Rettungskosten: Trägt die Versicherung die Kosten für den Rettungswageneinsatz?
Letzte Aktualisierung am: 23. April 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Kosten für den Rettungseinsatz: Welche Versicherung zahlt?
Ob bei einem Unfall im Straßenverkehr, einem Sturz beim Skifahren oder anderen Schadensereignissen: Der Einsatz eines Rettungsteams lässt sich manchmal nicht vermeiden. Doch wer trägt eigentlich die Kosten für den Rettungseinsatz? Müssen Sie diese als Geschädigter am Ende vielleicht sogar selbst zahlen oder bekommen Sie diese erstattet?
Ausschlaggebend ist der Umfang der eigenen Versicherung. Grundsätzlich besteht auf Seiten der Versicherer – in aller Regel Unfall- und Krankenversicherung – eine Rettungspflicht. Gerät der Versicherungsnehmer in Not bzw. ist eine Not absehbar, muss die Versicherung damit in aller Regel für die Kosten der erforderlichen Rettung eintreten. Doch nicht in jedem Fall, denn: Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich auch dazu verpflichtet, Schäden so weit wie möglich abzuwenden oder zu vermindern.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Rettungskosten
Für die Kosten eines Rettungseinsatzes nach einem Unfall kommen in der Regel die Versicherer auf (z. B. Unfallversicherung oder Krankenversicherung. Mehr dazu lesen Sie hier.
Versicherungsnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, Schäden soweit wie möglich abzuwenden. Handeln sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflicht, können Ihnen die anfallenden Rettungskosten in voller Höhe oder zumindest teilweise auferlegt werden.
Die für die Rettung anfallenden Kosten trägt in aller Regel der Geschädigte bzw. dessen Versicherung. Haben Sie als Zeuge nach einem Unfall den Notruf gewählt, fallen für Sie hingegen regelmäßig keine Kosten an.
In welcher Höhe trägt die Versicherung die Rettungskosten?
Der Einsatz von Feuerwehr, Notarzt, Technischem Hilfswerk (THW) oder gar Bergrettung kann je nach Umfang der erforderlichen Rettungsleistungen mit enormen Kosten einhergehen. Insbesondere etwa, wenn ein Notfallhubschrauber zum Einsatz kommen muss – ob nun für die Suche nach verschollenen Bergsteigern oder aber zum schnellstmöglichen Transport in eine Klinik. Die für die Rettung anfallenden Kosten trägt dabei in der Regel der Versicherer, aber nicht in jedem Fall. Oftmals kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherten und Versicherungen.
Die Rettungskosten werden in der Regel in der Höhe der jeweils festgelegten Versicherungssumme getragen. Wie hoch diese in Ihrem Fall ist, können Sie Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
Liegt die Versicherungssumme unterhalb der entstandenen Rettungskosten, besteht eine Unterversicherung. In diesem Falle kann die Leistung der für die Rettung angefallen Kosten vom Versicherer gekürzt werden.
Verstoß gegen Obliegenheit durch Versicherungsnehmer: Muss der Geschädigte die Rettungskosten selbst tragen?
Da Versicherte grundsätzlich zur Abwendung eines möglichen Schadens verpflichtet sind, kann eine Zuwiderhandlung gegen diese Obliegenheit auch im Falle eines Rettungseinsatzes zum Problem werden. Wenn Sie also etwa durch grobe Pflichtverletzung überhaupt erst in Not geraten sind und so ein Rettungseinsatz erforderlich wurde, kann der Versicherer auf Grundlage dieser Pflichtverletzung Leistungen verweigern oder Sie zumindest in Regress nehmen.
Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn Sie in einem Skigebiet fernab der gestatteten Routen in Gefahr geraten und die Bergwacht auf den Plan rufen. Die Rettungskosten können Ihnen in diesen und anderen Fällen dann schlimmstenfalls selbst auferlegt werden. Je nach Personalumfang oder Aufwand können sich diese Rettungskosten schon einmal auf mehrere Tausend Euro belaufen.
In der Regel gilt bezüglich der Leistungspflicht der Versicherer:
- Bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung entfällt die Leistungspflicht. In solchen Fällen angefallene Rettungskosten etwa müssten die Betroffenen selbst tragen.
- Bei einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist eine Leistungskürzung möglich, sodass im Einzelfall zumindest ein Teil der Rettungskosten von dem Betroffenen zu erstatten wäre.
- Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht uneingeschränkt bestehen.
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