Halterhaftung bei Kfz: Was besagt Paragraph 7 StVG?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 22. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wer ist haftbar? Fahrer oder Halter?

Findet in Deutschland bei einem Unfall die Halterhaftung Anwendung?
Findet in Deutschland bei einem Unfall die Halterhaftung Anwendung?

Der Halter eines Kfz muss vielen gesetzlichen Pflichten nachkommen. So ist dieser unter anderem für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich, muss die Kfz-Steuer entrichten und eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Haftung des Fahrzeughalters vor.

Doch wann greift diese Halterhaftung? Sieht das StVG Ausnahmen vor, in denen der Halter nicht für mögliche Schäden aufkommen muss? Und gilt die Halterhaftung auch bei Parkverstößen oder anderen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Halterhaftung

Was ist die Halterhaftung?

Die Halterhaftung besagt, dass der Halter eines Fahrzeugs unabhängig vom eigenen Verschulden zur Verantwortung gezogen werden kann. § 7 StVG sieht eine solche Regelung zum Beispiel bei einem Autounfall vor.

Wann gilt die Halterhaftung bei einem Unfall nicht?

Der Gesetzgeber sieht bei der Halterhaftung gemäß StVG verschiedene Ausnahmeregelungen vor. Dies ist unter anderem bei höherer Gewalt oder einer sogenannten „Schwarzfahrt“ der Fall. Mehr zu den Ausnahmen finden Sie hier.  

Findet die Halterhaftung bei einem Parkverstoß Anwendung?

Ja, bei Verstößen im ruhenden Verkehr – also beim Halten und Parken – kann die Halterhaftung Anwendung finden. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Fahrer nicht mehr vor der Verjährungsfrist zu ermitteln ist oder dessen Identifikation mit einem unangemessenen Aufwand einhergeht. Benennt der Halter in einem solchen Fall nicht den verantwortlichen Parksünder, muss dieser die Kosten des Verfahrens tragen.

Halterhaftung bei Verkehrsunfällen

Höhere Gewalt: Gemäß § 7 StVG haftet der Halter in einem solchen Fall nicht.
Höhere Gewalt: Gemäß § 7 StVG haftet der Halter in einem solchen Fall nicht.

Ereignet sich bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein Unfall, muss für die entstandenen Schäden nicht nur der verantwortliche Fahrer aufkommen. So sieht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter § 7 Abs. 1 ebenfalls die Halterhaftung vor:

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Bei der Halterhaftung handelt es sich dabei um eine sogenannte Gefährdungshaftung, die sich aus der Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen ableiten lässt. Der Gesetzgeber vertritt nämlich die Auffassung, dass die Eigenheiten des motorisierten Straßenverkehrs mit dem erhöhten Risiko eines Schadenseintritts verbunden sind. Aus diesem Grund müssen Halter ggf. verschuldungsunabhängig für entstandene Schäden haften.

Allerdings sieht das StVG auch Ausnahmen vor, in denen die Halterhaftung ausgeschlossen ist. Dies ist bei folgenden Situationen der Fall:

Unter höherer Gewalt verstehen Juristen von außen einwirkende, außergewöhnliche und nicht abwendbare Ereignisse. Hierbei kann es sich um Naturkatastrophen oder auch vorsätzliche Eingriffe in den Straßenverkehr durch Dritte handeln.

Nutzen Dritte ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Fahrzeug und verursachen dabei einen Schaden, schließt der Gesetzgeber ebenfalls die Halterhaftung aus. Eine solche Schwarzfahrt liegt beispielsweise bei einem Autodiebstahl vor. Hierbei gilt es allerdings zu prüfen, ob der Halter selbst kein Verschulden trägt, etwa indem der Schlüssel im Wagen stecken gelassen wurde.

Nicht zuletzt ist eine Halterhaftung bei einem unabwendbaren Ereignis ausgeschlossen. Dieses liegt vor, wenn ein Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht anwendbar war.

Ob bei einem Verkehrsunfall ein Ausschlussgrund für die Halterhaftung vorliegt, müssen im Zweifel die Gerichte beurteilen. Für eine Einschätzung der Erfolgsaussichten sollten sich betroffene Autofahrer daher an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

Haftung im Bußgeldverfahren

Ist eine Halterhaftung beim Parkverstoß möglich?
Ist eine Halterhaftung beim Parkverstoß möglich?

Das Thema Haftung beschränkt sich bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aber nicht nur auf Verkehrsunfälle, sondern kann auch im Bußgeldverfahren relevant sein. Allerdings zieht der Gesetzgeber bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel den Fahrer zur Verantwortung. Aufgrund der Fahrerhaftung müssen die Behörden also bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einer Abstandsunterschreitung den tatsächlichen Fahrzeugführer ermitteln. Schaffen sie dies nicht innerhalb von drei Monaten nicht, gilt der Tatvorwurf üblicherweise als verjährt.

Allerdings sieht der Bußgeldkatalog auch Tatbestände vor, in denen eine Halterhaftung vorgesehen ist. Dies ist zum Beispiel bei Mängeln am Fahrzeug der Fall, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. So müssen zum Beispiel auch die Halter mit Sanktionen rechnen, wenn Sie die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs zugelassen haben, obwohl die Reifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufweisen oder obwohl die Bremsen nicht ordnungsgemäß funktionieren.

Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber unter Umständen auch bei einem Parkverstoß eine Halterhaftung vor. So heißt es unter § 25a Abs. 1 StVG:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

Demnach gilt: Können die zuständigen Behörden den verantwortlichen Fahrer für einen Park- oder Halteverstoß nicht rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung ermitteln, besteht die Möglichkeit, dass der Halter die Kosten des Verfahrens übernehmen muss. Voraussetzung dafür ist, dass der Halter im Vorfeld zum Tatvorwurf befragt wurde und somit die Möglichkeit hatte, den eigentlichen Parksünder zu benennen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Nicole studierte Buchwissenschaft und Kulturanthropologie an der Universität Mainz. Seit 2016 ist sie Mitglied des bussgeldrechner.org-Teams. Seitdem beschäftigt sie sich täglich mit den verschiedensten Aspekten des Verkehrsrechts und bereitet diese leicht verständlich auf.

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