„Rechts vor links“-Schild: Gibt es das überhaupt?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 11. November 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgeldtabelle: Rechts vor links nicht beachtet

VerstoßBuß­geldPunkteLohnt ein Einspruch?
Rechts vor links missachtet25 €
... mit Gefährdung100 €1Hier prüfen **
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FAQ: „Rechts vor links“-Schild

Was bedeutet das Schild „Rechts vor links“?

Die Vorfahrtsregel rechts vor links bedeutet für Verkehrsteilnehmer, dass von rechts kommende Autofahrer Vorfahrt haben.

Bei welchem Schild gilt rechts vor links?

Es gibt kein explizites „Rechts vor links“-Schild, allerdings weist insbesondere das Verkehrszeichen 102 auf die Vorfahrtsregel hin. Das dreieckige Schild mit schwarzem Kreuz auf weißem Grund weist auf schwer einsehbare Kreuzungen oder Einmündungen hin.

Gibt es auch ein „Rechts vor links aufgehoben“-Schild?

Es gibt kein einzelnes Schild, dass auf eine Aufhebung der „Rechts vor links“-Regel hinweist. Generell gilt rechts vor links nur dann, wenn kein anderes Verkehrszeichen, eine Ampel oder die Polizei eine andere Verkehrsregelung vorgeben.

Das „Rechts vor links“-Schild: Welche Bedeutung hat es?

Welches Schild weist auf rechts vor links hin?
Welches Schild weist auf rechts vor links hin?

Als Teilnehmer im Straßenverkehr sollten Sie über die Vorfahrtsregel rechts vor links natürlich Bescheid wissen. In diesem Fall gilt: Wer von rechts kommt, hat Vorfahrt.

Diese Regel gilt aber natürlich nicht zu jeder Zeit und in jeder Situation, sondern ist abhängig von der Verkehrslage und den jeweiligen Beschilderungen. Grundsätzlich gilt rechts vor links immer dann, wenn kein anderes Verkehrszeichen, eine Ampel oder die Polizei etwas anderes vorschreiben.

Doch gibt es auch ein Schild, das von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern explizit Vorfahrt gewährt? Und wie sieht das „Rechts vor links“-Schild dann aus?

Verkehrszeichen 102 vor einer Kreuzung: Das „Rechts vor links“-Schild

Vorfahrt gewähren: Ein Schild, das auf rechts vor links hinweist, ist das Gefahrenzeichen 102.
Vorfahrt gewähren: Ein Schild, das auf rechts vor links hinweist, ist das Gefahrenzeichen 102.

Auch wenn die Verkehrsregel rechts vor links häufig „automatisch“ gilt: Der explizite Hinweis durch entsprechende Beschilderung wird dadurch keinesfalls überflüssig. Insbesondere vor einer schwer einsehbaren Kreuzung oder Einmündung mit einem „Rechts vor links“-Schild gilt für Autofahrer besondere Vorsicht.

Auf eine solche Situation weist das Verkehrszeichen 102 hin. Es wird vorwiegend vor schwer einsehbaren Kreuzungen platziert. Erkennen können Sie das dreieckige Schild an dem schwarzen Kreuz auf weißem Grund. Es kommt auch dann zum Einsatz, wenn die Vorfahrtsregeln an einer bestimmten Stelle erst vor kurzem geändert worden sind.

Bei diesem Verkehrszeichen handelt es sich dementsprechend auch um ein sogenanntes Gefahrenzeichen gemäß Anlage zu § 40 Straßenverkehrsordnung (StVO). Hierdurch werden keine geltenden Regeln im Straßenverkehr geändert. Das bedeutet: Es galt i. d. R. schon zuvor rechts vor links, an dieser Stelle ist allerdings besondere Aufmerksamkeit gefragt.

Das Gefahrenzeichen 102 finden Sie dementsprechend vor allem in Städten wieder, wenn Sie auf eine Kreuzung zufahren. Einen Spezialfall kann hingegen ein Kreisverkehr bilden. Grundsätzlich sind die Regeln hier klar: Wer sich im Kreisverkehr befindet hat Vorrang, wer einfahren will, muss warten. Das Verkehrszeichen VZ 215 weist entsprechend auf den Kreisel vor Ihnen hin, hinzu kommt das VZ 205, das Ihnen sagt: Vorfahrt gewähren!

Fahren Sie allerdings an einen Kreisverkehr ohne ein solches Schild heran, gilt rechts vor links. Hierbei wird häufig von einem „unechten Kreisverkehr“ gesprochen. Ein „Rechts vor links“-Schild finden Sie hier ebenfalls nicht vor. Es handelt sich in einem solchen Fall jedoch lediglich um einen kreisförmigen Knotenpunkt und keinen „echten“ Kreisverkehr.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich absolvierte nach einem abgeschlossenen Studium an der Universität in Hamburg das Referendariat beim OLG in Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Mit seiner Expertise klärt er Verbraucher u. a. über ihre Rechte im Bußgeldverfahren auf.

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