Das besagt der Bußgeldkatalog zum Stoppschild überfahren
Letzte Aktualisierung am: 11. November 2025
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Bußgeldtabelle zum Stoppschild überfahren
FAQ: Stoppschild überfahren
Die Regeln zum Stoppschild sind in Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten und geben u. a. vor, mit welchem Abstand zur Haltelinie oder zur Straße Sie zum Stehen kommen müssen. Mehr erfahren Sie hier.
Wenn Sie ein Stoppschild überfahren, droht eine Strafe von mindestens 10 Euro Verwarnungsgeld. Bei Gefährdung oder Unfallfolge können auch ein höheres Bußgeld sowie Punkte in Flensburg anfallen.
Ein Stoppschild zu überfahren ist laut StVO keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Stoppschild überfahren: Wie teuer wird diese Ordnungswidrigkeit?

Die Regelung des Straßenverkehrs in Deutschland wird durch Verkehrsschilder, Ampeln und die Polizei unterstützt. Diverse Vorgaben finden sich außerdem in der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Hierzu gehören auch entsprechende Vorfahrtsregeln. Diese werden durch Verkehrsschilder wie z. B. das Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, das Zeichen zur abknickenden Vorfahrt oder das Stoppschild geregelt. Insbesondere beim Stoppschild gilt unbedingt: Anhalten! Wenn Sie ein Stoppschild ohne anzuhalten überfahren, ist eine Strafe vorprogrammiert.
In Anlage 2 der StVO sind entsprechende Vorgaben zum Stoppschild vorgeschrieben. Für Sie bedeutet das, dass folgende Vorgehensweise zu befolgen ist:
- Fahren Sie bis zur Haltelinie vor und bleiben Sie stehen. Stehen heißt in diesem Fall, dass die Reifen zum Stillstand kommen. Als inoffizielle Vorgaben gelten 3 Sekunden Stillstand.
- Für den Fall, dass keine Haltelinie vorhanden ist, müssen Sie bis zur Sichtlinie vorfahren, von der aus Sie die Straße und den Verkehr einsehen können, und dort zum Stehen bleiben.
- Wichtig: Sie müssen auch dann zum Stillstand kommen, wenn es keinen Verkehrsteilnehmer gibt, dem Sie Vorfahrt gewähren könnten. Dies ist der Unterschied zum Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“.
- Wenn Sie kurz gestanden haben und es keinen Verkehr (mehr) gibt, dem Sie Vorfahrt gewähren müssen, dürfen Sie weiterfahren.
Ein Bußgeld für das Stoppschild überfahren gibt es, wenn eine Gefährdung durch Ihr Fahrverhalten vorliegt. In diesem Fall zahlen Sie 70 Euro. Haben Sie ein Stoppschild überfahren mit Unfallfolge erhöht sich das Bußgeld auf 85 Euro. Andernfalls entstehen für das Stoppschild überfahren Kosten in Form eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 10 Euro.
Bußgeldbescheid wegen Stoppschild überfahren – kann ich Einspruch einlegen? Natürlich können Sie gegen einen solchen Bescheid vorgehen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich einen Anwalt für Verkehrsrecht zur Hilfe zu holen, der Ihnen mit seiner Expertise notfalls auch vor Gericht weiterhelfen kann.
Stoppschild überfahren in der Probezeit: Was droht jetzt?

Fahranfänger stehen im Rahmen einer i. d. R. zweijährigen Probezeit unter besonderer Beobachtung. Verkehrsverstöße werden hierbei in A- und B-Verstöße unterteilt, wobei unter anderem erstgenannte in dieser Zeit strenger geahndet werden. Meistens geht ein A-Verstoß mit einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar einher.
Doch als welche Art von Verstoß gilt das Überfahren eines Stoppschildes während der Probezeit? Tatsächlich wird das Ignorieren eines Stoppschildes als A-Verstoß gewertet. Das bedeutet für Sie, dass Sie mit folgenden Sanktionen rechnen müssten:
- Stoppschild überfahren ohne Gefährdung in der Probezeit
- Verwarnungsgeld von 10 Euro
- Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre
- Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar
- Stoppschild überfahren mit Gefährdung in der Probezeit
- Bußgeld von 70 Euro + 1 Punkt in Flensburg
- Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre
- Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar
- Stoppschild überfahren mit Unfall mit Personenschaden in der Probezeit
- Bußgeld von 85 Euro + 1 Punkt in Flensburg
- Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre
- Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar
Nicht immer ist ganz klar, was eine Verlängerung der Probezeit genau für die Gesamtlaufzeit bedeutet. Ihre Probezeit beginnt nicht „von vorne“, sondern die zusätzlichen 2 Jahre werden auf die restliche Zeit Ihrer bestehenden Probezeit addiert. Hätten Sie ursprünglich noch ein halbes Jahr Probezeit gehabt, hätten Sie fortan noch 2,5 Jahre Probezeit zu absolvieren.
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