Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wie geht das?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bußgeldbescheid

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht es, dennoch fristgerecht Rechtsmittel einzulegen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht es, dennoch fristgerecht Rechtsmittel einzulegen.

Im Bußgeldverfahren kommt es häufig auf die Einhaltung von bestimmten Fristen an. Werden diese versäumt, ist es üblicherweise nicht möglich, das Verfahren neu aufzurollen.

Dies ist beispielsweise bei der Verjährung vom Bußgeldbescheid der Fall. In der Regel haben die Behörden nur drei Monate Zeit, einen Bescheid oder einen Anhörungsbogen zu versenden. Nach dieser Frist gilt eine Verkehrsordnungswidrigkeit als verjährt.

Aber nicht nur die Bußgeldstellen müssen Fristen beachten. Auch Sie als Betroffener haben sich an gesetzlich vorgeschriebene Zeiträume zu halten. Am bekanntesten ist dabei die Einspruchsfrist. Grundsätzlich haben Sie zwei Wochen nach Erhalt vom Bußgeldbescheid die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Danach gilt der Bescheid als rechtskräftig und vollstreckbar.

Doch wie ist die Situation zu bewerten, wenn Sie überhaupt nicht die Möglichkeit hatten, Einspruch einzulegen? Wenn Sie also erst zu spät vom Bußgelbescheid erfahren haben? Für solche Fälle gibt es die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wie der Antrag gestellt werden kann und wann ihm stattgegeben werden muss, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Darüber hinaus finden Sie hier eine Formulierungshilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (beim Bußgeldbescheid). Das Muster steht am Ende der Seite zum Download bereit.

FAQ: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Was bedeutet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Kommt es im Bußgeldverfahren für Betroffene unverschuldet zu Fristversäumnissen, kann das Verfahren in den Stand vor der Frist zurückversetzt werden.

Welche rechtliche Grundlage gibt es für die Wiedereinsetzung?

Wichtig ist hier § 52 OWiG. Dieser regelt, wann eine Wiedereinsetzung möglich ist und was dafür zu tun ist.

Wie sollte ein Antrag auf Wiedereinsetzung aussehen?

Wie ein Antrag auf Wiedereinsetzung formuliert sein kann, zeigt unser Muster. Dieses können Sie sich hier kostenlos herunterladen und individuell anpassen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsrecht

Reiseunterlagen gelten als Beleg beim Antrag auf Wiedereinsetzung.
Reiseunterlagen gelten als Beleg beim Antrag auf Wiedereinsetzung.

Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt mittels Bußgeldbescheid.

Maßgeblich sind neben den Regeln des Verkehrsrechts vor allem verwaltungsrechtliche Vorgaben.

Das Bußgeldverfahren ist daher weitestgehend im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt.

Bei Straftaten und zivilrechtlichem Streit ist stets die Entscheidung eines Richters notwendig. Für Ordnungswidrigkeiten genügt allerdings in der Regel die Entscheidung der Behörde nach Prüfung aller objektiven Beweismittel. Nun kann es sein, dass ein Vorwurf ungerechtfertigt war oder es schuldmindernde Umstände gab, die bei der Erstellung des Bußgelbescheids nicht berücksichtigt worden sind. Für solche Fälle gibt es die Möglichkeit, mit einer Frist von zwei Wochen Einspruch einzulegen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist gilt ein Bußgeldbescheid als rechtskräftig. Kam es allerdings zum Fristversäumnis aufgrund von Gründen, die der Betroffene nicht zu verantworten hat, gibt es die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Geregelt ist diese im § 52 OWiG.

(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung], 45 [Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag], 46 Abs. 2 und 3 [Zuständigkeit; Rechtsmittel] und § 47 [Keine Vollstreckungshemmung] der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

Eine ungewöhnlich lange Brieflaufzeit kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.
Eine ungewöhnlich lange Brieflaufzeit kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.

