Tuning am Scheinwerfer und an anderen Beleuchtungselementen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 23. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Deutschland macht klare Vorschriften zu Beleuchtung und Zubehör

Das Tuning der Scheinwerfer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen legal.
Das Tuning der Scheinwerfer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen legal.

Im deutschen Straßenverkehr sollen unterschiedliche Gesetze und Regelungen dafür sorgen, dass eine hohe Verkehrssicherheit besteht und Unfälle, ob am Tage oder in der Nacht, ausbleiben. Entsprechend gibt es auch klare Vorschriften in Bezug auf Beleuchtung.

Fahrer, die sich am Tuning ihrer Scheinwerfer probieren wollen, stellen sich daher oft einige Fragen: „Darf ich LED-Tagfahrlicht-Schweinwerfer nachrüsten? Ist ein normales Standlicht Pflicht oder sind auch die sogenannten Angel Eyes erlaubt? Worauf ist bei der Innenraum- und Tachobeleuchtung zu achten?“ Antworten auf diese Fragen und weitere Infos zum Thema „Tuning der Scheinwerfer“ erhalten Sie im folgenden Verlauf des Ratgebers.

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FAQ: Tuning bei den Scheinwerfern

Wo ist bestimmt, was beim Tuning der Beleuchtung erlaubt ist?

Sowohl die StVO als auch die StVZO definieren, was in Bezug auf die Beleuchtung am Auto zulässig bzw. auch verpflichtend vorgeschrieben ist. Mehr zu den Bestimmungen lesen Sie hier.

Ist Tuning bei der Beleuchtung erlaubt?

Das kommt auf die Veränderung an. Wird eine vorgeschriebene Beleuchtung entgegen den Vorschriften verändert, droht ein Bußgeld.

Wie hoch fallen die Bußgelder aus, wenn die Beleuchtung unerlaubt verändert wird?

Je nach Verstoß, fallen die Bußgelder unterschiedlich aus. Der Bußgeldrechner bietet hier die Möglichkeit, sich einen Überblick zur Höhe zu verschaffen.

Bußgeldrecher zur Beleuchtung

Angel & Devil Eyes: Scheinwerfer dürfen im Stand gestylt sein

Wer bei einem modernen Auto die LED-Scheinwerfer einschaltet, aktiviert bei der ersten Stufe das sogenannte Standlicht bei Front- und Rückleuchten. Diese Form der Beleuchtung, die auch als Begrenzungslicht bezeichnet wird, ist bei stehenden Fahrzeugen zu verwenden, wenn diese innerorts auf einem Seitenstreifen unter schlechten Sichtbedingungen abgestellt werden.

Typisches Standlicht ähnelt visuell dem Abblendlicht, welches beispielsweise zum Fahren in der Nacht genutzt wird. Ersteres leuchtet jedoch deutlich schwächer und ist für ein bewegtes Fahrzeug nicht gesetzlich zulässig.

Nun kam es jedoch Anfang der 2000er zu einer Verbreitung der sogenannten Standlichtringe, oder auch „Angel Eyes“ und „Devil Eyes“. Dabei handelt es sich um ringförmige Lichtleitstäbe aus Kunststoff, die in den Frontscheinwerfern eingebaut werden. Damit ausgestattete Autos, bei denen in der Dunkelheit das Standlicht aktiviert wird, erzeugen eine Wirkung, die als Augeneffekt bezeichnet wird. Beobachter haben den Eindruck, von leuchtenden Augen angesehen zu werden.

LED-Scheinwerfer und Rückleuchten nachrüsten: Letztere sind durch Gesetze ebenfalls nur bedingt modifizierbar.
LED-Scheinwerfer und Rückleuchten nachrüsten: Letztere sind durch Gesetze ebenfalls nur bedingt modifizierbar.

Der besondere Look ist entsprechend auch in der Tuning-Szene beliebt. Scheinwerfer werden teilweise sogar fabrikfertig damit ausgestattet, beispielsweise bei BMW oder VW. Markenhersteller achten darauf, dass die eingebauten „Engelsaugen“ den Regeln in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Folglich müssen Tuning-Freunde, die Scheinwerfer damit nachrüsten wollen, einige Punkte beachten:

  • Gegen die Vorgaben der StVO und StVZO darf nicht verstoßen werden. So gibt § 51 StVZO beispielsweise vor, dass die Lichtfarbe des Standlichtes weiß sein muss. Blaue oder grüne Standlichtringe sind folglich nicht im Straßenverkehr erlaubt.
  • Fehlt eine Leuchtweitenregulierung, wird das Tuning der Scheinwerfer nicht vom TÜV akzeptiert.
  • Weiterhin dürfen aufgemotzte „Augen“ nur mit zugelassenen Leuchtmitteln betrieben werden.
  • Die Farbe der Scheinwerfer darf nicht verändert werden. Viele Autofahrer möchten gelbe Scheinwerfer und folieren die Scheinwerfer. Aber das ist verboten.

