Winterreifenpflicht: Was das Gesetz vorschreibt
Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Bußgeldtabelle: Haben Sie gegen die Winterreifenpflicht verstoßen?
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Trotz Glatteis und Schnee mit Sommerreifen gefahren | 60 € | 1 |
… mit Behinderung | 80 € | 1 |
… mit Gefährdung | 100 € | 1 |
… mit Unfall | 120 € | 1 |
Ab wann sind Winterreifen Pflicht in Deutschland?
Eine Winterreifenpflicht existiert in Deutschland bereits seit 2010. Trotzdem sind sich einige Kraftfahrer immer noch unsicher, was den jeweiligen Zeitraum angeht. Manche sind der Meinung, sie müssten ihr Fahrzeug erst dann mit Winterreifen ausstatten, wenn die ersten Schneeflocken fallen und die Straßen entsprechend glatt sein könnten.
Andere vertreten die bekannte Bauernregel „von O bis O“ (von Oktober bis Ostern). Doch was stimmt nun? Was besagt das Gesetz zur Winterreifenpflicht?
Und welche Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog können auf Kraftfahrer zukommen, die ihrer Pflicht nicht nachkommen und trotz Schnee, Glatteis und Co. ohne Winterreifen unterwegs sind? Im Ratgeber erhalten Sie die Infos.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Winterreifenpflicht
Ja, gemäß § 2 StVO müssen bei bestimmten Witterungsbedingungen Winterreifen am Fahrzeug montiert sein
Ein genauer Zeitraum ist nicht festgelegt. Es ist nur bestimmt, dass passende Reifen bei Schnee, Schneematsch, Glatteis, Eisglätte, und Reifglätte vorhanden sein müssen.
Wird bei winterlichen Bedingungen mit den falschen Reifen gefahren, drohen Bußgelder und Punkte. Die Tabelle zeigt hier, wie hoch diese ausfallen.
Video: Das besagt die Winterreifenpflicht in Deutschland!
Was ist zur Winterreifenpflicht in der StVO geregelt?
Die Winterreifenpflicht in Deutschland sowie der Zeitraum, in dem sie gilt, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgehalten. § 2 Absatz 3a StVO besagt dazu Folgendes:
Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
Welchen Anforderungen müssen Winterreifen gerecht werden?
Nicht nur die Winterreifenpflicht in Deutschland ist im Gesetz geregelt. Zusätzlich finden sich darin bestimmte Anforderungen, welche die jeweiligen Reifen erfüllen müssen. Welche Winterreifen Pflicht laut StVO sind, hält § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest.
Demzufolge sind unter anderem ein Laufflächenprofil sowie eine Struktur vorgeschrieben, die im Gegensatz zu Sommerreifen dafür sorgt, dass die Reifen bei Matsch und Schnee die Fahreigenschaften des Fahrzeugs positiv beeinflussen. Das Ziel ist dabei vor allem eine Verbesserung beim Abbremsen und Anfahren.
Wichtig: 2017 fand eine Überarbeitung der StVO zur Winterreifenpflicht in Deutschland statt. Das Gesetz besagt seitdem, dass Reifen mit der altbekannten „M+S-Kennzeichnung“ (Matsch und Schnee) nicht mehr ausreichend sind, da sie schlichtweg nicht genug Sicherheit bieten. Zudem müssen sie keinem Prüfverfahren unterzogen werden. Den gesetzlichen Anforderungen werden seit 2017 ausschließlich Reifen mit einem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gerecht.
Welche Fahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht befreit?
Ausgewählte Kraftfahrzeug-Besitzer müssen sich wiederum keine Gedanken in Bezug auf Winterreifen machen. Ab wann diese Pflicht sind bzw. wie lange, spielt für sie keine Rolle, da die Winterreifenpflicht für ihre Fahrzeuge nicht gilt. Welche Kfz im Detail davon befreit sind, hält § 2 Absatz 3a StVO fest:
- einspurige Kraftfahrzeuge
- Nutzfahrzeuge, die ausschließlich in Forst- und Landwirtschaft eingesetzt werden
- motorisierte Krankenfahrstühle gemäß § 2 Nummer 13 FZV
- Stapler gemäß § 2 Nummer 18 FZV
- Spezialfahrzeuge, für die es bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 gibt
- Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei oder Zolldienst, wenn für diese Kfz aufgrund bauartbedingt keine Reifen erhältlich sind, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Anforderungen erfüllen
Mit dieser Befreiung von der Winterreifenpflicht gehen jedoch gewisse Beschränkungen einher. Unter anderem darf die Fahrt nur dann angetreten werden, wenn eine unabdingbare Notwendigkeit dafür vorliegt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das jeweilige Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist.
Weiterhin müssen Sie als Fahrer eines der oben genannten Kfz stets einen Abstand zum Vordermann einhalten, der dem halben Tachowert in Metern zu entsprechen hat. Zusätzlich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben, sollte das betroffene Fahrzeug nicht ohnehin an eine geringere Geschwindigkeit gebunden sein.
Sobald Sie mit diesem Fahrzeug allerdings öffentliche Straßen befahren und trotz winterlicher Wetterverhältnisse noch Sommerreifen aufgezogen haben, müssen Sie sich darauf einstellen, ein Bußgeld aufgebrummt zu bekommen.
Was droht bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht?
Sind an Ihrem Fahrzeug immer noch Sommerreifen montiert, obwohl die vorherrschenden Wetterbedingungen quasi nach Winter schreien? Ihnen drohen unweigerlich Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn Sie in diesem Fall keinen Reifenwechsel vornehmen. Allgemein werden aufgrund dieses Fehlverhaltens ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fällig.
Brachte der Verstoß gegen die gesetzliche Winterreifenpflicht zusätzlich eine Behinderung des Straßenverkehrs mit sich, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, den Punkt gibt es obendrauf. Gesetzt den Fall, Sie behinderten durch Ihre Zuwiderhandlung nicht nur den Verkehr, sondern gefährdeten sich selbst oder sogar andere Verkehrsteilnehmer, müssen Sie mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt rechnen.
Kam es im schlimmsten Fall sogar zu einem Verkehrsunfall, weil Ihnen nicht klar war, ab wann die Winterreifenpflicht in Deutschland greift, sieht der Bußgeldkatalog 120 Euro und ebenfalls einen Punkt in Flensburg vor.
Eine weitere Neuerung, die seit dem 1. Januar 2018 gilt, betrifft den Halter des entsprechenden Fahrzeugs:
Hat er es zugelassen oder sogar angeordnet, dass sein Kfz trotz winterlicher Wetterverhältnisse ohne Winterreifen im Straßenverkehr geführt wird, erwarten ihn in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und ein Punkt.
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