 |
Nicht Einhaltung von Füllungsgrad, Masse oder Befülltemperatur | 250 |
Überprüfung der Dichtheit nicht durchgeführt | 250 |
Großzettel nicht angebracht | 250 |
Orangene Tafel nicht korrekt oder gut sichtbar angebracht | 100 |
Schriftliche Weisung vergessen oder bei einer Kontrolle nicht rechtzeitig ausgehändigt | 150 |
Beförderungspapier vergessen oder bei einer Kontrolle nicht rechtzeitig ausgehändigt | 150 |
Lichtbildausweis vergessen oder bei einer Kontrolle nicht rechtzeitig ausgehändigt | 150 |
Großcontainer- oder Fahrzeugzertifikat vergessen oder bei einer Kontrolle nicht rechtzeitig ausgehändigt | 150 |
Zulassungsbescheinigung vergessen oder bei einer Kontrolle nicht rechtzeitig ausgehändigt | 150 - 400 |
Bescheinigung über Basiskurs oder Aufbaukurs des Fahrzeugsführers vergessen | 300 |
Bescheinigung über Basiskurs und Aufbaukurs des Fahrzeugsführers vergessen | 500 |
Feuerlöschgerät vergessen | 150 |
Zusammenladung ist ordnungswidrig | 250 |
Keine Reinigung nach dem Entladen | 250 |
Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle | 100 |
Rauchverbot missachtet | 250 |
Diese Strafen sieht der Bußgeldkatalog Gefahrgut vor
Bei der Beförderung gefährlicher Güter haben Lkw-Fahrer besondere Regeln einzuhalten – gefährdet ein unachtsames oder riskantes Fahrverhalten doch andere Verkehrsteilnehmer schlimmstenfalls erheblicher als bei einem normalen Unfall. Sie haben sich deshalb noch sorgsamer an die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten.
Im Zweifelsfall gilt: Lkw-Fahrer sollten auf die Geschwindigkeit achten und lieber langsamer fahren, anstatt sich selbst und andere gefährlichen Situationen auszusetzen. Das gilt insbesondere auch bei schlechter Sicht. In diesem Fall muss die Fahrt unterbrochen werden, um Gefahren zu umgehen. Widersetzen Sie sich diesen und anderen Vorschriften, drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und unter Umständen sogar ein einmonatiges Fahrverbot.
Bevor es daher zum Transport gefährlicher Güter im Verkehr kommt, informieren Sie sich, was laut geltendem Verkehrsrecht beim Führen eines Gefahrgut-Lkw in Deutschland zu beachten ist. Bei welchen Stoffen handelt es sich um Gefahrgut? Welche Vorgaben macht die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)? Und welche Ahndungen drohen bei Missachtung der rechtlichen Vorgaben?
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Gefahrguttransport
Jeder Transport, bei dem gefährliche Güter befördert werden, kann als Gefahrguttransport gewertet werden. Hier gelten bestimmte Vorschriften gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Mehr dazu lesen Sie hier.
Ja, eine besondere Kennzeichnung mit Angabe der Gefahrgutklassen ist in der Regel Pflicht. Welche Klassen es gibt, erläutert der Ratgeber hier.
Ja, halten sich Fahrer und Halter nicht an die gesetzlichen Vorgaben, drohen Bußgelder bis 400 Euro. Die Tabelle zeigt auf, wann das der Fall ist.
Diese Gefahrgutklassen gibt es
Gefahrgüter und gefährliche Stoffe werden deshalb von den Vereinten Nationen in verschiedene Gefahrgutklassen eingeteilt. Grundsätzlich existieren 9 verschiedene Klassen, welche wiederum in Unterklassen unterteilt sind. Sie verfügen über spezifische Symbole, anhand derer sie ebenfalls zu differenzieren sind.
- Klasse 1: Sprengstoffe (u. a. Schwarzpulver, Schießbaumwolle)
- Klasse 2: Gase (jeweilige Unterklassen: entzündbar, nicht entzündbar, giftig) (z. B. Wasserstoff, Propangas)
- Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe (u. a. Benzin, Alkohol)
- Klasse 4: entzündliche Stoffe (z. B. Schwefel, Kohle)
- Klasse 5: entzündend wirkende Stoffe (u. a. „Unkraut-Ex“, Düngemittel mit Ammoniumanteil)
- Klasse 6: giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe (z. B. Blausäure, Pestizide )
- Klasse 7: radioaktive Stoffe (u. a. Uran, Plutonium)
- Klasse 8: ätzende Stoffe (z. B. Schwefelsäure, Natronlauge)
- Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe bzw. Gegenstände (u. a. Airbags, Lithiumbatterien)
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
Die Gefahrgutverordnung schreibt vor, welche Bestimmungen beim Transport von Gefahrgut auf Straßen, Schienen, Binnengewässern, in der Luft und auf See einzuhalten sind. Die Gefahrgutverordnung Straße fordert bei der Beförderung von sensibler Ladung mit einem Gefahrgut-Lkw: Neben einer Warntafel, welche die UN-Nummer enthält, ist auch das Anbringen von spezifischen Gefahrgutzeichen oder auch wahlweise Gefahrgutaufklebern Pflicht.
Werden Sie auf der Straße transportiert, muss eine besondere Kennzeichnung erfolgen, um andere Verkehrsteilnehmer über die Sensibilität der beförderten Ladung zu informieren. Auch für Rettungskräfte sind Gefahrgutaufkleber sehr wichtige Indikatoren dafür, wie sie sich korrekt zu verhalten haben, um Leib und Leben Unfall-Beteiligter und Helfer so gut wie möglich zu schützen.
Darüber hinaus bestimmt die Verordnung, dass der Lkw-Führer sowohl Gefahrgutzettel als auch Unfallmerkblätter dabei haben muss, die ebenfalls der Deklaration dienen.
Die Strafen sieht der Bußgeldkatalog vor
Wer sich den Vorgaben zum Gefahrgut-Transport widersetzt, muss mit harten Ahndungen rechnen. Welche dies im Detail sind, entnehmen Sie der oben stehenden Bußgeldtabelle.
Angesichts des großen Gefährdungspotenzials, das von einem Gefahrguttransport ausgeht, ahndet der Lkw-Bußgeldkatalog die Missachtung oder Vernachlässigung der Sicherungspflichten durch den Fahrzeugführer vergleichsweise hart. Neben hohen Bußgeldern erwartet ihn ebenfalls ein zusätzlicher Punkt in Flensburg.
Während das erstmalige Befahren einer durch das Verkehrszeichen 261 gesperrte Straße ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt nach sich zieht, erhöht die Bestrafung bei Wiederholung auf 250 Euro Bußgeld, einen Punkt sowie ein zusätzliches Fahrverbot von einem Monat Länge.
Richtig teuer wird es für Spediteure und solche, die eine Lkw-Gefahrgut-Fahrt anordnen, obwohl das Fahrzeug sich in nicht vorschriftsmäßigem Zustand befand. Allein hierfür werden 405 Euro und ein Punkt fällig. Kommt es in Folge auch noch zu einem Unfall müssen 585 Euro berappt werden. Auch mit einem Flensburg-Punkt ist zu rechnen.
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