Xenon beim Scheinwerfer nachrüsten

Hinter dem Begriff Xenonlicht steckt eine besondere Gasentladungslampe, die einige Autoscheinwerfer nutzen. Dieses funktioniert durch das namensgebende Xenongas, welches mitunter für ein schnelles Hochfahren der der einzelnen Lampen sorgt. Xenonscheinwerfer bieten gegenüber anderen Beleuchtungssystemen einige Vorteile.

So leuchten diese deutlich heller als handelsübliche Halogen- bzw. LED-Scheinwerfer. Dazu kommt, dass der Energieverbrauch niedriger ausfällt, wodurch auch der CO2-Verbrauch gesenkt wird. Die Lebensdauer eines Xenonlichts beträgt ohne Probleme das Vierfache einer Halogenlampe. Die Lichtfarbe fällt zudem tageslichtähnlicher aus, was der Konzentrationsfähigkeit zugutekommen kann. Das nachträgliche Tuning der Scheinwerfer durch Xenon birgt jedoch auch einige Nachteile:

  • Die Anschaffungskosten können deutlich höher ausfallen als die ersparten Kraftstoffkosten.
  • Nicht jeder Automechaniker kann Defekte, die Gasentladungslampen und Xenon verursachen, reparieren. Folglich sind Autonutzer bei Problemen auf Spezialisten bzw. eine Fachwerkstatt angewiesen.
  • Nach eigenem Tuning können Scheinwerfer dieser Art durchaus falsch justiert sein. Eine mögliche Folge ist dann, dass der Gegenverkehr verstärkt geblendet wird. Die vorgeschriebene Leuchtweitenregulierung kann eine fehlerhafte Grundeinstellung selbst nicht korrigieren.
  • Einige Xenonlampen enthalten auch heute noch Quecksilber, welches bei Unfällen entlaufen und für Umweltschäden sorgen kann.
Es zeigt sich: Wer beim Tuning seiner Scheinwerfer Xenonlampen nachrüsten will, muss mögliche Nachteile bedenken. Hinzu kommt, dass es sogenannte ECE-Regelungen gibt, die unter anderem Vorgaben zur Gasentladungslampe und der Scheinwerferbeschaffenheit machen. Werden diese missachtet, ist es sehr wahrscheinlich, dass die zuständige Prüfstelle die Umrüstung nicht genehmigt.

Zudem sind die Richtlinien, die sich im Anhang der StVZO befinden, maßgeblich. Diese sind also ebenfalls zu beachten, um nicht mit einem Verwarngeld konfrontiert zu werden.

Tagfahrlicht nutzen und nachrüsten

Unterbodenbeleuchtung beim Auto: In der Szene sehr beliebt, im Straßenverkehr aber illegal.
Unterbodenbeleuchtung beim Auto: In der Szene sehr beliebt, im Straßen­verkehr aber illegal.

Beim Tagfahrlicht, welches auch als Tagfahrleuchte (im Englischen: „Daytime Running Light“) beschrieben wird, handelt es sich um eine Beleuchtungs­form, welche Autofahrer tagsüber nur bei guten Sichtverhältnissen einsetzen dürfen.

Und das ist auch nur dann erlaubt, wenn nicht die Nutzung anderer Lampen vorgeschrieben ist. Das Tagfahrlicht zeichnet sich durch besondere Eigenschaften aus:

  • Diese Beleuchtung überstrahlt keine Fußgänger, Radler oder Motorradfahrer.
  • Diese Lichtform ist äußerst energiesparend und hat keinen messbaren Mehrverbrauch zur Folge.
  • Ein Tagfahrlicht verfügt über Reflektoren, die abgesehen vom Fernlicht als einzige über die sogenannte Blendgrenze strahlen dürfen. Das hat eine erhöhte Aufmerksamkeitserzeugung im Straßenverkehr zur Folge.
  • Seit dem 7. Februar 2011 müssen alle neuen Fahrzeuge mit Tagfahrleuchten ausgestattet sein. Damit wurde eine Forderung erfüllt, die der ADAC schon lange zuvor gestellt hatte.

Autofahrer, die durch Tuning ihrer Scheinwerfer Tagfahrlichter nachrüsten wollen, müssen auch in diesem Fall einiges beachten. Das fängt schon beim Kauf an: Theoretisch lassen sich entsprechende Beleuchtungseinrichtungen separat kaufen. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass Hobbyschrauber bei der Anbringung Probleme haben. Besser eignen sich in diesem Fall fertige Einbausätze, welche für spezielle Fahrzeugmodelle konstruiert werden. Diese können auch von unerfahreneren Schraubern befestigt werden. Preise können dabei zwischen 120 und 300 Euro variieren.

Aber auch bei fertigen Bausätzen müssen Interessierte beim Scheinwerfer-Tuning genau hinsehen. Manche davon bieten eine Dimmfunktion. In Deutschland ist es jedoch verboten, Tagfahrlichter zu dimmen. Außerdem fehlen in solchen Fällen generell die E1-Prüfzeichen, wodurch bei einer Montage die Betriebsgenehmigung des nachgerüsteten Fahrzeugs auf deutschen Straßen erlischt. Darüber hinaus müssen zugelassene Modelle die Bezeichnung „RL“ tragen. Eine vollkommene Kennzeichnung kann beispielsweise „A RL E1 00 3421“ lauten.