Voraussetzungen für die Einsetzung in den vorigen Stand

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur stattgegeben, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden ist. Selbst unter Voraussetzung der erforderlichen Sorgfalt muss es einem Betroffenen nicht möglich gewesen sein, die Frist zu wahren. Dies ist beispielsweise der Fall in folgenden Situationen:

  • Urlaubsbedingte Abwesenheit
  • Beruflich bedingte Abwesenheit
  • Krankheit mit Aufenthalt im Krankenhaus
  • Falsche bzw. unklare Rechtsmittelbelehrung
  • Ungewöhnlich lange Brieflaufzeit
  • Büroversagen (Ohne Vorliegen eines Berater- bzw. Organisationsverschulden)

Die Begründung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss vollständig und glaubhaft sein. Darüber hinaus ist sie zu belegen. Dies kann z. B. durch Reisepapiere oder eine Krankenhausrechnung erfolgen.

In diesen Fällen kommt es nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Hat der Anwalt die Frist versäumt, kann ein sogenanntes Organisations- bzw. Beraterverschulden vorliegen. Dies ist gegeben, wenn er selbst die Frist falsch berechnet bzw. schuldhaft gehandelt hat, in dem er nicht ausreichend qualifiziertes Personal (z. B. Azubi) mit dieser Aufgabe betraut hat und deren Arbeit nicht genügend kontrolliert bzw. durch geeignetes Personal hat kontrollieren lassen. Das Verschulden des Beraters schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Gleiches gilt, wenn der Betroffene den bei der Post hinterlegten Bußgeldbescheid nicht abgeholt hat. In diesem Fall lag nicht die notwendige Sorgfalt vor.

Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Beim Fristversäumnis wegen eines Krankenhausaufenthalts ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Beim Fristversäumnis wegen eines Krankenhausaufenthalts ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Für die Beantragung einer Wiedereinsetzung gibt es ebenfalls eine Frist. Diese beträgt gemäß § 45 Strafprozessordnung (StPO) eine Woche, nachdem das fristversäumende Hindernis weggefallen ist.

Der Antrag ist entsprechend bei den Gerichten bzw. Behörden zu stellen, welche für das Verfahren zuständig sind.

Innerhalb dieser Frist muss zudem der Antrag begründet und der Einspruch nachgeholt werden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trifft das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde selbst. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Bei Ablehnung können Sie aber eine Rechtsbeschwerde einreichen.

Zu beachten ist, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vollstreckung einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung gemäß § 47 StPO nicht hemmt. Allerdings ist es möglich, einen Aufschub der Vollstreckung zu gewähren.

Sollte die Wiedereinsetzungfrist ebenfalls unverschuldet versäumt werden, kann hierfür auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Muster)

Sie haben mit unserem Antrag auf Wiedereinsetzung ein Muster, an dem Sie sich orientieren können. Ergänzen Sie einfach die notwendigen Daten und passen Sie die Begründung an Ihren Fall an.

Absender:

Herr/Frau Mustermann (Anwalt)
Musterstraße xx
xxxxx Musterstadt

Adressat:

Zuständiges Gericht bzw. zuständige Behörde
Musterstraße xx
xxxxx Musterstadt

                                                                                                                                       [Ort], [Datum]

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Aktenzeichen/Vorgangsnr. [XYZ]

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Bußgeldsache gegen mich beantrage ich aufgrund einer nicht selbst verschuldeten Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 52 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Begründung

Wegen eines Urlaubs hielt ich mich vom [Datum] bis [Datum] im Ausland auf. Als Nachweis erhalten Sie meine Urlaubsunterlagen in Kopie.

Da ich keinen Zugang zu meiner Post hatte, war es mir nicht möglich, die gesetzten Einspruchsfristen einzuhalten. Ich habe somit erst nach der Einspruchsfrist von diesem Bußgeldbescheid erfahren. Daher konnte ich innerhalb der gesetzten Frist keinen Einspruch einlegen.

Dies möchte ich mit diesem Schreiben nachholen. Hiermit lege ich Einspruch gegen den mir zugestellten Bußgeldbescheid ein.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Anlagen zur Glaubhaftmachung

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Laden Sie sich das Muster von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier kostenlos herunter:

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (.doc)

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (.pdf)

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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