Scheinwerfer lackieren – Ist das erlaubt?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 14. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Scheinwerfer dürfen in der Regel nicht verändert werden

Den Scheinwerfer zu lackieren ist legal nur selten möglich.
Den Scheinwerfer zu lackieren ist legal nur selten möglich.

Auf den Straßen sind hin und wieder Scheinwerfer zu sehen, die zwischen all den weißen Lichtern hervorstechen und die eindeutig modifiziert sind. Die Bandbreite der Veränderungen ist groß – von Klarlack über farbigen Anstrich bis hin zum Gestalten des Reflektors ist vieles denkbar.

Doch die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) setzt den Ambitionen vieler Hobby-Tuner enge Grenzen, besonders wenn es um das Tunen der lichttechnischen Einrichtungen geht.

Welche Vorgaben macht die StVZO und welche legalen Möglichkeiten bieten sich jemandem, der beim Tuning die Scheinwerfer beispielsweise innen lackieren möchte?

FAQ: Scheinwerfer lackieren

Welche gesetzlichen Bestimmungen gibt es bei Scheinwerfern?

Die StVZO bestimmt, was für Scheinwerfer vorhanden sein müssen und wie diese auszusehen haben. § 49a StVZO legt fest, dass nur die Beleuchtung, welche vorgeschrieben bzw. zulässig ist, vorhanden sein darf.

Dürfen Scheinwerfer lackiert werden?

Nein, eine Veränderung der Farbe ist nicht zulässig. Wird mit lackierten Scheinwerfern gefahren, erlischt Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Ausnahmen gibt es allerdings. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Welche Sanktionen drohen bei einer Lackierung der Scheinwerfer?

Lackieren Fahrzeughalter die Scheinwerfer auf unzulässige Weise, können Bußgelder zwischen 25 und 90 Euro anfallen. Wann welche Sanktion droht, können Sie hier nachlesen.

Der Bußgeldrechner zur Beleuchtung

Die rechtlichen Vorgaben der StVZO

§ 49a der StVZO über die allgemeinen Grundsätze der lichttechnischen Einrichtungen eines Fahrzeugs regelt bereits die meisten Modifizierungen, wenn es darum geht, die Scheinwerfer zu lackieren. Dort heißt es in Absatz 1:

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass alle Veränderungen, die an Scheinwerfern oder anderen mit E-Nummern versehenen Bauteilen erfolgen, automatisch unzulässig sind und nicht nur zum Erlöschen der Bauartgenehmigung führen, sondern auch die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs außer Kraft setzen.

Art und Weise der Modifizierung ist unerheblich

Auch der Reflektor gehört zum Scheinwerfer: Lackieren nicht erlaubt!
Auch der Reflektor gehört zum Scheinwerfer: Lackieren nicht erlaubt!

Dabei spielt die konkrete Modifizierung meistens keine Rolle. Ob Sie die vorderen Scheinwerfer schwarz lackieren oder Klarlack verwenden möchten, die Rückleuchten lackieren wollen oder nur den Scheinwerfer-Reflektor lackieren – die eingebaute Beleuchtung des Fahrzeugs darf nicht verändert werden.

Folgen einer Modifizierung der Leuchten

Was zuerst einmal nicht weiter schlimm klingt, kann in der Praxis drastische Auswirkungen haben. Denn mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis besteht auch der Versicherungsschutz des Kfz nicht mehr. So kann es Fahrer und Halter teuer zu stehen kommen, die Scheinwerfer lackieren zu lassen.

Denn ein Verkehrsunfall ohne Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz hätte zur Folge, dass alle Schadenskosten durch den Fahrer getragen werden müssten, wenn dieser der Schuldige ist oder die Modifizierung den Unfall mitverursacht hätte.

Welche Bußgelder drohen?

Je nach Tatbestand werden unterschiedliche Bußen fällig:

  • Fahren mit einem unzulässig umgebauten Fahrzeug: 25 Euro
  • Fahren ohne Betriebserlaubnis: 50 Euro
  • Fahren ohne Betriebserlaubnis mit Umweltbeeinträchtigung: 90 Euro
  • Fahren ohne Betriebserlaubnis mit Beeinträchtigung der Sicherheit: 90 Euro, ein Punkt in Flensburg

Ausnahmen: Klarlack und Scheinwerferblenden

Eine Funktionsverbesserung kann es legal machen, die Scheinwerfer mit Klarlack zu lackieren.
Eine Funktionsverbesserung kann es legal machen, die Scheinwerfer mit Klarlack zu lackieren.

Wie so oft gibt es jedoch auch Ausnahmen der Regel, die es erlauben, den Scheinwerfer zu lackieren. Führt der Anstrich dazu, dass eine Funktionsverbesserung eintritt, kann die Modifizierung, den Scheinwerfer mit Klarlack zu lackieren, erlaubt sein.

Ebenso kann es zulässig sein, die Scheinwerferblenden zu lackieren. Dem TÜV bzw. einer anderen befugten Prüfstelle müssen die Änderungen aber in jedem Fall vorgeführt werden. Zudem sind sie durch die zuständige Behörde in den Fahrzeugschein einzutragen.

Jedwede Verwendung von farbigen Lacken ist untersagt! Ob Sie den Scheinwerfer innen oder außen lackieren, ist egal. Erlaubt ist maximal die Verwendung eines Klarlacks! Im Internet findet sich zwar zum Thema „Scheinwerfer lackieren“ eine Anleitung, von deren Befolgung ist aber dringend abzuraten.
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Scheinwerfer lackieren – Ist das erlaubt?
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Über den Autor

Autor
Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

2 Kommentare

  1. Chris

    24. März 2021 at 23:23

    Darf ich denn Chromteile im Scheinwerfer welche nichts mit der Beleuchtung zu tun haben lackieren?
    Also sprich Chromleisten/Teile die beispielsweise um die Linsen der Xenon Scheinwerfer oder des Led Tagfahrlicht sitzen und keine Funktion als Reflektor oder Lichtleiter besitzen sondern lediglich zur Optik dienen

    • Rico

      6. November 2022 at 8:28

      Darf ich denn Chromteile im Scheinwerfer welche nichts mit der Beleuchtung zu tun haben lackieren?
      Also sprich Chromleisten/Teile die beispielsweise um die Linsen der Xenon Scheinwerfer oder des Led Tagfahrlicht sitzen und keine Funktion als Reflektor oder Lichtleiter besitzen sondern lediglich zur Optik diene

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