Hinzu kommen viele weitere Regeln, die zu beachten sind. So sind maximal zwei Tagfahrlichter erlaubt, die in jedem Fall an der Fahrzeugfront zu montieren sind. Beide müssen mindestens einen Abstand von 600 Millimeter zueinander besitzen und mindestens 250 Millimeter vom Boden entfernt sein.

Auch Innenraumbeleuchtung ist von Vorschriften betroffen

Neben dem Tuning der Scheinwerfer machen sich Autoliebhaber beim Umbau nicht selten auch Gedanken darüber, wie sie die Innenraumbeleuchtung verschönern können.

LED-Beleuchtung am Auto ist mittlerweile keine Seltenheit mehr.
LED-Beleuchtung am Auto ist mittlerweile keine Seltenheit mehr.

Doch auch dazu gibt es klare Vorschriften, die für eine Zulassung zu beachten sind. So darf die Beleuchtung im Inneren eines Fahrzeugs in keinem Fall die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Fahrer im Auto geblendet werden oder Leuchtelemente andere Verkehrsteilnehmer irritieren. Dabei ist unter anderem zu beachten:

  • Sämtliche Leuchtelemente, die im Fahrzeug angebracht werden, müssen dem genannten Sicherheitsprinzip gerecht werden.
  • Tachobeleuchtungen in unterschiedlichen Farben werden teilweise sogar von Markenherstellern eingebaut. Entsprechend ist es nicht unwahrscheinlich, dass diese Form des Tunings vom TÜV abgenickt wird.
  • Deckenbeleuchtung kann jedoch durch Helligkeit oder Farbe schnell für Irritationen im Straßenverkehr sorgen. Hier sollten sich Interessierte vorher mit einem TÜV-Verantwortlichen absprechen.
  • Ein Großteil der Innenraumbeleuchtung, beispielsweise an Decke und Türleisten, darf nur beim Einsteigen, also beim Öffnen der Türen, aktiviert werden. Wer neben dem Tuning der Scheinwerfer auch den Innenraum miteinbeziehen will, sollte sich hier am besten an der nicht modifizierten Beleuchtung orientieren. Sonst gibt es schnell Ärger auf dem Prüfstand.

Wer sich an die genannten Vorschriften hält und im besten Fall Rücksprache mit einem zugelassenen Prüfer hält, kann also durchaus auch im Innenraum Modifizierungen wagen. Verschiedenes Zubehör kann dabei verwendet werden. Beliebt sind beispielsweise LED-Leuchtstreifen, die eine wirkungsvolle Lichtwirkung erzeugen können. LED-Lichter dieser Art haben mitunter die Vorteile, leicht zu montieren und besonders robust bei Erschütterungen zu sein.

Zwar nicht im Auto, aber auch beliebt: Unterbodenbeleuchtung ist beim Tuning abseits der Scheinwerfer sehr gefragt. Dafür gibt es jedoch kein „Okay“ von staatlich zugelassenen Prüfeinrichtungen. Diese Art der Beleuchtung ist im deutschen Straßenverkehr in jedem Fall illegal.

Klare gesetzliche Vorschriften aus StVO und StVZO

Wie bereits erwähnt, enthält sowohl die Straßenverkehrsordnung als auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einen Großteil der Vorschriften, die auch beim Tuning der Scheinwerfer zu beachten sind. So macht beispielsweise § 17 Absatz 3 StVO klare Vorgaben zur Beleuchtung bei schlechtem Wetter:

Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.

Sind in der StVO eher die generellen Verhaltensregelungen zu finden, wodurch mitunter Nebelscheinwerfer nicht als Tagfahrlicht genutzt werden dürfen, enthält die StVZO viele situationsspezifische Regelungen und genaue Maßangaben. Wer ein Tuning der Scheinwerfer durchführen will, sollte natürlich die Inhalte beider Gesetze kennen.

Beim Tuning der Scheinwerfer ist einiges erlaubt. Vieles geht den Behörden aber einfach zu weit.
Beim Tuning der Scheinwerfer ist einiges erlaubt. Vieles geht den Behörden aber einfach zu weit.

Für die Do-It-Yourself-Montage, beispielsweise von einem neuen Klarglas-Scheinwerfer, ist unter anderem § 50 Absatz 3 StVZO interessant. Dieser gibt vor:

Für zulässiges Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 Millimeter und der höchste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 1200 Millimeter über der Fahrbahn liegen.

Die niedrigen Verwarngelder, die bei unrechtmäßiger Beleuchtung am Auto drohen, sollten keinen falschen Eindruck erwecken. Viele Beleuchtungsverstöße können die Betriebserlaubnis erlöschen lassen. Kommt es dann noch zur Gefährdung im Straßenverkehr, kann ein Bußgeld deutlich höher ausfallen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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